Delegierte Verordnung (EU) 2021/1204 der Kommission vom 10. Mai 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 in Bezug auf die Antrags- und Auswahlverfahren für den Innovationsfonds
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Article 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856
„(1 Die Durchführungsstelle sammelt die Anträge und organisiert das Antragsverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d.“;
„(2 Das zweistufige Antragsverfahren umfasst folgende Phasen: a) die Phase der Interessenbekundung, b) die Phase des Vollantrags. In der Phase der Interessenbekundung legt der Projektträger eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale des Projekts gemäß den Anforderungen der betreffenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vor, einschließlich einer Beschreibung der Wirksamkeit, des Innovationsgrads und der Reife des Projekts gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c. In der Vollantragsphase reicht der Projektträger eine ausführliche Beschreibung des Projekts und alle dazugehörigen Unterlagen ein, einschließlich des Plans für den Wissensaustausch.
3 Wenn das einstufige Antragsverfahren zur Anwendung kommt, reicht der Projektträger einen Vollantrag gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 ein.“.
Article 12a Auswahlverfahren für das einstufige Antragsverfahren
1 Auf der Grundlage der eingegangenen Anträge bewertet die Durchführungsstelle gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG die Förderfähigkeit der einzelnen Projekte. Anschließend wählt die Durchführungsstelle gemäß den Absätzen 2 und 3 förderfähige Projekte aus.
2 Auf der Grundlage der eingegangenen Anträge erstellt die Durchführungsstelle eine Liste der Projekte, die die in Artikel 11 festgelegten Eignungskriterien erfüllen, und nimmt die Evaluierung und Einstufung der Projekte auf der Grundlage der in jenem Artikel festgelegten Eignungskriterien vor. Für die Zwecke dieser Evaluierung vergleicht die Durchführungsstelle die Projekte mit den Projekten in demselben Sektor sowie mit Projekten in anderen Sektoren. Nach Abschluss der Evaluierung erstellt die Durchführungsstelle eine Liste der vorausgewählten Projekte.
3 Kommt die Durchführungsstelle zu dem Schluss, dass ein Projekt die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e festgelegten Eignungskriterien sowie gegebenenfalls das in Artikel 11 Absatz 2 festgelegte Eignungskriterium, nicht jedoch das in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Kriterium erfüllt, so prüft sie, ob das Projekt das Potenzial hat, alle Eignungskriterien zu erfüllen, wenn es weiterentwickelt wird. Verfügt das Projekt über ein solches Potenzial, kann die Durchführungsstelle für das betreffende Projekt Unterstützung bei der Projektentwicklung gewähren oder, falls die Unterstützung bei der Projektentwicklung durch die Kommission gewährt wird, der Kommission vorschlagen, für das Projekt Unterstützung bei der Projektentwicklung zu gewähren.
4 Die in Absatz 2 genannte Liste der vorausgewählten Projekte und gegebenenfalls der Vorschlag gemäß Absatz 3 werden der Kommission übermittelt und müssen mindestens folgende Angaben enthalten: a) die Bestätigung, dass die Förderfähigkeits- und Eignungskriterien erfüllt sind, b) Einzelheiten zur Projektevaluierung und -einstufung, c) die gesamten Projektkosten und die relevanten Kosten gemäß Artikel 5 in Euro, d) den Gesamtbetrag der beantragten Unterstützung aus dem Innovationsfonds in Euro, e) die veranschlagte Menge an Treibhausgasemissionen, die vermieden werden sollen, f) die veranschlagte Menge an Energie, die erzeugt oder gespeichert werden soll, g) die veranschlagte Menge an CO2, die gespeichert werden soll, h) Angaben zur Rechtsform der vom Projektträger beantragten Unterstützung aus dem Innovationsfonds.
5 Auf der Grundlage der Mitteilungen nach Absatz 4 erlässt die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 den Gewährungsbeschluss über die Unterstützung für die ausgewählten Projekte und erstellt gegebenenfalls eine Reserveliste.
Article 12b Auswahlverfahren für Kleinprojekte
Abweichend von den Artikeln 12 und 12a kann für Kleinprojekte ein besonderes Auswahlverfahren angewandt werden.“.
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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