Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2021/652 der Kommission vom 10. Februar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 hinsichtlich der Tätigkeiten und operationellen Programme von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor

CELEX
32021R0652
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2021-02-10
In force since
2021-04-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891

„(2 Eine Erzeugerorganisation, die eine Tätigkeit auslagert, schließt zum Zweck der Durchführung der betreffenden Tätigkeit eine schriftliche Geschäftsvereinbarung in Form eines Vertrags, einer Übereinkunft oder eines Protokolls mit einer anderen Einrichtung, einschließlich eines oder mehrerer ihrer Mitglieder oder einer Tochtergesellschaft oder einer Einrichtung innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften. Die Erzeugerorganisation bleibt für die Durchführung der ausgelagerten Tätigkeit sowie die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung der für die Durchführung der Tätigkeit geschlossenen Geschäftsvereinbarung verantwortlich. Wird die Tätigkeit von einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Genossenschaft, deren Mitglieder ihrerseits Genossenschaften sind, denen die Erzeugerorganisation angeschlossen ist, oder von einer Tochtergesellschaft oder einer Einrichtung innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften, die der 90 %-Regel gemäß Artikel 22 Absatz 8 genügt, durchgeführt, so gilt sie als von der Erzeugerorganisation durchgeführt.“

„(10 Bei Erzeugungseinbußen durch Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, Tier- oder Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall kann eine Versicherungsentschädigung, die aus diesen Gründen aufgrund von Ernteversicherungsaktionen nach Kapitel III Abschnitt 7 oder von der Erzeugerorganisation oder ihren angeschlossenen Erzeugern verwalteten gleichwertigen Aktionen bezogen wurde, auf den Wert der vermarkteten Erzeugung des Bezugszeitraums von 12 Monaten, in dem sie tatsächlich gezahlt wird, angerechnet werden.“

„(6 Die Mitgliedstaaten können beschließen, ihre nationale Strategie bis zum 31. Dezember 2025 zu verlängern. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den Beschluss zur Verlängerung.“

„(2 Die beihilfefähigen Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme sind auf die tatsächlich entstandenen Kosten beschränkt. Die Mitgliedstaaten können jedoch Standardpauschalsätze, standardisierte Einheitskosten oder Pauschalbeträge festsetzen, allerdings nicht für Ausgaben im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten beschließen, differenzierte Standardpauschalsätze, standardisierte Einheitskosten oder Pauschalbeträge heranzuziehen, um regionalen oder lokalen Besonderheiten Rechnung zu tragen.“

„(2 Für den Anteil an Marktrücknahmen eines Erzeugnisses einer Erzeugerorganisation innerhalb eines Jahres gilt: a) er darf 10 % der durchschnittlichen Menge der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation in den drei vorangegangenen Jahren nicht überschreiten; und b) insgesamt darf die Summe der Anteile in drei aufeinanderfolgenden Jahren bei Addition des gemäß Buchstabe a berechneten Anteils und der Anteile der Marktrücknahmen der zwei vorangegangenen Jahre berechnet auf der Grundlage der entsprechenden Menge der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation während dieser zwei vorangegangenen Jahre 15 nicht überschreiten. Sind die Angaben zur Menge der vermarkteten Erzeugung eines oder aller vorangegangenen Jahre nicht verfügbar, so wird die Menge der vermarkteten Erzeugung zugrunde gelegt, für die die Erzeugerorganisation anerkannt wurde. Bei der Bestimmung dieses Anteils an Rücknahmen werden jedoch die Mengen nicht berücksichtigt, die auf die in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Weise oder auf jede andere, von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genehmigte Weise abgesetzt werden.“

„(2 Die Mitgliedstaaten können eine zusätzliche nationale Beihilfe für Ernteversicherungsaktionen gewähren, die aus dem Betriebsfonds gefördert werden. Die gesamte öffentliche Förderung darf jedoch 80 % der von den Erzeugern gezahlten Versicherungsprämien für Ernteverluste nicht überschreiten.“

„(3 Abnehmer von Coaching-Maßnahmen sind anerkannte Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder einzelne Erzeuger, Nichtmitglieder von Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen.“

Article 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions