Durchführungsverordnung (EU) 2021/591 der Kommission vom 12. April 2021 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ (g. U.))
Text
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Article 1
Der Name „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ (g. U.) wird eingetragen. Mit dem in Absatz 1 aufgeführten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.3 „Käse“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission ausgewiesen.
Article 2
Für den Schutz des Namens „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ (g. U.) gilt der 10-jährige Übergangszeitraum, der den in dem geografischen Gebiet niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten, die die Bedingungen des Artikels 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllen, mit dem Beschluss Nr. 326/2014 des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Umwelt der Republik Zypern vom 9. Juli 2014 gewährt wurde.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Oktober 2021.
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