Verordnung (EU) 2021/1696 des Rates vom 21. September 2021 zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) 2021/840 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2021-2027 (Programm „Pericles IV“) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
Text
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Article 1
Die Anwendung der Verordnung (EU) 2021/840 wird auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates sind. Stellen aus diesen Mitgliedstaaten gelten als förderfähig, wenn es sich um zuständige Behörden im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2021/840 handelt.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
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