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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2021/598 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zuweisung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungsrisikopositionen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R0598
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2020-12-14
In force since
2021-05-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anwendbare Bewertungskriterien für verschiedene Klassen von Spezialfinanzierungsrisikopositionen

1 Dient eine Spezialfinanzierungsrisikoposition zur Finanzierung der Entwicklung oder des Erwerbs großer, komplexer und teurer baulicher Anlagen, wie insbesondere von Kraftwerken, chemischen Aufbereitungsanlagen, Bergwerken, Verkehrsinfrastruktur, Umweltschutzvorrichtungen und Telekommunikationsinfrastruktur, und bestehen die aus den Vermögenswerten zu erzielenden Erträge in den Einkünften aus den Verträgen über den Output der baulichen Anlage mit einer oder mehreren Parteien, die nicht der Kontrolle des Geldgebers unterliegen („Projektfinanzierungen“), so wenden die Institute auf diese Positionsklasse bei der Zuweisung von Risikogewichten gemäß Artikel 153 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die in Anhang I festgelegten Bewertungskriterien an.

2 Dient eine Spezialfinanzierungsrisikoposition zur Finanzierung der Entwicklung oder des Erwerbs von Immobilien, insbesondere von für Vermietungszwecke errichteten Bürogebäuden, Ladenlokalen, Mehrfamilienhäusern, Industrie- und Lagerflächen, Hotels und Grundstücken, und bestehen die aus den Immobilien zu erzielenden Erträge in den Pacht- oder Mietzahlungen oder dem Erlös aus dem Verkauf dieser Immobilien von einem oder mehreren Dritten („Immobilienfinanzierungen“), so wenden die Institute auf diese Positionsklasse bei der Zuweisung von Risikogewichten gemäß Artikel 153 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die in Anhang II festgelegten Bewertungskriterien an.

3 Dient eine Spezialfinanzierungsrisikoposition zur Finanzierung des Erwerbs von Gegenständen, insbesondere von Schiffen, Flugzeugen, Satelliten, Eisenbahnwagen und Fahrzeugflotten, und bestehen die aus diesen Vermögenswerten zu erzielenden Erträge in den Pacht- oder Mietzahlungen von einem oder mehreren Dritten („Objektfinanzierungen“), so wenden die Institute auf diese Positionsklasse bei der Zuweisung von Risikogewichten gemäß Artikel 153 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die in Anhang III festgelegten Bewertungskriterien an.

4 Dient eine Spezialfinanzierungsrisikoposition zur Finanzierung von Vorräten, Lagerbeständen oder Forderungen aus börsengehandelten Rohstoffen, insbesondere Rohöl, Metallen oder Agrarprodukten, und bestehen die aus diesen Vorräten, Lagerbeständen und Forderungen zu erzielenden Erträge in dem aus dem Verkauf der Rohstoffe zu erzielenden Erlös („Rohstoffhandelsfinanzierungen“), so wenden die Institute auf diese Positionsklasse bei der Zuweisung von Risikogewichten gemäß Artikel 153 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die in Anhang IV festgelegten Bewertungskriterien an.

Article 2 Bewertung auf Faktorebene und Zuweisung des Risikogewichts

1 Auf der Grundlage einer Gesamtbewertung weisen die Institute jedem im Anhang genannten Faktor eine Kategorie zu, die gemäß Artikel 1 auf die Klasse der Spezialfinanzierungsrisikoposition anwendbar ist. Das Institut nimmt diese Zuweisung bei jeder Spezialfinanzierungsrisikoposition vor, wobei es die Kategorien, die jedem anwendbaren Teilfaktor nach Maßgabe der Artikel 3 und 4 zugeordnet wurden, sowie die relative Bedeutung eines jeden Teilfaktors für die Spezialfinanzierungsrisikopositionsart im Sinne von Artikel 142 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigt.

2 Das Institut weist jedem Faktor unter Berücksichtigung seiner relativen Bedeutung für die Spezialfinanzierungsrisikopositionsart ein prozentuales Gewicht zu, das mindestens 5 % und höchstens 60 % beträgt.

3 Das Institut ermittelt den gewichteten Durchschnitt der Kategorien, die den Faktoren gemäß Absatz 1 zugewiesen wurden, unter Anwendung der gemäß Absatz 2 zugewiesenen Gewichte. Ist der gewichtete Durchschnitt eine Dezimalzahl, runden die Institute diese auf die nächste Kardinalzahl.

4 Das Institut weist die Spezialfinanzierungsrisikoposition derjenigen Kategorie der Tabelle 1 in Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu, deren Zahl dem gemäß Absatz 3 berechneten gewichteten Durchschnitt entspricht.

Article 3 Bewertung auf Teilfaktorebene

1 Ist ein Teilfaktor eines bestimmten Faktors in Anhang I, II, III oder IV nicht weiter in Teilfaktorkomponenten untergliedert, weist das Institut dem Teilfaktor eine Kategorie auf der Grundlage der für diesen Teilfaktor festgelegten Bewertungskriterien zu.

2 Ist ein Teilfaktor eines bestimmten Faktors in den Anhängen I, II, III oder IV weiter in Teilfaktorkomponenten untergliedert, verfährt das Institut wie folgt: a) es weist jeder Teilfaktorkomponente eine Kategorie auf der Grundlage der für diese Teilfaktorkomponente festgelegten Bewertungskriterien zu; b) es weist dem Teilfaktor eine Kategorie auf der Grundlage einer Gesamtbewertung zu, wobei sowohl die gemäß Buchstabe a zugeordneten Kategorien berücksichtigt werden als auch die relative Bedeutung einer jeden Teilfaktorkomponente für die betreffende Spezialfinanzierungsrisikopositionsart.

3 Trägt das Institut bei einer Spezialfinanzierungsrisikopositionsart gemäß Artikel 171 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zusätzlichen relevanten Informationen (einem „zusätzlichen Risikofaktor“) Rechnung, so berücksichtigt es diese zusammen mit dem Teilfaktor, der diesem zusätzlichen Risikofaktor am ehesten entspricht.

4 Ist ein Teilfaktor oder eine Teilfaktorkomponente im Ausnahmefall für alle zu einer bestimmten Spezialfinanzierungsrisikopositionsart gehörenden Spezialfinanzierungsrisikopositionen nicht relevant, so kann sich das Institut gegen die Anwendung dieses Teilfaktors oder dieser Teilfaktorkomponente auf die zu dieser Risikopositionsart gehörenden Spezialfinanzierungsrisikopositionen entscheiden.

Article 4 Überlappung der Kriterien auf der Ebene der Teilfaktoren und Teilfaktorkomponenten

Sind die Bewertungskriterien für einen Teilfaktor oder eine Teilfaktorkomponente in zwei oder mehr Kategorien identisch („sich überlappende Kriterien“) und entspricht die Spezialfinanzierungsrisikoposition diesen sich überlappenden Kriterien, weisen die Institute dem Teilfaktor oder der Teilfaktorkomponente eine Kategorie wie folgt zu: a) überlappen sich die Kriterien in zwei Kategorien, weisen die Institute die höhere der beiden Kategorien zu; b) überlappen sich die Kriterien in drei Kategorien, weisen die Institute die Kategorie zwischen der niedrigsten und der höchsten der drei Kategorien zu.

Article 5 Ausfall eines Schuldners

Abweichend von den Artikeln 1 bis 4 weist das Institut einer Spezialfinanzierungsrisikoposition im Falle eines Schuldnerausfalls im Sinne von Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht der Kategorie 5 der Tabelle 1 in Artikel 153 Absatz 5 der genannten Verordnung zu.

Article 6 Dokumentation

1 Die Institute dokumentieren für jede Spezialfinanzierungsrisikopositionsart, für die sie Risikogewichte gemäß dieser Verordnung zuweisen, Folgendes: a) die Zuweisung der Gewichte zu jedem Faktor gemäß Artikel 2 Absatz 2 und die Begründung für diese Zuweisung; b) eine Beschreibung der zusätzlichen Risikofaktoren und eine Begründung für deren Berücksichtigung gemäß Artikel 3 Absatz 3, soweit anwendbar; c) die Begründung für die Entscheidung gegen die Anwendung eines bestimmten Teilfaktors oder einer Teilfaktorkomponente gemäß Artikel 3 Absatz 4, soweit anwendbar.

2 Die Institute dokumentieren für jede Spezialfinanzierungsrisikoposition, für die sie Risikogewichte gemäß dieser Verordnung zuweisen, Folgendes: a) die Klasse der Spezialfinanzierungsrisikoposition gemäß Artikel 1; b) die Kategorie der Tabelle 1 in Artikel 153 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der die Spezialfinanzierungsrisikoposition zugewiesen wurde; c) die Restlaufzeit gemäß Tabelle 1 in Artikel 153 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; d) die Bewertung der Spezialfinanzierungsrisikoposition in jeder Stufe des in den Artikeln 2 bis 5 festgelegten Prozesses, der zur Zuweisung des Risikogewichts für diese Risikoposition geführt hat.

Article 7 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. April 2022.

Relations

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