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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2021/933 der Kommission vom 9. Juni 2021 zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 in Bezug auf bestimmte Maßnahmen zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise

CELEX
32021R0933
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-06-09
In force since
2021-06-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 wird die Dauer des Schuljahrs 2020/2021 bis zum 30. September 2021 verlängert.

2 Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 können Beihilfeanträge, die sich auf die nach dem 31. Juli 2021 stattfindenden Tätigkeiten des Schuljahres 2020/2021 beziehen, Zeiträume von weniger als zwei Wochen abdecken.

3 Abweichend von Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 erfolgt die Einreichung von Beihilfeanträgen, die sich auf die nach dem 31. Juli 2021 stattfindenden Tätigkeiten des Schuljahres 2020/2021 beziehen, bis zum 30. September 2021. Bei Überschreitung dieser Frist wird die Beihilfe nicht gezahlt.

4 Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 zahlt die zuständige Behörde die Beihilfe für die nach dem 31. Juli 2021 stattfindenden Tätigkeiten des Schuljahres 2020/2021 bis zum 15. Oktober 2021.

5 Abweichend von Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 gilt die in dem genannten Unterabsatz beschriebene Berechnung nicht für die Berechnung der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe für das Schuljahr 2022/2023.

Article 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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