Durchführungsverordnung (EU) 2021/933 der Kommission vom 9. Juni 2021 zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 in Bezug auf bestimmte Maßnahmen zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise
Text
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Article 1
1 Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 wird die Dauer des Schuljahrs 2020/2021 bis zum 30. September 2021 verlängert.
2 Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 können Beihilfeanträge, die sich auf die nach dem 31. Juli 2021 stattfindenden Tätigkeiten des Schuljahres 2020/2021 beziehen, Zeiträume von weniger als zwei Wochen abdecken.
3 Abweichend von Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 erfolgt die Einreichung von Beihilfeanträgen, die sich auf die nach dem 31. Juli 2021 stattfindenden Tätigkeiten des Schuljahres 2020/2021 beziehen, bis zum 30. September 2021. Bei Überschreitung dieser Frist wird die Beihilfe nicht gezahlt.
4 Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 zahlt die zuständige Behörde die Beihilfe für die nach dem 31. Juli 2021 stattfindenden Tätigkeiten des Schuljahres 2020/2021 bis zum 15. Oktober 2021.
5 Abweichend von Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 gilt die in dem genannten Unterabsatz beschriebene Berechnung nicht für die Berechnung der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe für das Schuljahr 2022/2023.
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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