Delegierte Verordnung (EU) 2021/1706 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 37 Ausnahme für Verbringungen von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel
1 Abweichend von den in den Artikeln 34, 35 und 36 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer weniger als 20 Geflügeltiere, ausgenommen Laufvögel, in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: a) Die Tiere kommen aus Beständen, die sich seit dem Schlupf oder über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Abgang kontinuierlich in einem einzigen registrierten Betrieb aufgehalten haben; b) die Tiere kommen aus Beständen, die keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei denen kein entsprechender Verdacht besteht; c) im Rahmen des Überwachungssystems im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wurde innerhalb der letzten 21 Tage vor dem Abgang kein bestätigter Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der aviären Influenza im Herkunftsbestand der Tiere ermittelt; d) die Tiere sind in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang nicht mit neu in den Bestand aufgenommenem Geflügel oder mit Vögeln, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen, in Berührung gekommen; e) im Falle von Enten und Gänsen, mit Ausnahme von zur Schlachtung bestimmten Tieren, wurden die Tiere einer Untersuchung auf hochpathogene aviäre Influenza gemäß Anhang IV mit Negativbefund unterzogen; f) die Tiere wurden gemäß Anhang V einer Untersuchung auf Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae und einer Untersuchung auf Infektion mit Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) mit Negativbefund unterzogen; g) die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42 für die spezifische Geflügelkategorie.
2 Im Falle von Eintagsküken, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die aus einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone derselben in die Union gelangt sind, setzt die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats dieser Eintagsküken die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des vorgesehenen Bestimmungsorts in Kenntnis, dass die Bruteier aus einem Drittland in die Union gelangt sind.“
Article 68 Spezifische Anforderungen an die Verbringung von Brieftauben zu sportlichen Veranstaltungen in einem anderen Mitgliedstaat
Unternehmer verbringen Brieftauben nur dann zu einer sportlichen Veranstaltung in einem anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere die in Artikel 59 festgelegten Bedingungen erfüllen, mit Ausnahme des Haltungszeitraums nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a.“
Article 2
Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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