Delegierte Verordnung (EU) 2021/1348 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, nach denen zuständige Behörden Änderungen der Konformitätserklärung für nicht signifikante Referenzwerte verlangen können (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Kriterien auf Administrator-Ebene
Zuständige Behörden können Änderungen der in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Konformitätserklärung verlangen, wenn sie der Auffassung sind, dass in der Konformitätserklärung nicht klar angegeben ist, warum dem betreffenden Administrator gestattet sein sollte, eine oder mehrere der in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Anforderungen nicht zu erfüllen, insbesondere wenn es an Klarheit mangelt im Hinblick auf: a) die Organisationsstruktur des betreffenden Administrators und die Interessenkonflikte, die sich aus seiner Struktur ergeben könnten; b) die Ermittlung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei Mitarbeitern des betreffenden Administrators, Personen, deren Leistungen von ihm in Anspruch genommen werden können oder seiner Kontrolle unterliegen, und Personen, die unmittelbar an der Bereitstellung des nicht signifikanten Referenzwerts beteiligt sind; c) das Verfahren zur Überwachung der Bereitstellung des nicht signifikanten Referenzwerts unter Berücksichtigung der Anfälligkeit des betreffenden Referenzwerts und der Größe der Organisation des Administrators; d) den Kontrollrahmen für die Bereitstellung oder Veröffentlichung des nicht signifikanten Referenzwerts oder für dessen Zurverfügungstellung, einschließlich der Exposition des Administrators gegenüber operationellen Risiken, Risiken bezüglich der Fortführung des Geschäftsbetriebs und dem Risiko von Störungen im Prozess der Bereitstellung des Referenzwerts.
Article 2 Kriterien auf Ebene des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie
Zuständige Behörden können Änderungen der in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Konformitätserklärung verlangen, wenn sie der Auffassung sind, dass in der Konformitätserklärung nicht klar angegeben ist, warum dem betreffenden Administrator gestattet sein sollte, eine oder mehrere der in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Anforderungen nicht zu erfüllen, insbesondere wenn es an Klarheit mangelt im Hinblick auf: a) das Maß an Kontrolle über die Bereitstellung der Eingabedaten und die Frage, ob dieses Maß an Kontrolle unter Berücksichtigung der Art der Eingabedaten ausreicht, um die Genauigkeit, Integrität und Zuverlässigkeit der Eingabedaten zu gewährleisten; b) die Transparenz der Verfahren zur Konsultation über alle wesentlichen Änderungen der Methodik des nicht signifikanten Referenzwerts unter Berücksichtigung der Komplexität dieser Methodik und der Art der verwendeten Eingabedaten; c) das Verfahren zur Meldung von Manipulation oder versuchter Manipulation des nicht signifikanten Referenzwerts, insbesondere im Zusammenhang mit der Überwachung von Eingabedaten und Kontributoren; d) bei nicht signifikanten Referenzwerten, die auf Eingabedaten von Kontributoren basieren, den Verhaltenskodex und die Frage, ob dieser unter Berücksichtigung der Art der Eingabedaten Garantien für die Integrität der verwendeten Eingabedaten bietet; e) die Fähigkeit des Administrators, die Einhaltung der Methodik des nicht signifikanten Referenzwerts und der Verordnung (EU) 2016/1011 zu überprüfen und darüber Bericht zu erstatten; f) bei Verwendung von Eingabedaten, die von einem beaufsichtigten Kontributor bereitgestellt werden, die Frage, ob angemessene Kontrollen vorhanden sind, um die Genauigkeit, Integrität und Zuverlässigkeit der Eingabedaten zu gewährleisten.
Article 3 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
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