Delegierte Verordnung (EU) 2021/572 der Kommission vom 20. Januar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 hinsichtlich des Geltungsbeginns einiger ihrer Bestimmungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 wird die Richtlinie 2006/141/EG mit Wirkung ab dem 22. Februar 2020 aufgehoben. Die Richtlinie 2006/141/EG gilt jedoch weiter bis 21. Februar 2022 für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird.“ (2) Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt ab dem 22. Februar 2020, außer für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, für die sie ab dem 22. Februar 2022 gilt.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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