Durchführungsverordnung (EU) 2021/1064 der Kommission vom 28. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 in Bezug auf die Zusammensetzung des Identifizierungscodes der Tiere für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland zwecks Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „In dieser Verordnung sind Vorschriften für die Mitgliedstaaten zur Regelung folgender Aspekte festgelegt: 2. Artikel 12 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Das erste Element des Identifizierungscodes ist der Ländercode des Mitgliedstaats, in dem das Identifizierungsmittel erstmals an den Tieren angebracht wurde, im Format i) entweder des aus zwei Buchstaben bestehenden Codes gemäß der ISO-Norm 3166-1 alpha-2, mit Ausnahme Griechenlands, für das der Zwei-Buchstaben-Code ‚EL‘ zu verwenden ist, und mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland, für das der Zwei-Buchstaben-Code ‚XI‘ zu verwenden ist, oder ii) des dreistelligen Ländercodes gemäß der ISO-Norm 3166-1 numerisch, mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland, für das ‚899‘ zu verwenden ist;“.
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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