Delegierte Verordnung (EU) 2021/1473 der Kommission vom 30. Juni 2021 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 hinsichtlich bestimmter Durchführungsbestimmungen für Ad-hoc-Schließungen der Fischereien auf Eismeergarnelen im Skagerrak
Text
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Article 3 Schwellensatz
Als Schwellensatz, der die Einführung von Ad-hoc-Schließungen von Fischereien nach dieser Verordnung auslöst, gilt ein Anteil von 20 % juvenilen Eismeergarnelen (nach Anzahl) an der Gesamtzahl von Eismeergarnelen in einer Stichprobe.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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