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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2021/725 der Kommission vom 4. Mai 2021 zur Abweichung von den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 809/2014, (EU) Nr. 180/2014, (EU) Nr. 181/2014, (EU) 2017/892, (EU) 2016/1150, (EU) 2018/274, (EU) Nr. 615/2014 und (EU) 2015/1368 in Bezug auf bestimmte Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik für das Jahr 2021

CELEX
32021R0725
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-05-04
In force since
2021-05-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 24 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 5, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1, Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 71 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beschließen, bei für das Antragsjahr 2021 bzw. für das Kalenderjahr 2021 durchzuführenden Kontrollen die gemäß der genannten Verordnung durchzuführenden physischen Kontrollen, insbesondere Feldbegehungen und Vor-Ort-Kontrollen, vollständig durch Fotoauswertung von Orthofotos (Satelliten- oder Luftbilder) oder die Nutzung neuer Technologien wie georeferenzierter Fotos oder durch andere sachdienliche Nachweise zu ersetzen, einschließlich Nachweisen, die vom Begünstigten auf Aufforderung der zuständigen Behörde erbracht wurden, anhand deren die zuständige Behörde zu belastbaren Schlussfolgerungen gelangen kann. Können die Besuche des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandorts gemäß Artikel 48 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 nicht durch entsprechende Nachweise ersetzt werden, so führen die Mitgliedstaaten diese Besuche nach der Abschlusszahlung durch.

Article 2

Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 26 Absatz 4 und Artikel 42 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 innerhalb des darin vorgeschriebenen Zeitraums durchzuführen, und können durch alternative Methoden, einschließlich der Nutzung neuer Technologien, die erforderlichen Nachweise nicht erbracht werden, so können die Mitgliedstaaten abweichend von den genannten Bestimmungen beschließen, diese Kontrollen für das Antragsjahr 2021 bzw. für das Kalenderjahr 2021 zu einem beliebigen Zeitpunkt des Jahres durchzuführen, sofern die Fördervoraussetzungen dann noch überprüft werden können.

Article 3

1 Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, im Antragsjahr 2021 bzw. im Kalenderjahr 2021 Vor-Ort-Kontrollen im Einklang mit den Artikeln 30 bis 33, Artikel 35, Artikel 40a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c, Artikel 40a Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 50 Absatz 5, Artikel 52 Absatz 2, Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 68 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 durchzuführen, so können die Mitgliedstaaten beschließen, die Vorschriften der Absätze 2 bis 13 des vorliegenden Artikels anzuwenden.

2 Abweichend von Artikel 30 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beträgt der Kontrollsatz im Antragsjahr 2021 mindestens a) 3 % aller Begünstigten, die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung einen Antrag gestellt haben; b) 3 % aller Begünstigten, die eine Umverteilungsprämie beantragt haben; c) 3 % aller Begünstigten, die eine Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen beantragt haben; d) 3 % aller Begünstigten, die eine Zahlung für Junglandwirte beantragt haben; e) 3 % aller Begünstigten, die flächenbezogene Zahlungen im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung beantragt haben; f) 3 % aller Begünstigten, die eine Zahlung im Rahmen der Kleinerzeugerregelung beantragt haben; g) 10 % der für den Hanfanbau angemeldeten Flächen; h) 3 % aller Begünstigten, die eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle beantragt haben. Mitgliedstaaten, die bereits beschlossen haben, gemäß Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 die Kontrollsätze für bestimmte Regelungen auf 3 % zu verringern, können für die betreffenden in Absatz 1 genannten Regelungen den Kontrollsatz auf 1 % verringern.

3 Abweichend von Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beträgt der Kontrollsatz im Antragsjahr 2021 mindestens a) 3 % aller Begünstigten, die dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden beachten müssen; b) 1 % i) aller für die Ökologisierungszahlung infrage kommenden Begünstigten, die aufgrund des Nichterreichens der in den Artikeln 44 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Schwellenwerte von den Verpflichtungen zur Anbaudiversifizierung sowie zur Flächennutzung im Umweltinteresse befreit sind und die nicht unter die Verpflichtungen gemäß Artikel 45 der genannten Verordnung fallen, oder ii) – in den Jahren, in denen Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission in einem Mitgliedstaat nicht gilt — der für die Ökologisierungszahlung infrage kommenden Begünstigten, die aufgrund des Nichterreichens der in den Artikeln 44 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Schwellenwerte von den Verpflichtungen zur Anbaudiversifizierung sowie zur Flächennutzung im Umweltinteresse befreit sind und die nicht unter die Verpflichtung gemäß Artikel 45 Absatz 1 der genannten Verordnung fallen; c) 3 % aller Begünstigten, die die Ökologisierungsmethoden beachten müssen und die nationale oder regionale Umweltzertifizierungssysteme gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nutzen. Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Kontrollsatz muss zudem mindestens 3 % aller Begünstigten umfassen, die in Gebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und anderen in Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten sensiblen Gebieten über Flächen mit umweltsensiblem Dauergrünland verfügen.

4 Abweichend von Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beträgt der Kontrollsatz im Antragsjahr 2021 mindestens a) 3 % aller Begünstigten, die Anträge für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gestellt haben; b) 3 % aller Kollektive, die einen Kollektivantrag vorgelegt haben. Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Kontrollsatz von 3 % muss bei den Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Ebene der Einzelmaßnahme erreicht werden.

5 Abweichend von Artikel 33 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beträgt der Kontrollsatz im Antragsjahr 2021 mindestens 3 % aller Begünstigten, die im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere einen Antrag gestellt haben, und erstreckt sich je Beihilferegelung auf mindestens 3 % aller Tiere.

6 Abweichend von Artikel 35 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Erhöhung des Kontrollsatzes, die bei den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Beihilferegelungen und Stützungsmaßnahmen im Antragsjahr 2021 hätte vorgenommen werden müssen, zu verschieben und durch eine entsprechende Erhöhung im Antragsjahr 2022 zu ersetzen.

7 Abweichend von Artikel 40a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 werden die einschlägigen Kontrollen in Bezug auf die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen bei mindestens 3 % der betreffenden Begünstigten durchgeführt.

8 Abweichend von Artikel 40a Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 wird die Überprüfung des Tetrahydrocannabinolgehalts in Hanf auf mindestens 10 % der Flächen durchgeführt.

9 Abweichend von Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beträgt der Kontrollsatz im Kalenderjahr 2021 mindestens 3 %.

10 Abweichend von Artikel 50 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Erhöhung des Kontrollsatzes, die im Kalenderjahr 2021 hätte vorgenommen werden müssen, zu verschieben und durch eine entsprechende Erhöhung im Kalenderjahr 2022 zu ersetzen.

11 Abweichend von Artikel 52 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beträgt der Kontrollsatz für Ex-post-Kontrollen im Kalenderjahr 2021 mindestens 0,6 %.

12 Abweichend von Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beträgt der Mindestkontrollsatz im Antragsjahr 2021 im Bereich der Cross-Compliance 0,5 %.

13 Abweichend von Artikel 68 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Erhöhung der Kontrollsätze, die im Antragsjahr 2021 hätte vorgenommen werden müssen, zu verschieben und durch eine entsprechende Erhöhung im Antragsjahr 2022 zu ersetzen.

Article 4

Bei Mitgliedstaaten, die die Artikel 1, 2 und 3 anwenden, muss die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 eine Bestätigung auf der Grundlage der Prüfung aller hierfür erforderlichen Informationen enthalten, dass überhöhte Zahlungen an Begünstigte vermieden wurden und die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge eingeleitet wurde.

Article 5

1 Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Warenkontrollen in den Regionen in äußerster Randlage gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 durchzuführen, so können sie abweichend von der genannten Bestimmung im Jahr 2021 beschließen, Warenkontrollen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels durchzuführen.

2 Die bei der Einfuhr, der Verbringung, der Ausfuhr und dem Versand von Agrarerzeugnissen in den betreffenden Regionen in äußerster Randlage vorzunehmenden Warenkontrollen werden bei einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 3 % der gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 vorgelegten Lizenzen bzw. Bescheinigungen vorgenommen.

3 Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen in den Regionen in äußerster Randlage gemäß den Bestimmungen des Artikels 22 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 durchzuführen, so können sie abweichend von dem genannten Artikel im Jahr 2021 beschließen, Vor-Ort-Kontrollen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels durchzuführen.

4 Auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 nehmen die zuständigen Behörden vor Ort Stichprobenkontrollen bei mindestens 3 % der Beihilfeanträge vor. Die Stichprobe muss zudem für jede einzelne Aktion mindestens 3 % der Mengen umfassen, für die die Beihilfe gewährt wird.

5 Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, für das Jahr 2021 Vor-Ort-Kontrollen der Sondermaßnahmen zugunsten der Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 durchzuführen, so können sie abweichend von den genannten Bestimmungen beschließen, a) anstelle von Vor-Ort-Kontrollen neue Technologien einzusetzen, einschließlich georeferenzierter Fotos, datierter Fotos, datierter Drohnenüberwachungsberichte, Videokonferenzen mit den Begünstigten oder sachdienlicher Nachweise, die die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen unterstützen könnten; b) diese Kontrollen zu einem beliebigen Zeitpunkt des Jahres — auch nach der Abschlusszahlung — durchzuführen, sofern die Fördervoraussetzungen dann noch überprüft werden können.

6 Abweichend von Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Erhöhung des Kontrollsatzes, die bei den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Beihilferegelungen und Stützungsmaßnahmen im Antragsjahr 2021 hätte vorgenommen werden müssen, zu verschieben und durch eine entsprechende Erhöhung im Antragsjahr 2022 zu ersetzen.

Article 6

1 Ist Griechenland aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Warenkontrollen gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 durchzuführen, so kann Griechenland abweichend von der genannten Bestimmung im Jahr 2021 beschließen, Warenkontrollen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels durchzuführen.

2 Die bei der Verbringung von Agrarerzeugnissen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres vorzunehmenden Warenkontrollen müssen sich auf eine repräsentative Stichprobe von mindestens 3 % der gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 vorgelegten Bescheinigungen erstrecken. Die gemäß Abschnitt 3 der genannten Verordnung bei der Ausfuhr oder dem Versand von Agrarerzeugnissen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres vorzunehmenden Warenkontrollen werden auf der Grundlage der von Griechenland festgelegten Risikoprofile bei einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 3 % der Vorgänge vorgenommen.

3 Ist Griechenland aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 durchzuführen, so kann Griechenland abweichend von dem genannten Artikel im Jahr 2021 beschließen, Vor-Ort-Kontrollen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels durchzuführen.

4 Auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 nehmen die zuständigen Behörden bei jeder einzelnen Aktion vor Ort Stichprobenkontrollen bei mindestens 3 % der Beihilfeanträge vor. Die Stichprobe muss zudem für jede einzelne Aktion mindestens 3 % der Mengen umfassen, für die die Beihilfe gewährt wird.

5 Ist Griechenland aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, für das Jahr 2021 Vor-Ort-Kontrollen der Sondermaßnahmen zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 durchzuführen, so kann Griechenland abweichend von den genannten Bestimmungen beschließen, a) anstelle von Vor-Ort-Kontrollen neue Technologien einzusetzen, einschließlich georeferenzierter Fotos, datierter Fotos, datierter Drohnenüberwachungsberichte, Videokonferenzen mit den Begünstigten oder sachdienlicher Nachweise, die die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen unterstützen könnten; b) diese Kontrollen zu einem beliebigen Zeitpunkt des Jahres — auch nach der Abschlusszahlung — durchzuführen, sofern die Fördervoraussetzungen dann noch überprüft werden können.

6 Abweichend von Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann Griechenland beschließen, die Erhöhung des Kontrollsatzes, die bei den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Beihilferegelungen und Stützungsmaßnahmen im Antragsjahr 2021 hätte vorgenommen werden müssen, zu verschieben und durch eine entsprechende Erhöhung im Antragsjahr 2022 zu ersetzen.

Article 7

1 Abweichend von Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 werden für das Jahr 2021 keine Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Anerkennungskriterien vorgenommen.

2 Abweichend von Artikel 27 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 gilt: a) Im Jahr 2021 erstrecken sich die Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 27 der genannten Verordnung auf eine Stichprobe von mindestens 10 % der insgesamt für das Jahr 2020 beantragten Beihilfe. b) Die Vorschrift, dass jede Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die ein operationelles Programm durchführt, mindestens alle drei Jahre kontrolliert wird, gilt nicht für die Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2021.

3 Abweichend von Artikel 27 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 gilt die Vorschrift, dass Aktionen in einzelnen Betrieben der Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die zu der Stichprobe gemäß Artikel 27 Absatz 2 der genannten Verordnung gehören, mindestens einmal Gegenstand eines Besuchs am Ort der Durchführung der Aktion sind, um die Durchführung zu überprüfen, nicht für die Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2021. Diese Besuche können durch andere, von den Mitgliedstaaten festzulegende Arten von Kontrollen ersetzt werden, wie georeferenzierte Fotos, datierte Fotos, datierte Drohnenüberwachungsberichte, Verwaltungskontrollen oder Videokonferenzen mit den Begünstigten.

4 Abweichend von Artikel 29 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 können die Mitgliedstaaten im Jahr 2021 bei allen aus dem Markt genommenen Erzeugnissen unabhängig von ihrem Bestimmungszweck einen geringeren Prozentsatz als nach der genannten Bestimmung kontrollieren, sofern dieser nicht weniger als 10 % der während des Wirtschaftsjahres anfallenden Mengen einer Erzeugerorganisation beträgt. Die Kontrolle kann in den Räumlichkeiten der Erzeugerorganisationen oder bei den Einrichtungen der Erzeugnisempfänger vorgenommen werden. Werden bei den Kontrollen Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führen die Mitgliedstaaten zusätzliche Kontrollen durch. Diese Kontrollen können durch andere, von den Mitgliedstaaten festzulegende Arten von Kontrollen ersetzt werden, wie georeferenzierte Fotos, datierte Fotos, datierte Drohnenüberwachungsberichte, Verwaltungskontrollen oder Videokonferenzen mit den Begünstigten.

5 Abweichend von Artikel 30 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 muss im Jahr 2021 jede Kontrolle eine Stichprobenkontrolle umfassen, die mindestens 3 % der während des Wirtschaftsjahrs 2020 von der Erzeugerorganisation aus dem Markt genommenen Mengen betrifft. Diese Kontrollen können durch andere, von den Mitgliedstaaten festzulegende Arten von Kontrollen ersetzt werden, wie georeferenzierte Fotos, datierte Fotos, datierte Drohnenüberwachungsberichte, Verwaltungskontrollen oder Videokonferenzen mit den Begünstigten.

6 Abweichend von Artikel 31 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 können die Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2021 durch andere, von den Mitgliedstaaten festzulegende Arten von Kontrollen ersetzt werden, wie georeferenzierte Fotos, datierte Fotos, datierte Drohnenüberwachungsberichte, Verwaltungskontrollen oder Videokonferenzen mit den Begünstigten.

Article 8

1 Können die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen im Haushaltsjahr 2021 Vor-Ort-Kontrollen nicht im Einklang mit Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 durchführen, können diese Kontrollen abweichend von den genannten Bestimmungen durch andere, von den Mitgliedstaaten festzulegende Arten von Kontrollen ersetzt werden, wie datierte Fotos, datierte Drohnenüberwachungsberichte, Verwaltungskontrollen oder Videokonferenzen mit den Begünstigten, wenn dadurch die Einhaltung der Vorschriften für die Stützungsprogramme im Weinsektor gewährleistet wird.

2 Können die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen im Haushaltsjahr 2021 Vor-Ort-Kontrollen nicht im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 durchführen, können diese Kontrollen bei Vorhaben der grünen Weinlese abweichend von der genannten Bestimmung bis zum 15. September 2021 durchgeführt werden.

Article 9

1 Können die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen während der Traubenlese im Jahr 2021 frische Trauben nicht in dem Umfang entnehmen und verarbeiten, wie in Anhang III Teil II der genannten Verordnung festgelegt, so dürfen sie abweichend von Artikel 27 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 von dieser Zahl der Proben abweichen.

2 Können die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2021 nicht im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 durchführen, nehmen sie solche Kontrollen abweichend von der genannten Bestimmung bei mindestens 3 % aller in der Weinbaukartei erfassten Winzer vor.

3 Abweichend von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 können die Mitgliedstaaten im Jahr 2021 die systematischen Vor-Ort-Kontrollen der Rebflächen, die nicht im Dossier des Winzers enthalten sind, vorübergehend aussetzen, wenn sie aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen diese Kontrollen nicht durchführen können.

Article 10

Können die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen die Vor-Ort-Kontrollen im Kalenderjahr 2021 nicht rechtzeitig durchführen, können sie abweichend von Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 beschließen, die Vor-Ort-Kontrollen ganz oder teilweise durch Verwaltungskontrollen oder durch die Nutzung sachdienlicher Nachweise, einschließlich georeferenzierter Fotos, Videotelefonaten oder anderer elektronischer Nachweise, zu ersetzen.

Article 11

Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 können die Mitgliedstaaten im Imkereijahr 2021 beschließen, vom Mindestsatz von 5 % für Vor-Ort-Kontrollen der Antragsteller, die im Rahmen ihres Imkereiprogramms eine Beihilfe beantragt haben, abzuweichen, wenn sie die geplanten Vor-Ort-Kontrollen durch alternative Kontrollen mithilfe von angeforderten Fotografien, Videotelefonaten oder anderen Mitteln ersetzen, die die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der im Imkereiprogramm vorgesehenen Maßnahmen unterstützen könnten.

Article 12

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Kapitel I und II sowie Kapitel III Abschnitte 3 und 4 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2021. Kapitel III Abschnitte 1 und 2 gelten mit Wirkung vom 16. Oktober 2020. Kapitel III Abschnitt 5 gilt mit Wirkung vom 1. August 2020. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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