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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1349 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien für die Konformitätseinschätzung der zuständigen Behörden hinsichtlich der Pflicht zur Verwaltung eines kritischen Referenzwerts (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R1349
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2021-05-06
In force since
2022-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Kriterien für die Einschätzung hinsichtlich der Übertragung auf einen neuen Administrator

Bei der Einschätzung, wie ein kritischer Referenzwert auf einen neuen Administrator zu übertragen ist, berücksichtigen die zuständigen Behörden sämtliche folgenden Kriterien: a) ob der vom derzeitigen Administrator in der gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2016/1011 vorgelegten Einschätzung vorgeschlagene neue Administrator i) in demselben Mitgliedstaat wie der derzeitige Administrator oder in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist; in letzterem Fall arbeitet die zuständige Behörde erforderlichenfalls mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des neuen Administrators zusammen, um einzuschätzen, ob während der gesamten Übertragung auf den neuen Administrator die Beaufsichtigung des kritischen Referenzwerts sichergestellt ist; ii) ein beaufsichtigtes Unternehmen ist und, falls ja, welche seiner Tätigkeiten beaufsichtigt werden, und ob es tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte in Bezug auf die bestehenden Tätigkeiten des Unternehmens gibt; iii) Nutzer des Referenzwerts ist und, falls ja, ob die möglicherweise daraus erwachsenden Interessenkonflikte angemessen eingedämmt werden; iv) bereits als Referenzwert-Administrator gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 zugelassen ist; v) bereits Referenzwerte bereitstellt und, falls ja, ob es sich bei diesen Referenzwerten um kritische Referenzwerte, signifikante Referenzwerte, nicht signifikante Referenzwerte, Rohstoff-Referenzwerte oder Referenzzinssätze handelt; b) ob der derzeitige Administrator des kritischen Referenzwerts Kontributoren, Nutzer und andere Interessenträger entsprechend unterrichtet hat oder öffentliche Konsultationen zur möglichen Übertragung des kritischen Referenzwerts auf den neuen Administrator durchgeführt hat; c) die Art und Weise, wie der neue Administrator den kritischen Referenzwert zu berechnen gedenkt, und ob dieser beabsichtigt, eines der folgenden Elemente im Zusammenhang mit dem kritischen Referenzwert zu ändern, und, falls ja, wie der Administrator sicherstellen wird, dass diese Elemente den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 genügen: i) die Methodik, einschließlich der Qualität der Eingabedaten, und deren Überprüfung; ii) die Notfallpläne für die Berechnung des Referenzwerts; iii) die Verfahren für den Umgang mit Fehlern bei Eingabedaten oder bei der Neubestimmung des Referenzwerts; iv) der Verhaltenskodex; d) die Frage, ob der neue Administrator Zugang zu denselben Eingabedaten haben wird wie der derzeitige Administrator, einschließlich zu historischen Eingabedaten, die sich im Besitz des derzeitigen Administrators befinden; e) die Frage, ob die IT-Infrastrukturen des neuen Administrators mit Blick auf die Bereitstellung des kritischen Referenzwerts angemessen getestet wurden; f) wenn der kritische Referenzwert auf Eingabedaten gründet, die von einem Ausschuss von Kontributoren bereitgestellt werden, die Art und Weise, wie der neue Administrator die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegte Anforderung zu erfüllen gedenkt, und ob die derzeitigen Kontributoren nach der Übertragung des Referenzwerts auf den neuen Administrator weiterhin Teil des Ausschusses sein werden; g) die Art und Weise, wie der neue Administrator den kritischen Referenzwert veröffentlichen will, einschließlich der Standardverfahren für die täglichen Veröffentlichungen, der Häufigkeit der Veröffentlichung, der Website und der Frage, ob der Zugang zum kritischen Referenzwert zahlungspflichtig oder kostenlos sein wird; h) die Frage, ob es einen detaillierten Plan für den Tag der Übertragung gibt, und falls ja, ob in dem Plan alle möglichen Fragen behandelt werden, einschließlich vertraglicher Fragen, die sich aus der Übertragung des kritischen Referenzwerts auf einen neuen Administrator ergeben; i) rechtliche Risiken im Zusammenhang mit der Übertragung, einschließlich des Risikos der Umgehung von Verträgen; j) die mit der Bereitstellung des kritischen Referenzwerts durch einen neuen Administrator verbundenen bilanziellen und steuerlichen Auswirkungen; k) die Auswirkungen der Übertragung auf Finanzmarktinfrastrukturen, einschließlich Clearingstellen.

Article 2 Kriterien für die Einschätzung hinsichtlich der Einstellung der Bereitstellung eines kritischen Referenzwerts

1 Bei der Einschätzung, wie die Bereitstellung eines kritischen Referenzwerts einzustellen ist, berücksichtigen die zuständigen Behörden sämtliche folgenden Kriterien: a) die Wirksamkeit des nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Verfahrens, insbesondere i) ob im Rahmen dieses Verfahrens genau festgelegt ist, welche Maßnahmen der Administrator ergreifen muss, um die Bereitstellung des kritischen Referenzwerts in geordneter Weise einzustellen; ii) ob diese Maßnahmen angesichts der Umstände des jeweiligen Einzelfalls angemessen sein werden, um sicherzustellen, dass die Bereitstellung des kritischen Referenzwerts in geordneter Weise eingestellt wird, auch unter Berücksichtigung des Kriteriums nach Buchstabe b; iii) wann dieses Verfahren vorgelegt und wann es zuletzt aktualisiert wurde; b) die schriftlichen Pläne nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011, insbesondere i) ob in diesen schriftlichen Plänen geeignete alternative Referenzwerte benannt werden, auf die Bezug genommen werden kann, um den kritischen Referenzwert zu ersetzen, und falls ja, ob in diesen schriftlichen Plänen dieselben oder andere alternative Referenzwerte benannt werden; ii) falls in diesen schriftlichen Plänen derselbe alternative Referenzwert benannt wird, ob dieser Referenzwert in verschiedenen Anlageklassen angenommen wurde; iii) ob die in den schriftlichen Plänen genannten Auslöseereignisse, die zur Einstellung der Bereitstellung kritischer Referenzwerte führen, dieselben sind wie jene, die in den Plänen der beaufsichtigten Unternehmen, die diesen kritischen Referenzwert verwenden, genannt sind, sofern sich dies einschätzen lässt; c) die Frage, ob die Administratoren der alternativen Referenzwerte nach Buchstabe b Ziffer i zugelassen sind; d) gegebenenfalls die Frage, ob mit negativen Auswirkungen auf die Marktintegrität, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung von Haushalten und Unternehmen zu rechnen wäre, falls die Bereitstellung des kritischen Referenzwerts eingestellt würde; e) die Frage, ob die Einstellung der Bereitstellung des kritischen Referenzwerts zu einem Ereignis höherer Gewalt führen würde; f) die Dynamik des Marktes oder der wirtschaftlichen Realität, die anhand des kritischen Referenzwerts gemessen werden soll, und ob es Eingabedaten von ausreichender Qualität und Quantität gibt, um den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität genau darzustellen; g) die Frage, ob der Administrator Kontributoren, die zum kritischen Referenzwert beitragen, Nutzer des kritischen Referenzwerts und andere Interessenträger entsprechend unterrichtet hat oder öffentliche Konsultationen zur möglichen Einstellung der Bereitstellung des kritischen Referenzwerts durchgeführt hat; h) rechtliche Risiken im Zusammenhang mit der Einstellung der Bereitstellung des kritischen Referenzwerts; i) die mit der Einstellung der Bereitstellung des kritischen Referenzwerts verbundenen bilanziellen und steuerlichen Auswirkungen; j) die Auswirkungen der Einstellung der Bereitstellung des kritischen Referenzwerts auf Finanzmarktinfrastrukturen, einschließlich Clearingstellen. Für die Zwecke von Buchstabe c nimmt die zuständige Behörde in Fällen, in denen die Administratoren der alternativen Referenzwerte nach Buchstabe b Ziffer i nicht zugelassen sind, eine Einschätzung der Voraussetzung für deren Zulassung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 vor und bewertet, ob ein Zeitraum festzulegen ist, während dessen eine Pflicht zur Verwaltung des kritischen Referenzwerts erforderlich ist, um die Zulassung der Administratoren dieser alternativen Referenzwerte zu ermöglichen.

2 Zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Kriterien kann eine zuständige Behörde eine Einschätzung vornehmen, ob das vom Administrator nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegte Verfahren angemessen ist, wobei mit Blick auf Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, die auf den kritischen Referenzwert Bezug nehmen, folgende Elemente berücksichtigt werden: a) deren Volumen und Wert; b) die Laufzeit, Duration, Fälligkeit oder das Ablaufdatum der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und sonstiger Dokumente, die eingegangen wurden, um die Wertentwicklung eines Investmentfonds anhand eines Indexes oder einer Indexkombination zwecks Rückverfolgung der Rendite dieses Index oder dieser Indexkombination, der Bestimmung der Zusammensetzung eines Portfolios oder der Berechnung der Anlageerfolgsprämien zu messen; c) die Frage, ob der kritische Referenzwert während einer Übergangs- oder Abwicklungsphase weiterhin zur Verwendung bereitgestellt wird; d) die Frage, ob bei dem Verfahren nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 Änderungen des kritischen Referenzwerts berücksichtigt werden, die erforderlich sein könnten, um sicherzustellen, dass der kritische Referenzwert während des gesamten in Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Zeitraums den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität, den bzw. die er messen soll, weiterhin zuverlässig und repräsentativ wiedergibt; e) die Wahrscheinlichkeit, dass solche Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und sonstigen Dokumente, die eingegangen wurden, um die Wertentwicklung eines Investmentfonds anhand eines Indexes oder einer Indexkombination zwecks Rückverfolgung der Rendite dieses Index oder dieser Indexkombination, der Bestimmung der Zusammensetzung eines Portfolios oder der Berechnung der Anlageerfolgsprämien zu messen, umgangen würden oder gegen deren Bestimmungen verstoßen würde, falls die Bereitstellung des kritischen Referenzwerts eingestellt würde.

Article 3 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Relations

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Versions

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