Durchführungsverordnung (EU) 2021/1327 der Kommission vom 10. August 2021 zur Änderung der Anhänge II, IX und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 hinsichtlich der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von frischem Fleisch wildlebender Einhufer, von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur und von Insekten in die Union zulässig ist, und zur Berichtigung des Anhangs XI der genannten Durchführungsverordnung hinsichtlich der Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Froschschenkeln und Schnecken in die Union zugelassen ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Anhänge II, IX, XI und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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