Durchführungsverordnung (EU) 2021/1751 der Kommission vom 1. Oktober 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf einheitliche Formate und Meldebögen für Mitteilungen über eine festgestellte Undurchführbarkeit der Aufnahme einer vertraglichen Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Angaben, die in einer Mitteilung über eine festgestellte Undurchführbarkeit enthalten sein müssen
Für die Zwecke einer Mitteilung nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU übermittelt das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie genannte Institut oder Unternehmen der Abwicklungsbehörde die in den Meldebögen in Anhang I aufgeführten Angaben. Diese Meldebögen werden gemäß den Erläuterungen in Anhang II ausgefüllt.
Article 2 Format für die Übermittlung der Angaben
1 Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Institute und Unternehmen übermitteln die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Angaben in den von der jeweiligen Abwicklungsbehörde für den Datenaustausch und die Darstellung festgelegten Formaten.
2 Bei der Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 1 dieser Verordnung beachten die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Institute und Unternehmen die in dem in Anhang III beschriebenen einheitlichen Datenpunktmodell enthaltenen Datenpunktdefinitionen und die in Anhang IV aufgeführten Validierungsregeln.
Article 3 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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