Verordnung (EU) 2021/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems
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Article 18b Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem ETIAS
Jeder Datenverarbeitungsvorgang im SIS und im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) gemäß Artikel 50b dieser Verordnung wird gemäß Artikel 18 dieser Verordnung und Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates protokolliert.
Article 49a Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu Daten im SIS
1 Die ETIAS-Zentralstelle, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 in der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache eingerichtet wurde, hat das Recht, zur Wahrnehmung der ihr durch die genannte Verordnung übertragenen Aufgaben gemäß Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung auf Daten im SIS zuzugreifen und diese abzufragen. Auf diesen Zugriff und diese Abfragen findet Artikel 50 Absätze 4 bis 8 Anwendung.
2 Wird bei einer Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 22 und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 bestätigt, dass die in den ETIAS-Antragsdatensätzen enthaltenen Daten mit einer Ausschreibung im SIS übereinstimmen, oder bestehen nach der Überprüfung weiterhin Zweifel, so finden die Artikel 23, 24 und 26 der genannten Verordnung Anwendung.“
Article 50b Interoperabilität mit dem ETIAS
1 Ab dem Tag des Beginns der Anwendung des ETIAS gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 wird das zentrale SIS mit dem ESP verbunden, damit die automatisierten Überprüfungen gemäß den Artikeln 20 und 23, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung sowie die nachfolgenden Überprüfungen gemäß den Artikeln 22, 23 und 26 der genannten Verordnung ermöglicht werden.
2 Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, d und m Ziffer i sowie Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 gleicht das ETIAS-Zentralsystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 25 der vorliegenden Verordnung unter Verwendung des ESP die in Artikel 11 Absatz 5 der genannten Verordnung genannten Daten mit den Daten im SIS ab; dieser Vorgang erfolgt im Einklang mit Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung.
3 Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 nutzt das ETIAS-Zentralsystem das ESP, um regelmäßig zu überprüfen, ob eine Ausschreibung in Bezug auf amtliche Blankodokumente oder in das SIS eingegebene Identitätsdokumente gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben k und l, die zur Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung führte, gelöscht wurde.
4 Wenn eine neue Ausschreibung in das SIS eingegeben wird, mit der ein Reisedokument als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldet wird, übermittelt das zentrale SIS die Informationen zu dieser Ausschreibung gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 unter Verwendung eines automatisierten Verfahrens und des ESP an das ETIAS-Zentralsystem, damit das letztgenannte System überprüft, ob diese neue Ausschreibung mit einer gültigen Reisegenehmigung übereinstimmt.“
Article 2 Änderung der Verordnung (EU) 2019/818
„(1b Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nimmt das ESP — nur für die Zwecke der automatisierten Überprüfungen nach Artikel 20, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 — seinen Betrieb auf, wenn die in Artikel 88 der genannten Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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