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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1377 der Kommission vom 19. August 2021 zur Genehmigung einer Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel „Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis“ gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R1377
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-08-19
In force since
2021-09-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Der Eintrag für das neuartige Lebensmittel „Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis“ in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/2283, die im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erstellt wurde, wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

2 Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

Article 2

1 Nahrungsergänzungsmittel mit ≤ 8,0 mg Astaxanthin, die für die allgemeine Bevölkerung bestimmt sind und die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden.

2 Nahrungsergänzungsmittel mit ≤ 8,0 mg Astaxanthin, die für die allgemeine Bevölkerung bestimmt sind und in die Union eingeführt werden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr gebracht werden, wenn der Einführer dieser Lebensmittel nachweisen kann, dass sie aus dem betreffenden Drittland versandt wurden und sich auf dem Weg in die Union befanden, bevor diese Verordnung in Kraft trat.

3 Die Lebensmittelunternehmer sollten für die in Absatz 1 genannten Nahrungsergänzungsmittel einen am Verkaufsort anzuzeigenden Hinweis darauf vorsehen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren verzehrt werden sollten.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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