Durchführungsverordnung (EU) 2021/634 der Kommission vom 15. April 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 in Bezug auf Übergangsregelungen, die Einträge für das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, Insel Man und Jersey sowie die Liste der Drittländer, aus denen der Eingang von Milcherzeugnissen in die Union, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden müssen, zulässig ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 6 Übergangsbestimmungen
1 Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Teilen derselben, die gemäß den folgenden Rechtsakten für den Eingang in die Union zulässig sind und die von der entsprechenden, gemäß diesen Rechtsakten ausgestellten Bescheinigung begleitet sind, sind bis zum 20. Oktober 2021 für den Eingang in die Union zulässig, sofern diese Bescheinigung von der Person unterzeichnet wurde, die zur Unterzeichnung der Bescheinigung gemäß diesen Rechtsakten vor dem 21. August 2021 befugt war: Verordnung (EG) Nr. 798/2008; Verordnung (EG) Nr. 1251/2008; Verordnung (EU) Nr. 206/2010; Verordnung (EU) Nr. 605/2010; Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2016/759; Durchführungsverordnung (EU) 2018/659; Entscheidung 2006/168/EG; Entscheidung 2007/777/EG; Entscheidung 2008/636/EG; Beschluss 2010/472/EU; Beschluss 2011/630/EU; Durchführungsbeschluss 2012/137/EU; Beschluss (EU) 2019/294.
2 Bezugnahmen auf Vorschriften aufgehobener Rechtsakte in der in Absatz 1 genannten Bescheinigung gelten als Bezugnahmen auf die sie jeweils ersetzenden Vorschriften und sind gegebenenfalls nach Maßgabe der Entsprechungstabellen zu lesen.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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