Delegierte Verordnung (EU) 2021/702 der Kommission vom 10. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission
Text
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Article 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 wird wie folgt geändert: (1) In Artikel 3 werden folgende Absätze eingefügt: „Konnten die einschlägigen Bedingungen für eine Erstattung durch die Kommission wie in den Anhängen festgelegt aufgrund von Einschränkungen oder Empfehlungen, die die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zur Verzögerung der Ausbreitung des Coronavirus verhängt bzw. ausgesprochen haben, nicht erfüllt werden, so kann die Kommission den Mitgliedstaaten die Erstattung basierend auf Input, Output oder erzielten Ergebnissen mittels Fernkommunikation gewähren. Für die betreffenden in Absatz 2 genannten Vorhaben gilt die Verpflichtung aus den Anhängen nicht, für alle ähnlichen Arten von Vorhaben im Rahmen desselben operationellen Programms eine vereinfachte Kostenoption zu nutzen.“ (2) Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. (3) Anhang III erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. (4) Anhang V erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung. (5) Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung. (6) Anhang VIII erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung. (7) Anhang X erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung. (8) Anhang XI erhält die Fassung des Anhangs VII der vorliegenden Verordnung. (9) Anhang XII erhält die Fassung des Anhangs VIII der vorliegenden Verordnung. (10) Anhang XIV erhält die Fassung des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung. (11) Anhang XV erhält die Fassung des Anhangs X der vorliegenden Verordnung. (12) Anhang XVI erhält die Fassung des Anhangs XI der vorliegenden Verordnung. (13) Anhang XXI erhält die Fassung des Anhangs XII der vorliegenden Verordnung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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