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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2021/931 der Kommission vom 1. März 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Ermittlung der Derivategeschäfte mit einem oder mehreren wesentlichen Risikofaktoren für die Zwecke von Artikel 277 Absatz 5, der Formel für die Berechnung des Aufsichtsdeltas von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie „Zinsrisiko“ und der Methode zur Bestimmung eines Geschäfts als Kauf- oder Verkaufsposition im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor der betreffenden Risikokategorie für die Zwecke von Artikel 279a Absatz 3 Buchstaben a und b des Standardansatzes für das Gegenparteiausfallrisiko (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R0931
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2021-03-01
In force since
2021-06-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Methode zur Ermittlung der Risikofaktoren eines Derivategeschäfts

1 Für die Zwecke der Ermittlung der Geschäfte mit nur einem wesentlichen Risikofaktor und der Geschäfte mit mehr als einem wesentlichen Risikofaktor ermitteln Institute jeweils bei Geschäftsabschluss alle Risikofaktoren des betreffenden Geschäfts durch Bestimmung der Risikofaktoren, von denen die Zahlungsströme dieses Geschäfts abhängen, wobei zumindest die in den Artikeln 325l bis 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikofaktoren zu berücksichtigen sind. Die von den Instituten ermittelten Risikofaktoren sind die Risikofaktoren des Geschäfts.

2 Die zur Abzinsung der Zahlungsströme des Geschäfts verwendeten Risikofaktoren des Zinsrisikos werden von den Instituten nicht als Risikofaktoren eines Geschäfts betrachtet.

Article 2 Methode zur Ermittlung der Geschäfte mit nur einem wesentlichen Risikofaktor

1 Nach Ermittlung aller Risikofaktoren eines Geschäfts gemäß Artikel 1 ermitteln Institute bei jedem Geschäftsabschluss die Geschäfte mit nur einem wesentlichen Risikofaktor, wobei sie wie folgt vorgehen: a) Hängen die Zahlungsströme des Geschäfts ausschließlich von einem Risikofaktor ab, der zu einer der in Artikel 277 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikokategorien gehört, so bestimmen die Institute diesen Risikofaktor als einzigen wesentlichen Risikofaktor dieses Geschäfts; b) hängen die Zahlungsströme des Geschäfts von mehr als einem Risikofaktor ab und haben die Institute anhand der in Artikel 4 Absatz 3 oder der in Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Methode nur einen Risikofaktor dieses Geschäfts als wesentlichen Risikofaktor ermittelt, so bestimmen die Institute diesen Risikofaktor als einzigen wesentlichen Risikofaktor dieses Geschäfts.

2 Abweichend von Absatz 1 können Institute bei den in Anhang II Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Zinsswaps in mehreren Währungen das Währungsrisiko als einzigen wesentlichen Risikofaktor des Geschäfts bestimmen.

Article 3 Methode zur Ermittlung der Geschäfte mit mehr als einem wesentlichen Risikofaktor

Für die Zwecke von Artikel 277 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stufen Institute alle nicht unter Artikel 2 fallenden Geschäfte als Geschäfte mit mehr als einem wesentlichen Risikofaktor ein.

Article 4 Methode zur Ermittlung der wesentlichen Risikofaktoren und des davon wesentlichsten Risikofaktors

1 Nach Ermittlung aller Risikofaktoren eines Geschäfts gemäß Artikel 1 ermitteln Institute in Fällen, in denen die Zahlungsströme des Geschäfts von mehr als einem Risikofaktor abhängen, die wesentlichen Risikofaktoren und den davon wesentlichsten Risikofaktor anhand der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Methoden.

2 Die Institute unternehmen bei Geschäftsabschluss folgende Schritte: a) Sie betrachten alle gemäß dem Verfahren nach Artikel 1 ermittelten Risikofaktoren des Geschäfts als wesentlich; b) sie bestimmen für jede Risikokategorie, die diesen wesentlichen Risikofaktoren entspricht, den Risikofaktor mit dem höchsten der in den Artikeln 280a bis 280f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Aufschlägen für die Risikokategorie als wesentlichsten Risikofaktor.

3 Die Institute unternehmen bei Geschäftsabschluss und danach mindestens vierteljährlich folgende Schritte: a) Sie berechnen für jeden gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung ermittelten Risikofaktor die Delta-Risikosensitivitäten gemäß Artikel 325r der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; b) sie berechnen auf der Grundlage der gemäß Buchstabe a berechneten Sensitivitäten die gewichteten Sensitivitäten nach der Formel in Artikel 325f Absatz 6 der genannten Verordnung; c) sie berechnen für jede der in Artikel 277 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Risikokategorien die risikoklassenspezifische Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko gemäß der Formel in Artikel 325f Absatz 8 der genannten Verordnung, wobei sie die in Buchstabe b genannten gewichteten Sensitivitäten von Risikofaktoren, die der betreffenden Risikokategorie zugeordnet wurden, zugrunde legen; d) sie ordnen sämtliche in Buchstabe c genannten risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in eine nach absoluten Zahlen ermittelte Rangfolge von der höchsten bis zur niedrigsten Anforderung ein, um eine gleichbleibend absteigende Sequenz von Einträgen zu erhalten, wobei der Eintrag a1 dem höchsten absoluten Wert, der Eintrag a2 dem zweithöchsten Wert usw. entspricht; e) sie prüfen für jeden nach Buchstabe d berechneten und eingeordneten Eintrag ai in der ermittelten Rangfolge, ob folgende Bedingung erfüllt ist: Dabei gilt: i = Index zur Angabe der in Artikel 277 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten und gemäß Buchstabe d eingeordneten Risikokategorien in der sich daraus ergebenden Rangfolge; Y% = 60 %; f) als wesentlich betrachten sie i) die Risikofaktoren, die den Risikokategorien entsprechen, für die die Bedingung gemäß Buchstabe e erfüllt ist; ii) die Risikofaktoren, die der ersten Risikokategorie entsprechen, für die diese Bedingung nicht erfüllt ist; g) sie überprüfen für jede Risikokategorie, die Risikofaktoren entspricht, die gemäß Buchstabe f nicht wesentlich sind, ob der entsprechende Eintrag ai folgende Bedingung erfüllt: Dabei gilt: i = Index zur Angabe der in Artikel 277 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten und gemäß Buchstabe d eingeordneten Risikokategorien in der sich daraus ergebenden Rangfolge, die gemäß Buchstabe f als nicht wesentlich zu betrachtenden Risikofaktoren entsprechen; Z% = 30 %; h) zusätzlich zu den gemäß Buchstabe f ermittelten wesentlichen Risikofaktoren betrachten sie auch Risikofaktoren, die den Risikokategorien entsprechen, für die die Bedingung nach Buchstabe g erfüllt ist, als wesentliche Risikofaktoren; i) für jede der unter den Buchstaben f und h genannten Risikokategorien betrachten sie den Risikofaktor mit dem höchsten absoluten Wert der in Buchstabe b genannten gewichteten Sensitivitäten als wesentlichsten Risikofaktor für diese Risikokategorie.

4 Institute, die entweder die in Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllen oder gemäß Artikel 325a Absatz 1 der genannten Verordnung von der Meldepflicht befreit sind, können den wesentlichsten Risikofaktor ermitteln, indem sie bei Geschäftsabschluss und danach mindestens vierteljährlich die folgenden Schritte unternehmen: a) Sie berechnen die Aufschläge für die Risikokategorie gemäß den Artikeln 280a bis 280f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für jeden gemäß Artikel 1 bestimmten Risikofaktor. Wurden derselben Risikokategorie mehr als ein gemäß Artikel 1 ermittelter Risikofaktor zugeordnet, so behalten die Institute für die Zwecke der Anwendung von Buchstabe b in dieser Risikokategorie denjenigen Risikofaktor bei, dem in dieser Risikokategorie der höchste Aufschlag für die Risikokategorie zugewiesen wird; b) sie verwenden bei den in Absatz 3 Buchstaben d bis h festgelegten Schritten Einträge, die auf den gemäß Buchstabe a berechneten Aufschlägen für die Risikokategorie beruhen; c) sie bestimmen die wesentlichen Risikofaktoren, die gemäß der unter Buchstabe b genannten Methode ermittelt wurden, als wesentlichste Risikofaktoren in den jeweiligen Risikokategorien.

Article 5 Formel zur Berechnung des Aufsichtsdeltas von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie „Zinsrisiko“ und Bestimmung der für diese Formel geeigneten aufsichtlichen Volatilität

1 Institute berechnen das mit Marktbedingungen mit möglicherweise negativen Zinssätzen kompatible Aufsichtsdelta (δ) von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie „Zinsrisiko“ wie folgt: Dabei gilt: N(x) = kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen zur Darstellung der Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von null und einer Standardabweichung von eins kleiner oder gleich „x“ ist; P = Kassa- oder Terminpreis des Basisinstruments der Option; K = Ausübungspreis der Option; T = Ablaufdatum der Option, ausgedrückt in Jahren nach der einschlägigen Geschäftstagekonvention; λ = die nach Absatz 2 bestimmte Verschiebung von P und K in den positiven Bereich; σ = die gemäß Absatz 3 bestimmte aufsichtliche Volatilität der Option.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 berechnen die Institute die Verschiebung (λ) für alle Kauf- und Verkaufsoptionen wie folgt: λj=max(Schwelle - min(Pj,Kj),0) Dabei gilt: Pj = Kassa- oder Terminpreis des Basisinstruments der Option j; Kj = Ausübungspreis der Option j; Schwelle = 0.10 %

3 Für die Zwecke von Absatz 1 bestimmen die Institute die aufsichtliche Volatilität der Option auf der Grundlage der Risikokategorie des Geschäfts und der Art des Basisinstruments der Option gemäß folgender Tabelle: Tabelle RisikokategorieBasisinstrumentAufsichtliche VolatilitätZinssatzAlle50 %

Article 6 Methoden zur Bestimmung eines Geschäfts als Kauf- oder Verkaufsposition im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor in einer bestimmten Risikokategorie

Institute bestimmen anhand einer der folgenden Methoden, ob es sich bei einem Geschäft um eine Kauf- oder Verkaufsposition im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor in einer bestimmten Risikokategorie handelt: a) Sie berechnen die Delta-Risikosensitivitäten dieser Risikofaktoren gemäß Artikel 325r der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und stufen das Geschäft bei positiver Delta-Risikosensitivität als Kaufposition und bei negativer Delta-Risikosensitivität als Verkaufsposition in einem Risikofaktor ein; b) sie bewerten die Struktur der Zahlungsströme der Geschäfte im Hinblick auf die Abhängigkeit von diesem Risikofaktor oder den Absicherungszweck des Geschäfts in Bezug auf diesen Risikofaktor und stufen das Geschäft auf der Grundlage dieser Bewertung als Kauf- oder Verkaufsposition ein.

Article 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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