Durchführungsverordnung (EU) 2021/1355 der Kommission vom 12. August 2021 über die von den Mitgliedstaaten festzulegenden mehrjährigen nationalen Programme zur Kontrolle von Pestizidrückständen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Mehrjährige nationale Programme zur Kontrolle von Pestizidrückständen
1 Die Mitgliedstaaten legen als Bestandteil ihres jeweiligen mehrjährigen nationalen Kontrollplans mehrjährige nationale Programme zur Kontrolle von Pestizidrückständen fest. Sie aktualisieren ihr mehrjähriges Programm jedes Jahr.
2 Diese Programme sind risikobasiert und zielen auf die Bewertung der Verbraucherexposition und der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ab. In den Programmen ist zumindest Folgendes festgelegt: a) die Erzeugnisse, von denen Proben zu nehmen sind; b) die Zahl der zu nehmenden Proben und der durchzuführenden Analysen; c) die zu analysierenden Pestizide; d) die Kriterien für die Erstellung solcher Programme, darunter i) die auszuwählenden Pestizid-Erzeugnis-Kombinationen, ii) die Zahl der aus der einheimischen und der nicht-einheimischen Produktion genommenen Proben, iii) der Verbrauch der Erzeugnisse als Anteil der nationalen Gesamtverzehrmenge, iv) das Kontrollprogramm der Union und v) die Ergebnisse früherer mehrjähriger nationaler Kontrollprogramme.
3 Die Mitgliedstaaten beteiligen sich am mehrjährigen Kontrollprogramm der Union gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
Article 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 15. Dezember 2022.
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