Durchführungsverordnung (EU) 2021/758 der Kommission vom 7. Mai 2021 über den Status bestimmter Erzeugnisse als Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Marktrücknahme bestimmter Futtermittelzusatzstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Marktrücknahme
Die in Anhang I aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe werden für die ebenfalls in Anhang I aufgeführten Tierarten oder Tierkategorien vom Markt genommen.
Article 2 Übergangsmaßnahmen für die vom Markt zu nehmenden Futtermittelzusatzstoffe
1 Vorhandene Bestände an in den Kapiteln I.A und I.C des Anhangs I aufgeführten Futtermittelzusatzstoffen dürfen bis 30. Mai 2022 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Aus den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffen hergestellte Vormischungen dürfen bis 30. August 2022 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.
3 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die aus den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffen oder den in Absatz 2 genannten Vormischungen hergestellt wurden, dürfen bis 30. Mai 2023 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.
4 Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 dürfen die in Anhang I Kapitel I.A aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe Natriumcitrate, Kaliumcitrate, Sorbit, Mannit und Calciumhydroxid sowie die mit diesen Zusatzstoffen hergestellten Futtermittel bis 30. Mai 2028 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 3 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 358/2005
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 358/2005 wird der Eintrag E 141 zu Chlorophyll-Kupfer-Komplex gestrichen.
Article 4 Aufhebungen
Die Verordnungen (EG) Nr. 880/2004 und (EG) Nr. 775/2008 werden aufgehoben.
Article 5 Erzeugnisse, die nicht als Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gelten
1 Die in Anhang II aufgeführten Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen (im Folgenden „Erzeugnisse“) sind keine Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.
2 In Absatz 1 genannte Erzeugnisse, die sich vor 30. Mai 2024 rechtmäßig in Verkehr befinden und als Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen gekennzeichnet sind, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände erschöpft sind. Das Gleiche gilt für Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, in deren Kennzeichnung diese Erzeugnisse als Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 aufgeführt sind.
Article 6 Erzeugnisse, die als Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gelten
1 Die in Anhang III aufgeführten Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen (im Folgenden „Erzeugnisse“) sind Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.
2 In Absatz 1 genannte Erzeugnisse dürfen bis 30. Mai 2028 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions