Delegierte Verordnung (EU) 2021/880 der Kommission vom 5. März 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, die Tiergesundheit und die Bescheinigung in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
„(3 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii darf der verantwortliche Tierarzt der Einheit ein Spendertier für Eizellen und Embryonen akzeptieren, das aus einem Betrieb kam, der nicht frei von der enzootischen Leukose der Rinder war, sofern der für den Herkunftsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt bescheinigt hat, dass mindestens während der vorangegangenen 3 Jahre kein klinischer Fall der enzootischen Leukose der Rinder aufgetreten ist.“
Article 35 Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden bei Stromausfällen und sonstigen Störungen des IMSOC
Im Fall eines Stromausfalls oder sonstiger Störungen des IMSOC hält die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Sendung von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden soll, die Notfallregelungen gemäß Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission ein.
Article 43 Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden bei Stromausfällen und sonstigen Störungen des IMSOC
Im Fall eines Stromausfalls oder sonstiger Störungen des IMSOC hält die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Sendung von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden soll, die Notfallregelungen gemäß Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 ein.“
Article 48 Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Lagerung in Genbanken bei Stromausfällen und sonstigen Störungen des IMSOC
Im Fall eines Stromausfalls oder sonstiger Störungen des IMSOC hält die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Sendung von Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Lagerung in Genbanken, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden soll, die Notfallregelungen gemäß Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 ein.“
Article 49 Übergangsmaßnahmen
1 Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, die vor dem 21. April 2021 gemäß den in Artikel 270 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster, siebter, achter und zwölfter Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG zugelassen wurden, gelten als gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung zugelassen. Ansonsten gelten für sie die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 und der vorliegenden Verordnung.
2 Samen, Eizellen und Embryonen, die vor dem 21. April 2021 gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden, dürfen zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, sofern sie in Bezug auf Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial, Tiergesundheitsanforderungen für Spendertiere sowie Labortests und andere Tests, die an Spendertieren und Zuchtmaterial durchgeführt werden, den Anforderungen gemäß den Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG genügen.
3 Pailletten und andere Verpackungen, in die bzw. in denen Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben wurden bzw. gelagert und transportiert werden, sei es in getrennten Einzeldosen oder anderweitig, und die vor dem 21. April 2021 gemäß den Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß Artikel 121 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 10 der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.
4 Veterinärbescheinigungen, die vor dem 21. April 2021 gemäß den Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG ausgestellt wurden, gelten als gemäß Artikel 162 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikeln 30 und 31 der vorliegenden Verordnung ausgestellt.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. April 2021.
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