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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 der Kommission vom 22. April 2021 über einen Rechtsrahmen für den U-Space (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R0664
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-04-22
In force since
2023-01-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 In dieser Verordnung werden Vorschriften und Verfahren für den sicheren Betrieb von UAS im U-Space-Luftraum, für die sichere Integration von UAS in das Luftfahrtsystem und für die Erbringung von U-Space-Diensten festgelegt.

2 Diese Verordnung gilt innerhalb der von den Mitgliedstaaten als U-Space-Luftraum festgelegten geografischen UAS-Gebiete für a) UAS-Betreiber, b) Anbieter von U-Space-Diensten und c) Anbieter gemeinsamer Informationsdienste.

3 Diese Verordnung gilt nicht a) für den UAS-Betrieb, sofern der Betrieb im Rahmen eines Flugmodell-Vereins oder einer Flugmodell-Vereinigung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 durchgeführt wird, b) für den UAS-Betrieb, sofern der Betrieb in der Unterkategorie A1 der Kategorie „offener Betrieb“ mit einem unbemannten Luftfahrzeug durchgeführt wird, das i) im Falle eines privat hergestellten UAS eine MTOM, einschließlich Nutzlast, von weniger als 250 g und eine Betriebshöchstgeschwindigkeit von unter 19 m/s hat, oder ii) als ein UAS der Klasse C0 gekennzeichnet ist und die Anforderungen dieser Klasse nach Teil 1 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 erfüllt oder c) für den UAS-Betrieb nach Instrumentenflugregeln entsprechend SERA.5015 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „U-Space-Luftraum“ (U-space airspace): ein von den Mitgliedstaaten ausgewiesenes geografisches UAS-Gebiet, in dem UAS-Betrieb nur mit Unterstützung durch U-Space-Dienste durchgeführt werden darf; 2. „U-Space-Dienst“ (U-space service): ein Dienst, der sich auf digitale Dienste und die Automatisierung von Funktionen stützt, die darauf ausgelegt sind, einen sicheren und effizienten Zugang zum U-Space-Luftraum für eine große Anzahl von UAS zu unterstützen; 3. „Bewertung des Luftraumrisikos“ (airspace risk assessment): eine Bewertung der Betriebs- und Sicherheitsrisiken unter Berücksichtigung der im Europäischen Plan für Flugsicherheit und im staatlichen Sicherheitsprogramm gemäß den Artikeln 6 bzw. 7 der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegten Niveaus der Sicherheitsleistung, der Art, der Komplexität und der Dichte des Verkehrs, der Lage, der Höhen über NN und über Grund sowie der Luftraumklassifizierung; 4. „Gemeinsamer Informationsdienst“ (Common Information Service, CIS): ein Dienst, der in der Verbreitung statischer und dynamischer Daten besteht, um die Erbringung von U-Space-Diensten für das Verkehrsmanagement von unbemannten Luftfahrzeugen zu ermöglichen; 5. „Hauptgeschäftssitz“ (principal place of business): der Hauptsitz oder eingetragene Sitz eines Anbieters von U-Space-Diensten oder eines Anbieters gemeinsamer Informationsdienste in dem Mitgliedstaat, in dem die wichtigsten Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle des Diensteanbieters ausgeübt werden; 6. „dynamische Rekonfigurierung des Luftraums“ (dynamic airspace reconfiguration): die vorübergehende Modifizierung des U-Space-Luftraums, um einer kurzfristig veränderten Nachfrage seitens des bemannten Luftverkehrs durch Anpassung der geografischen Grenzen eines U-Space-Luftraums Rechnung zu tragen.

Article 3 U-Space-Luftraum

1 Weisen Mitgliedstaaten einen U-Space-Luftraum aus Gründen der Sicherheit oder zum Schutz der Privatsphäre oder der Umwelt aus, muss hierfür eine Bewertung des Luftraumrisikos durchgeführt werden.

2 Für den gesamten UAS-Betrieb im U-Space-Luftraum gelten mindestens die folgenden obligatorischen U-Space-Dienste: a) der Netzidentifizierungsdienst nach Artikel 8, b) der Geo-Sensibilisierungsdienst nach Artikel 9, c) die UAS-Fluggenehmigung nach Artikel 10, d) der Verkehrsinformationsdienst nach Artikel 11.

3 Für jeden U-Space-Luftraum können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Bewertung des Luftraumrisikos zusätzliche, aus den in den Artikeln 12 und 13 genannten Diensten ausgewählte U-Space-Dienste vorschreiben.

4 Für jeden U-Space-Luftraum legen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Bewertung des Luftraumrisikos und anhand der in Anhang I genannten Kriterien Folgendes fest: a) die UAS-Fähigkeiten und Leistungsanforderungen, b) die Leistungsanforderungen an U-Space-Dienste, c) die geltenden Betriebsbedingungen und Luftraumbeschränkungen.

5 Sofern dies für die Anwendung dieser Verordnung notwendig ist, gewähren die Mitgliedstaaten den Anbietern von U-Space-Diensten Zugang zu den einschlägigen Daten im Hinblick auf a) das System zur Registrierung von UAS-Betreibern nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 des Mitgliedstaats, in dem die Anbieter von UAS-Diensten ihre Dienste anbieten, sowie b) zu den Systemen zur Registrierung von UAS-Betreibern anderer Mitgliedstaaten über die in Artikel 74 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannte Datenbank.

6 Die Mitgliedstaaten stellen die Informationen über den U-Space-Luftraum nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/947 sowie über ihren Flugberatungsdienst zur Verfügung.

7 Beschließen die Mitgliedstaaten, einen grenzüberschreitenden U-Space-Luftraum einzurichten, so entscheiden sie gemeinsam über a) die Ausweisung des grenzüberschreitenden U-Space-Luftraums, b) die Bereitstellung grenzüberschreitender U-Space-Dienste, c) die Bereitstellung grenzüberschreitender gemeinsamer Informationsdienste.

Article 4 Dynamische Rekonfigurierung des Luftraums

Weist ein Mitgliedstaat innerhalb des kontrollierten Luftraums einen U-Space-Luftraum aus, muss er sicherstellen, dass bemannte Luftfahrzeuge für die Flugverkehrskontrolldienste erbracht werden, und UAS durch die dynamische Rekonfigurierung des Luftraums innerhalb dieses U-Space-Luftraums nach Punkt ATS.TR.237 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/665 geänderten Fassung getrennt bleiben.

Article 5 Gemeinsame Informationsdienste

1 Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen der gemeinsamen Informationsdienste die folgenden Daten jedes U-Space-Luftraums zur Verfügung: a) horizontale und vertikale Grenzen des U-Space-Luftraums, b) die in Artikel 3 Absatz 4 festgelegten Anforderungen, c) eine Liste zugelassener Anbieter von U-Space-Diensten, die ihre Dienste in dem U-Space-Luftraum anbieten, mit folgenden Angaben: i) Identifizierung und Kontaktangaben der aktiven Anbieter von U-Space-Diensten, ii) die angebotenen U-Space-Dienste, iii) ggf. Zulassungseinschränkungen, d) ggf. angrenzende U-Space-Lufträume, e) für den U-Space-Luftraum relevante geografische UAS-Gebiete, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 veröffentlicht werden, f) statische und dynamische Luftraumbeschränkungen, die von den zuständigen Behörden festgelegt werden und den Luftraumabschnitt innerhalb des U-Space-Luftraums, in dem UAS-Betrieb stattfinden kann, dauerhaft oder vorübergehend begrenzen.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die relevanten Betriebsdaten nach Punkt ATS.OR.127 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/665 geänderten Fassung, und die Daten, die sich aus der dynamischen Rekonfigurierung des Luftraums nach Punkt ATS.TR.237 der genannten Verordnung ergeben, im Rahmen der gemeinsamen Informationsdienste für jeden U-Space-Luftraum zur Verfügung gestellt werden.

3 Die Anbieter von U-Space-Diensten müssen für jeden U-Space-Luftraum, in dem sie ihre Dienste im Rahmen der gemeinsamen Informationsdienste anbieten, die Geschäftsbedingungen ihrer Dienste zur Verfügung stellen.

4 Die Anbieter gemeinsamer Informationsdienste stellen sicher, dass die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen a) gemäß Anhang II zur Verfügung gestellt werden, b) den Anforderungen an die Datenqualität, Datenlatenz und den Datenschutz gemäß Anhang III genügen.

5 Der Zugang zu gemeinsamen Informationsdiensten wird den zuständigen Behörden, Anbietern von Flugverkehrsdiensten, Anbietern von U-Space-Diensten und UAS-Betreibern diskriminierungsfrei und mit denselben Anforderungen an die Datenqualität, die Datenlatenz und den Datenschutz gewährt.

6 Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, für die Bereitstellung der gemeinsamen Informationsdienste exklusiv einen einzigen Anbieter zu benennen, der diese Dienste für alle oder einen Teil der unter ihre Zuständigkeit fallenden U-Space-Lufträume erbringt. In diesem Fall müssen die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Informationen dem einzigen Anbieter gemeinsamer Informationsdienste zur Verfügung gestellt werden, der sie dann gemäß Absatz 5 weitergibt.

7 Ein solcher einziger Anbieter gemeinsamer Informationsdienste muss die in den Absätzen 4 und 5 genannten Anforderungen erfüllen und nach Kapitel V dieser Verordnung zugelassen sein.

8 Ein Mitgliedstaat, der einen einzigen Anbieter gemeinsamer Informationsdienste benennt, unterrichtet die Agentur und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede Entscheidung in Bezug auf die Zulassung dieses Anbieters. Die Agentur nimmt die Informationen über alle von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Absatz notifizierten Entscheidungen in die in Artikel 74 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannte Datenbank auf.

Article 6 UAS-Betreiber

1 Beim Flugbetrieb im U-Space-Luftraum müssen UAS-Betreiber a) sicherstellen, dass das UAS, das im U-Space-Luftraum betrieben werden soll, den Fähigkeiten und Leistungsanforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a genügt, b) sicherstellen, dass während des UAS-Betriebs die nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 geforderten U-Space-Dienste genutzt und deren Anforderungen erfüllt werden, c) die geltenden Betriebsbedingungen und Luftraumbeschränkungen nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c einhalten.

2 UAS-Betreiber können U-Space-Dienste für sich selbst erbringen. In diesem Fall gelten sie für die Zwecke dieser Verordnung als Anbieter von U-Space-Diensten.

3 Vor der Aufnahme des Betriebs im U-Space-Luftraum müssen UAS-Betreiber die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erfüllen, indem sie gegebenenfalls über eine Betriebsgenehmigung oder ein von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats ausgestelltes Betreiberzeugnis verfügen, und die von einem Mitgliedstaat in einem geografischen UAS-Gebiet festgelegten Betriebsbeschränkungen einhalten.

4 Vor jedem einzelnen Flug muss der UAS-Betreiber bei seinem Anbieter von U-Space-Diensten über den in Artikel 10 genannten UAS-Fluggenehmigungsdienst eine UAS-Fluggenehmigung nach Anhang IV beantragen.

5 Sobald das UAS startklar ist, muss der UAS-Betreiber beim Anbieter der U-Space-Dienste die UAS-Fluggenehmigung aktivieren lassen. Nach Erhalt der Bestätigung der Aktivierung der UAS-Fluggenehmigung durch den Anbieter der U-Space-Dienste ist der UAS-Betreiber berechtigt, den UAS-Flug zu starten.

6 UAS-Betreiber müssen die UAS-Fluggenehmigung, einschließlich der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d genannten Schwellenwerte für die Abweichung von der Genehmigung, sowie alle diesbezüglichen Änderungen einhalten. Der Anbieter von U-Space-Diensten kann Änderungen der Genehmigung während jeder Flugphase vornehmen, über die er die UAS-Betreiber informieren muss.

7 Können UAS-Betreiber die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d genannten Schwellenwerte für die Abweichung von der UAS-Fluggenehmigung nicht einhalten, müssen sie eine neue UAS-Fluggenehmigung beantragen.

8 UAS-Betreiber müssen Contingency-Maßnahmen und -Verfahren vorsehen. Sie müssen ihre Contingency-Maßnahmen und -Verfahren den Anbietern von U-Space-Diensten zur Verfügung stellen.

Article 7 Anbieter von U-Space-Diensten

1 U-Space-Dienste müssen von juristischen Personen erbracht werden, die über eine Zulassung als Anbieter von U-Space-Diensten nach Kapitel V verfügen.

2 Anbieter von U-Space-Diensten sind dafür zuständig, UAS-Betreibern in allen Betriebsphasen in dem betreffenden U-Space-Luftraum die U-Space-Dienste nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 zur Verfügung zu stellen.

3 Die Anbieter von U-Space-Diensten müssen mit den Anbietern von Flugverkehrsdiensten Vereinbarungen treffen, um eine angemessene Koordinierung der Tätigkeiten sowie den Austausch einschlägiger Betriebsdaten und -informationen nach Anhang V zu gewährleisten.

4 Die Anbieter von U-Space-Diensten behandeln Flugverkehrsdaten ohne Diskriminierung, Einschränkung oder Störung, anwendungs- oder dienstunabhängig und zwar unabhängig vom Absender oder Empfänger dieser Daten, von ihrem Inhalt oder dem Endgerät.

5 Anbieter von U-Space-Diensten müssen a) untereinander alle Informationen austauschen, die für die sichere Erbringung von U-Space-Diensten von Belang sind, b) einem gemeinsamen, sicheren und interoperablen sowie offenen Kommunikationsprotokoll folgen und die neuesten zur Verfügung stehenden Informationen nach Anhang II nutzen, c) sicherstellen, dass der Informationsaustausch im Einklang mit den Anforderungen an die Datenqualität, Datenlatenz und den Datenschutz nach Anhang III erfolgt, d) den Zugang zu den ausgetauschten Informationen und den Schutz dieser Informationen gewährleisten.

6 Anbieter von U-Space-Diensten müssen der zuständigen Behörde Folgendes melden: a) Aufnahme des Flugbetriebs nach Erhalt der Zulassung nach Artikel 14, b) gegebenenfalls Einstellung und anschließende Wiederaufnahme des Flugbetriebs.

Article 8 Netzidentifizierungsdienst

1 Der Netzidentifizierungsdienst muss die kontinuierliche Verarbeitung der Fernidentifikation des UAS während der gesamten Flugdauer ermöglichen und den in Absatz 4 genannten autorisierten Nutzern die Fernidentifikation des UAS in aggregierter Form zur Verfügung stellen.

2 Der Netzidentifizierungsdienst muss es den autorisierten Nutzern ermöglichen, Nachrichten mit folgendem Inhalt zu empfangen: a) der UAS-Betreibernummer, b) der eindeutigen Seriennummer des unbemannten Luftfahrzeugs oder, wenn das unbemannte Luftfahrzeug privat hergestellt ist, der eindeutigen Seriennummer des Zusatzgeräts, c) der geografischen Position des UAS, seiner Höhe über NN und seiner Höhe über der Oberfläche oder dem Startpunkt, d) dem Streckenverlauf, gemessen im Uhrzeigersinn vom geografischen Norden, sowie der Geschwindigkeit über Grund des UAS, e) der geografischen Position des Fernpiloten oder, falls nicht verfügbar, des Startpunkts, f) dem Notstatus des UAS, g) dem Zeitpunkt, zu dem die Nachrichten generiert wurden.

3 Die von den Netzidentifizierungsdiensten bereitgestellten Informationen müssen in den von der zuständigen Behörde festgelegten Intervallen aktualisiert werden.

4 Als autorisierte Nutzer gelten a) die breite Öffentlichkeit in Bezug auf Informationen, die im Einklang mit den geltenden Unions- und nationalen Vorschriften als öffentlich gelten, b) sonstige Anbieter von U-Space-Diensten, die die Sicherheit des Flugbetriebs im U-Space-Luftraum gewährleisten, c) die betreffenden Flugverkehrsdienststellen, d) der einzige Anbieter gemeinsamer Informationsdienste, sofern benannt, e) die jeweils zuständigen Behörden.

Article 9 Geo-Sensibilisierungsdienste

1 Den UAS-Betreibern muss ein Geo-Sensibilisierungsdienst erbracht werden, der folgende Informationen umfasst: a) Informationen über die geltenden Betriebsbedingungen und Luftraumbeschränkungen innerhalb des U-Space-Luftraums, b) die für den U-Space-Luftraum relevanten geografischen UAS-Gebiete, c) vorübergehende Beschränkungen für die Luftraumnutzung innerhalb des U-Space-Luftraums.

2 Die Anbieter von U-Space-Diensten müssen die Geo-Sensibilisierungsdaten so rechtzeitig senden, dass UAS-Betreiber auf Contingency- und Notfallsituationen reagieren können, und den Aktualisierungszeitpunkt zusammen mit einer Versionsnummer oder einer gültigen Zeit oder beides angeben.

Article 10 UAS-Fluggenehmigungsdienst

1 Die Anbieter von U-Space-Diensten müssen UAS-Betreibern über einen UAS-Fluggenehmigungsdienst die UAS-Fluggenehmigung für jeden einzelnen Flug erteilen und darin die Bedingungen für diesen Flug festgelegen.

2 Erhalten Anbieter von U-Space-Diensten von einem UAS-Betreiber einen Antrag auf Erteilung einer UAS-Fluggenehmigung, müssen sie a) überprüfen, ob der Antrag auf Erteilung einer UAS-Fluggenehmigung vollständig und korrekt ist und entsprechend Anhang IV eingereicht wurde, b) den Antrag auf Erteilung einer UAS-Fluggenehmigung akzeptieren, sofern sich der genehmigte UAS-Flug räumlich und zeitlich nicht mit anderen gemeldeten und genehmigten UAS-Flügen innerhalb desselben U-Space-Luftraums gemäß den in Absatz 8 genannten Prioritätsregeln überschneidet, c) den UAS-Betreiber über die Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer UAS-Fluggenehmigung unterrichten, d) bei der Unterrichtung des UAS-Betreibers über die Annahme des Antrags auf Erteilung einer UAS-Fluggenehmigung die zulässigen Schwellenwerte für die Abweichung von der UAS-Fluggenehmigung angeben.

3 Bei der Erteilung einer UAS-Fluggenehmigung müssen die Anbieter von U-Space-Diensten die gegebenenfalls vom Wetterinformationsdienst nach Artikel 12 bereitgestellten Wetterinformationen nutzen.

4 Ist es Anbietern von U-Space-Diensten nicht möglich, eine antragsgemäße UAS-Fluggenehmigung zu erteilen, können sie dem UAS-Betreiber eine alternative UAS-Fluggenehmigung vorschlagen.

5 Sobald Anbieter von U-Space-Diensten einen Antrag auf Aktivierung einer UAS-Fluggenehmigung nach Artikel 6 Absatz 5 erhalten, bestätigen sie die Aktivierung der UAS-Fluggenehmigung ohne ungerechtfertigte Verzögerung.

6 Anbieter von U-Space-Diensten müssen geeignete Vorkehrungen für den Fall treffen, dass sich Anträge auf Erteilung von UAS-Fluggenehmigungen, die von UAS-Betreibern bei verschiedenen Anbietern von U-Space-Diensten eingereicht wurden, widersprechen.

7 Die Anbieter von U-Space-Diensten müssen bei der Prüfung der Anträge auf Erteilung von UAS-Fluggenehmigungen Luftraumbeschränkungen des U-Space und vorübergehende Begrenzungen des Luftraums berücksichtigen.

8 Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von UAS-Fluggenehmigungen müssen Anbieter von U-Space-Diensten UAS im besonderen Flugbetrieb nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 Vorrang einräumen.

9 Haben zwei Anträge auf Erteilung einer UAS-Fluggenehmigung dieselbe Priorität, werden sie nach dem Windhundverfahren bearbeitet.

10 Die Anbieter von U-Space-Diensten müssen bestehende Fluggenehmigungen laufend im Hinblick auf neue dynamische Beschränkungen oder Begrenzungen des Luftraums, auf Informationen der zuständigen Flugverkehrsdienststellen über den bemannten Luftfahrzeugverkehr, insbesondere in Bezug auf solche bemannte Luftfahrzeuge überprüfen, die sich bekanntermaßen oder mutmaßlich in einer Notlage, beispielsweise durch widerrechtliche Eingriffe, befinden, und Genehmigungen erforderlichenfalls den Umständen entsprechend aktualisieren oder zurücknehmen.

11 Anbieter von U-Space-Diensten müssen für jede UAS-Fluggenehmigung eine eindeutige Genehmigungsnummer vergeben. Anhand dieser Nummer müssen sich der genehmigte Flug, der UAS-Betreiber und der Anbieter des U-Space-Dienstes, der die UAS-Fluggenehmigung erteilt hat, identifizieren lassen.

Article 11 Verkehrsinformationsdienst

1 Ein dem UAS-Betreiber bereitgestellter Verkehrsinformationsdienst muss Informationen über jeden anderen erkennbaren Flugverkehr umfassen, der sich möglicherweise in der Nähe der Position oder der beabsichtigten Flugstrecke des UAS-Flugs befindet.

2 Der Verkehrsinformationsdienst muss Informationen über bemannte Luftfahrzeuge und den UAS-Verkehr umfassen, die von anderen Anbietern von U-Space-Diensten und einschlägigen Flugverkehrsdienststellen geteilt werden.

3 Der Verkehrsinformationsdienst muss Informationen über sonstigen bekannten Flugverkehr bereitstellen und muss a) Angaben zur Position, Meldezeit sowie zu Geschwindigkeit, Steuerkurs oder Richtung und Notstatus von Luftfahrzeugen, sofern bekannt, enthalten, b) in den von der zuständigen Behörde festgelegten Intervallen aktualisiert werden.

4 Sobald UAS-Betreiber die Verkehrsinformationsdienste vom Anbieter von U-Space-Diensten erhalten haben, müssen sie die entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung jedes Kollisionsrisikos ergreifen.

Article 12 Wetterinformationsdienst

1 Bei der Bereitstellung eines Wetterinformationsdienstes müssen die Anbieter von U-Space-Diensten a) Wetterdaten sammeln, die von vertrauenswürdigen Quellen bereitgestellt werden, um die Sicherheit aufrechtzuerhalten und betriebliche Entscheidungen anderer U-Space-Dienste zu unterstützen, b) dem UAS-Betreiber Wettervorhersagen und aktuelle Wetterdaten entweder vor oder während des Fluges zur Verfügung stellen.

2 Der Wetterinformationsdienst muss mindestens Folgendes umfassen: a) Windrichtung, gemessen im Uhrzeigersinn rechtweisend Nord, und Geschwindigkeit in Metern pro Sekunde, einschließlich Böen, b) Höhe der untersten durchbrochenen oder geschlossenen Wolkendecke, gemessen in Hundert Fuß über dem Boden, c) Sicht in Metern und Kilometern, d) Temperatur und Taupunkt, e) Hinweise auf Konvektionsaktivität und Niederschlag, f) Ort und Uhrzeit der Beobachtung oder gültige Zeiten und Orte der Vorhersage, g) geeigneter QNH-Wert mit Ortsangabe für seine Anwendbarkeit.

3 Anbieter von U-Space-Diensten müssen aktuelle und zuverlässige Wetterinformationen für den UAS-Betrieb bereitstellen.

Article 13 Konformitätsüberwachungsdienst

1 Ein Konformitätsüberwachungsdienst muss es den UAS-Betreibern ermöglichen zu überprüfen, ob sie die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 und die Bedingungen der UAS-Fluggenehmigung erfüllen. Hierzu muss dieser Dienst den UAS-Betreiber warnen, wenn die Schwellenwerte für die Abweichung von der Fluggenehmigung überschritten werden und wenn die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 nicht erfüllt sind.

2 Stellt der Konformitätsüberwachungsdienst eine Abweichung von der Fluggenehmigung fest, muss der Anbieter der U-Space-Dienste die anderen in der Nähe des betreffenden UAS befindlichen UAS-Betreiber, andere Anbieter von U-Space-Diensten, die Dienste im selben Luftraum anbieten, sowie die jeweiligen Flugverkehrsdienststellen warnen, die den Erhalt der Warnung bestätigen müssen.

Article 14 Beantragung einer Zulassung

1 Anbieter von U-Space-Diensten und, sofern benannt, einzige Anbieter gemeinsamer Informationsdienste müssen Inhaber einer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihres Hauptgeschäftssitzes ausgestellten Zulassung sein.

2 Anbieter von U-Space-Diensten und, sofern benannt, einzige Anbieter gemeinsamer Informationsdienste, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Drittland haben oder dort niedergelassen oder ansässig sind, müssen eine Zulassung bei der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) beantragen.

3 Die Zulassung des Anbieters von U-Space-Diensten muss nach Anhang VI erteilt werden.

4 Die Zulassung des einzigen Anbieters gemeinsamer Informationsdienste muss nach Anhang VII erteilt werden.

5 In der Zulassung ist festgelegt, zur Erbringung welcher Dienste der Inhaber der Zulassung berechtigt ist.

6 Der Antrag auf Erteilung einer Zulassung als Anbieter von U-Space-Diensten oder als einziger Anbieter gemeinsamer Informationsdienste oder auf Änderung einer bestehenden Zulassung muss in der von der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls von der Agentur festgelegten Form und Weise eingereicht werden.

Article 15 Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung

1 Anbietern von U-Space-Diensten und, sofern benannt, einzigen Anbietern gemeinsamer Informationsdienste werden Zulassungen erteilt, wenn sie nachweisen können, dass a) sie in der Lage sind, ihre Dienste auf sichere, effiziente, kontinuierliche und nachhaltige Weise, im Einklang mit dem beabsichtigten UAS-Betrieb und unter Einhaltung des Leistungsniveaus zu erbringen, das die Mitgliedstaaten für den U-Space-Luftraum nach Artikel 3 Absatz 4 festgelegt haben, b) sie Systeme und Ausrüstungen nutzen, die die Qualität, Latenz und den Schutz von U-Space-Diensten oder gemeinsamen Informationsdiensten gemäß dieser Verordnung gewährleisten, c) sie über angemessenes Nettokapital verfügen, das den Kosten und Risiken im Zusammenhang mit der Bereitstellung von U-Space-Diensten oder gemeinsamen Informationsdiensten angemessen ist, d) sie in der Lage sind, Ereignisse nach Anhang III Teilabschnitt A Punkt ATM/ANS.OR.A.065 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 zu melden, e) sie ein Managementsystem nach Anhang III Teilabschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 implementieren und pflegen, f) sie ein Sicherheitsmanagementsystem nach Anhang III Teilabschnitt D Punkt ATM/ANS.OR.D.010 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 implementieren und pflegen, g) sie die aufgezeichneten operativen Informationen und Daten mindestens 30 Tage oder länger aufbewahren, wenn die Aufzeichnungen für die Untersuchung von Unfällen und Störungen relevant sind, bis offensichtlich ist, dass sie nicht mehr benötigt werden, h) sie über einen soliden Geschäftsplan verfügen, aus dem hervorgeht, dass sie ihren tatsächlichen Verpflichtungen zur kontinuierlichen Erbringung ihrer Dienste während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten ab Aufnahme des Betriebs nachkommen können, i) sie Vorkehrungen zur Deckung von Haftungsverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung ihrer Aufgaben getroffen haben, die dem potenziellen Verlust und Schaden angemessen sind, j) sie, sofern sie Dienstleistungen eines anderen Diensteanbieters in Anspruch nehmen, die entsprechenden Vereinbarungen getroffen haben, in denen die Aufteilung der Haftung zwischen ihnen festgelegt ist, k) sie einen Contingency-Plan für den Fall entwickelt haben, dass Ereignisse, einschließlich Sicherheitsverletzungen, die sich auf die Erbringung ihrer Dienste auswirken, zu einer erheblichen Verschlechterung oder Unterbrechung ihres Betriebs führen.

2 Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 müssen die Anbieter von U-Space-Diensten über einen Notfallmanagementplan zur Unterstützung eines UAS-Betreibers, der sich in einer Notsituation befindet, und über einen Kommunikationsplan zur Unterrichtung der Betroffenen verfügen.

Article 16 Gültigkeit der Zulassung

1 Die Zulassung eines Anbieters von U-Space-Diensten oder eines einzigen Anbieters gemeinsamer Informationsdienste bleibt so lange gültig, wie der Inhaber der Zulassung die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

2 Die Zulassung eines Anbieters von U-Space-Diensten oder eines einzigen Anbieters gemeinsamer Informationsdienste verliert dann ihre Gültigkeit, wenn der Inhaber der Zulassung a) den Betrieb nicht innerhalb von 6 Monaten nach Erteilung der Zulassung aufgenommen hat, b) den Betrieb für mehr als 12 aufeinanderfolgende Monate eingestellt hat.

3 Die zuständige Behörde bzw. die Agentur bewertet die operative und finanzielle Leistungsfähigkeit der ihrer Verantwortung unterliegenden Anbieter von U-Space-Diensten oder einzigen Anbieter gemeinsamer Informationsdienste.

4 Die zuständige Behörde bzw. die Agentur kann auf der Grundlage des Ergebnisses der Bewertung nach Absatz 3 dem Zulassungsinhaber besondere Bedingungen auferlegen oder die Zulassung ändern, aussetzen, einschränken oder widerrufen.

Article 17 Fähigkeiten der zuständigen Behörden

1 Die zuständigen Behörden müssen über die zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Artikel 18 erforderlichen technischen und operativen Kapazitäten und Fachkenntnisse verfügen. Zu diesem Zweck müssen sie a) über angemessen dokumentierte Verfahren und geeignete Ressourcen verfügen, b) Mitarbeiter beschäftigen, die über die zur Erfüllung ihrer zugewiesenen Aufgaben erforderliche(n) Kenntnisse, berufliche Integrität sowie Erfahrungen und die entsprechende Ausbildung verfügen, c) alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, die zu einem sicheren und effizienten UAS-Betrieb in dem ihrer Zuständigkeit unterliegenden U-Space-Luftraum beitragen.

2 Die zuständigen Behörden müssen in der Lage sein, geeignete Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen oder einzuleiten, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anbieter von U-Space-Diensten und die ihrer Aufsicht unterstehenden einzigen Anbieter gemeinsamer Informationsdienste die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Article 18 Aufgaben der zuständigen Behörden

Die benannten zuständigen Behörden müssen a) ein Registrierungssystem für zugelassene Anbieter von U-Space-Diensten und zugelassene einzige Anbieter gemeinsamer Informationsdienste einrichten, pflegen und zur Verfügung stellen, b) festlegen, welche Verkehrsdaten (live oder aufgezeichnet) Anbieter von U-Space-Diensten, einzige Anbieter gemeinsamer Informationsdienste und Anbieter von Flugverkehrsdiensten autorisierten natürlichen und juristischen Personen zur Verfügung stellen müssen, einschließlich der erforderlichen Häufigkeit und des Qualitätsniveaus der Daten, und zwar unbeschadet der Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten, c) für verschiedene Nutzer der gemeinsamen Informationen festlegen, in welchem Umfang sie Zugang zu den Informationen haben, und gewährleisten, dass der Zugang nach Anhang II gewährt wird, d) sicherstellen, dass der Datenaustausch zwischen Anbietern von Flugverkehrsdiensten und Anbietern von U-Space-Diensten nach Anhang V erfolgt, e) die Art und Weise festlegen, wie natürliche und juristische Personen eine Zulassung als Anbieter von U-Space-Diensten oder eine Zulassung als einziger Anbieter gemeinsamer Informationsdienste nach Kapitel V beantragen können, f) einen Mechanismus festlegen, auf dessen Grundlage sie mit anderen, auch lokalen Behörden und Stellen die Ausweisung von U-Space-Luftraum sowie die Festlegung von Luftraumbeschränkungen für UAS innerhalb dieses U-Space-Luftraums und der in dem U-Space-Luftraum zu erbringenden U-Space-Dienste koordinieren, g) ein Programm für die Zulassung und fortlaufende risikoabhängige Aufsicht festlegen, das auch die Überwachung der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit einschließt und mit den Risiken vereinbar ist, die sich aus den Diensten ergeben, die die ihrer Aufsicht unterstehenden Anbieter von U-Space-Diensten und einzigen Anbieter gemeinsamer Informationsdienste erbringen, h) die Anbieter gemeinsamer Informationsdienste und die Anbieter von U-Space-Diensten verpflichten, alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Erbringung von U-Space-Diensten zu einem sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen beiträgt, i) Audits, Bewertungen, Untersuchungen und Inspektionen bei Anbietern von U-Space-Diensten und bei einzigen Anbietern gemeinsamer Informationsdienste entsprechend dem festgelegten Aufsichtsprogramm durchführen, j) bei der Festlegung der Anforderungen an jeden U-Space-Luftraum, die nach Artikel 3 Absatz 1 einer Bewertung des Luftraumrisikos unterzogen wurden, das erforderliche Niveau der Sicherheitsleistung berücksichtigen, k) regelmäßig das Sicherheitsniveau überwachen und bewerten und die Ergebnisse der Überwachung der Sicherheitsleistung insbesondere im Rahmen ihrer risikoabhängigen Aufsicht nutzen.

Article 19 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 26. Januar 2023.

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