Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit
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Article 1 Gegenstand
1 Mit dieser Verordnung wird die Reserve für die Anpassung an den Brexit (im Folgenden „Reserve“) eingerichtet.
2 Die Verordnung regelt die Ziele der Reserve, ihre Mittelausstattung, die Formen der Unionsfinanzierung und die Bestimmungen für ihre Inanspruchnahme, einschließlich für die Förderfähigkeit der Ausgaben, die Verwaltung und Kontrolle sowie die Finanzverwaltung.
Article 2 Ziele
1 Mit der Reserve wird Unterstützung geleistet, um den nachteiligen wirtschaftlichen, sozialen, territorialen und gegebenenfalls ökologischen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union in den Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Regionen und lokalen Gemeinschaften, und in den Sektoren — insbesondere denjenigen, die am stärksten vom Austritt betroffen sind — entgegenzuwirken und die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt abzufedern.
2 Die Ziele der Reserve werden im Einklang mit dem in Artikel 11 AEUV verankerten Ziel der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung verfolgt, wobei den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung zu tragen ist.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Bezugszeitraum“ den in Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung genannten Bezugszeitraum, der sich vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 erstreckt; 2. „anwendbares Recht“ das Unionsrecht und die nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf Anwendung; 3. „Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen anwendbares Recht als Folge einer Handlung oder Unterlassung einer öffentlichen oder privaten, an der Inanspruchnahme des Finanzbeitrags aus der Reserve beteiligten Stelle, einschließlich Behörden der Mitgliedstaaten, der einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde; 4. „systembedingte Unregelmäßigkeit“ jede Unregelmäßigkeit, die wiederholt auftreten kann und bei Maßnahmen ähnlicher Art mit hoher Wahrscheinlichkeit auftritt; 5. „Gesamtfehler“ die Summe der hochgerechneten Zufallsfehler und gegebenenfalls der eingegrenzten systembedingten Fehler und nicht korrigierten anomalen Fehler; 6. „Gesamtfehlerquote“ den Quotienten aus den Gesamtfehlern und der zu prüfenden Grundgesamtheit; 7. „Restfehlerquote“ den Quotienten aus den Gesamtfehlern abzüglich der Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten zur Verringerung der von der unabhängigen Prüfstelle ermittelten Risiken und den im Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve geltend gemacht geltend zu machenden Ausgaben; 8. „Verlagerung“ die Übertragung derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit oder eines Teils davon im Sinne des Artikels 2 Absatz 61a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission ; 9. „Gebiete mit Sonderstatus“ im Rahmen dieser Verordnung gegebenenfalls die britischen Überseegebiete und die unmittelbar der Krone unterstehenden Gebiete.
Article 4 Geografischer Geltungsbereich und Mittelausstattung der Reserve
1 Alle Mitgliedstaaten kommen für eine Unterstützung aus der Reserve in Betracht.
2 Die Mittelausstattung der Reserve beläuft sich auf höchstens 5470435000 EUR zu jeweiligen Preisen.
3 Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Mittel werden — sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen — nach der in Anhang I festgelegten Methode und den sich daraus ergebenden Beträgen vorläufig zugewiesen. Sie werden wie folgt zur Verfügung gestellt: a) ein Vorfinanzierungsbetrag in Höhe von 4321749000 EUR zu jeweiligen Preisen wird bereitgestellt und gemäß Artikel 9 in drei Tranchen, und zwar in Höhe von 1697933000 EUR im Jahr 2021, von 1298919000 EUR im Jahr 2022 und von 1324897000 EUR im Jahr 2023, ausgezahlt; b) im Jahr 2025 wird gemäß Artikel 12 der verbleibende vorläufig zugewiesene Betrag in Höhe von 1148686000 EUR zu jeweiligen Preisen bereitgestellt. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Beträge gelten als Vorfinanzierung im Sinne des Artikels 115 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Haushaltsordnung.
4 Die Mitgliedstaaten, deren vorläufige Zuweisung aus den Mitteln der Reserve einen Betrag von mehr als 10 Mio. EUR umfasst, der auf der Grundlage eines Faktors für den Fisch bestimmt wird, der in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Vereinigten Königreichs gefangen wird, verwenden mindestens 50 % dieses Betrags oder 7 % des ihnen vorläufig zugewiesenen Betrags — wobei der jeweils niedrigere Wert maßgeblich ist — zur Unterstützung lokaler und regionaler Küstengemeinden, einschließlich des Fischereisektors, insbesondere der von der Fischerei abhängigen kleinen Küstenfischerei. Wenn die vorläufige Zuweisung nicht zur Gänze in Anspruch genommen wird, werden die Beträge, die für den in Unterabsatz 1 genannten Zweck aufzuwenden sind, proportional gekürzt. Wenn der Betrag, der zur Unterstützung lokaler und regionaler Küstengemeinden eingesetzt werden muss, nicht zur Gänze für diesen Zweck verwendet wird, werden bei der Berechnung des anerkannten Gesamtbetrags 50 % des nicht verwendeten Betrags abgezogen. Im Betrag der anerkannten förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a wird gegebenenfalls der anerkannte Betrag der Ausgaben zur Unterstützung lokaler und regionaler Küstengemeinden angegeben. Der Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve enthält eine Aufschlüsselung der entstandenen und getätigten Ausgaben für Maßnahmen zur Unterstützung lokaler und regionaler Küstengemeinden gemäß Anhang II.
5 Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die vorläufigen Beträge fest, die jedem Mitgliedstaat auf Grundlage der Kriterien des Anhangs I bereitgestellt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt legt auch den Mindestbetrag an Mitteln fest, der gemäß Absatz 4 auszugeben ist.
Article 5 Förderfähigkeit
1 Mit dem Finanzbeitrag aus der Reserve werden nur Maßnahmen unterstützt, die von den Mitgliedstaaten — auch auf regionaler und kommunaler Ebene — speziell zur Erreichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele ergriffen werden, insbesondere folgende Maßnahmen: a) Maßnahmen zur Unterstützung von privaten und öffentlichen Unternehmen, insbesondere KMU, Selbstständigen, lokalen Gemeinschaften und Organisationen, auf die sich der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union negativ auswirkt; b) Maßnahmen zur Unterstützung der vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am stärksten nachteilig betroffenen Wirtschaftszweige; c) Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen, regionalen und lokalen Gemeinschaften und Organisationen, einschließlich der kleinen Küstenfischerei, die von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs, in den Gewässern von Gebieten mit besonderem Status oder in den Gewässern, die unter Fischereiabkommen mit Küstenstaaten fallen, in denen die Fangmöglichkeiten für die Unionsflotten aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union verringert wurden, abhängig sind; d) Maßnahmen zur Förderung der Schaffung und des Schutzes von Arbeitsplätzen, einschließlich von Arbeitsplätzen im Umweltbereich, Kurzarbeitsregelungen, Umschulung und berufliche Bildung in den vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am stärksten nachteilig betroffenen Sektoren; e) Maßnahmen zur Gewährleistung des Funktionierens der Grenz- und Zollkontrollen, der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen, der Sicherheits- und Fischereikontrollen sowie der Erhebung indirekter Steuern, einschließlich zusätzlichen Personals und dessen Schulung, und Infrastruktur; f) Maßnahmen zur Erleichterung von Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren für Produkte, zur Unterstützung bei der Einhaltung der Niederlassungsvorschriften, zur Erleichterung der Etikettierung und Kennzeichnung, beispielsweise in Bezug auf Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltnormen, sowie zur Unterstützung der gegenseitigen Anerkennung; g) Kommunikations-, Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen über Änderungen ihrer Rechte und Pflichten aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union; h) Maßnahmen zur Wiedereingliederung von Unionsbürgerinnen und -bürgern sowie von Personen mit Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der Union, die das Vereinigte Königreich infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union verlassen haben.
2 Für einen Finanzbeitrag aus der Reserve kommen Ausgaben in Betracht, die während des Bezugszeitraums für Maßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats von Behörden in den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene getätigt und beglichen werden, einschließlich Zahlungen an öffentliche oder private Stellen.
3 Bei der Konzeption von Unterstützungsmaßnahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die unterschiedlichen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union auf verschiedene Regionen und lokale Gemeinschaften und konzentrieren die Finanzbeiträge aus der Reserve auf die vom Austritt am stärksten nachteilig betroffenen Regionen und lokalen Gemeinschaften; dabei tragen sie dem Partnerschaftsprinzip Rechnung und fördern gegebenenfalls und nach Maßgabe ihres institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmens einen Dialog auf mehreren Ebenen mit den kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften und den Gemeinschaften der vom Austritt am stärksten nachteilig betroffenen Regionen und Sektoren, den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft.
4 Bei der Konzeption von Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Fischerei berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und stellen sicher, dass diese Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände beitragen, und bemühen sich, die vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am stärksten nachteilig betroffenen Fischer, einschließlich in der kleinen Küstenfischerei, zu unterstützen.
5 Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen erfolgen im Einklang mit geltendem Recht.
6 Nach Absatz 1 förderfähige Maßnahmen können aus anderen Unionsfonds und -programmen unterstützt werden, sofern eine solche Unterstützung nicht dieselben Kosten abdeckt.
7 Die Mitgliedstaaten zahlen den Beitrag aus der Reserve für eine Maßnahme mit Infrastrukturinvestitionen oder produktiven Investitionen zurück, wenn binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an die Empfänger des Finanzbeitrags aus der Reserve oder gegebenenfalls innerhalb der Frist gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen auf diese Maßnahmen eines der folgenden Szenarien zutrifft: a) Aufgabe einer Produktionstätigkeit oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb des Mitgliedstaats, in dem ein Finanzbeitrag aus der Reserve gewährt wurde; b) Änderung der Eigentumsverhältnisse an einer Infrastruktur, wodurch einem Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht; c) erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen der Maßnahme, die ihre ursprünglichen Ziele untergraben würde. Die Mitgliedstaaten können den in Unterabsatz 1 festgelegten Zeitraum in Fällen, die die Aufrechterhaltung von Investitionen durch KMU oder die Erhaltung von durch KMU geschaffenen Arbeitsplätzen betreffen, auf drei Jahre verkürzen. Dieser Absatz gilt nicht für Maßnahmen, bei denen die Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz eingestellt wird.
Article 6 Technische Hilfe
1 2,5 % des Finanzbeitrags aus der Reserve für jeden Mitgliedstaat werden als technische Hilfe für die Verwaltung, Überwachung, Information und Kommunikation sowie die Kontrolle und Prüfung der Reserve, gegebenenfalls auch auf regionaler und lokaler Ebene, ausgezahlt.
2 Die technische Hilfe wird als Pauschalsatz berechnet, indem der Faktor 25/975 auf den Betrag der förderfähigen Ausgaben angewandt wird, den die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a anerkannt hat.
Article 7 Ausschluss von der Unterstützung
Nicht aus der Reserve unterstützt werden die Mehrwertsteuer und Ausgaben zur Unterstützung von Verlagerungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 8.
Article 8 Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
1 Der Finanzbeitrag aus der Reserve für einen Mitgliedstaat wird im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung gewährt.
2 Die Mitgliedstaaten verwenden den Finanzbeitrag aus der Reserve, um die in Artikel 5 genannten Maßnahmen zur Bereitstellung nicht rückzahlbarer Formen der Unterstützung durchzuführen. Der Beitrag der Union erfolgt in Form der Erstattung förderfähiger Kosten, die den Behörden in den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen tatsächlich entstanden sind und von ihnen beglichen wurden, einschließlich Zahlungen an öffentliche oder private Stellen, sowie in Form von Pauschalfinanzierungen für technische Hilfe.
3 Verpflichtungen und Zahlungen auf Grundlage dieser Verordnung erfolgen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Finanzmitteln.
4 Abweichend von Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung sind die in jenen Bestimmungen genannten Unterlagen nur einmal vorzulegen, wie in Artikel 10 der vorliegenden Verordnung geregelt.
5 Abweichend von Artikel 12 der Haushaltsordnung werden die im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht in Anspruch genommenen Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember 2026 verwendet werden. Die übertragenen Mittel werden im darauffolgenden Haushaltsjahr zuerst verwendet.
Article 9 Vorfinanzierung
1 Vorbehaltlich des Eingangs der gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung geforderten Informationen legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Aufschlüsselung je Mitgliedstaat der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Mittel fest. Dieser Durchführungsrechtsakt gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung und als rechtliche Verpflichtung im Sinne jener Verordnung. Abweichend von Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung enthält der genannte Finanzierungsbeschluss keine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen.
2 Die Mittelbindungen der Union für jeden Mitgliedstaat werden im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2023 von der Kommission in Jahrestranchen vorgenommen. Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 der Haushaltsordnung folgt die Mittelbindung für die erste Tranche auf die Annahme des rechtlich verpflichtenden Durchführungsrechtsakts durch die Kommission.
3 Die Kommission zahlt die Tranche der Vorfinanzierung für 2021 innerhalb von 30 Tagen nach Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels aus. Die Tranchen der Vorfinanzierung für 2022 und 2023 werden von der Kommission bis zum 30. April 2022 bzw. 30. April 2023 ausgezahlt. Die Vorfinanzierung wird gemäß Artikel 12 verrechnet.
4 Zugewiesene, aber nicht als Vorfinanzierung ausgezahlte Mittel werden übertragen und für zusätzliche Zahlungen gemäß Artikel 12 Absatz 6 verwendet.
Article 10 Beantragung eines Finanzbeitrags aus der Reserve
1 Jeder Mitgliedstaat stellt bei der Kommission bis zum 30. September 2024 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve. Die Kommission prüft diese Anträge und stellt fest, inwieweit Mitgliedstaaten Anspruch auf die verbleibende vorläufige Mittelzuweisung und auf zusätzliche Beträge haben oder ob gegebenenfalls gemäß Artikel 12 Beträge bei den Mitgliedstaaten einzuziehen sind.
2 Reicht ein Mitgliedstaat bis zum 30. September 2024 keinen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve ein, zieht die Kommission den gesamten Betrag ein, der als Vorfinanzierung an diesen Mitgliedstaat ausgezahlt wurde.
Article 11 Inhalt des Antrags auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve
1 Der Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve wird unter Zugrundelegung des Musters in Anhang II gestellt. Der Antrag enthält Angaben zu den gesamten Ausgaben, die von den Behörden in den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene getätigt und beglichen wurden, einschließlich gegebenenfalls der territorialen Verteilung der Ausgaben auf der Ebene der Regionen des NUTS-2-Niveaus, sowie zu den Werten der Outputindikatoren für die durchgeführten Maßnahmen. Dem Antrag sind die in Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung genannten Unterlagen und ein Durchführungsbericht beizufügen.
2 Der Durchführungsbericht für die Reserve umfasst Folgendes: a) eine Beschreibung der negativen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union in wirtschaftlicher, sozialer, territorialer und gegebenenfalls ökologischer Hinsicht mit Angaben zu den vom Austritt am stärksten nachteilig betroffenen Sektoren, Regionen, Gebieten und gegebenenfalls lokalen Gemeinschaften; b) eine Beschreibung der Maßnahmen, die durchgeführt wurden, um den nachteiligen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union entgegenzuwirken, des Umfangs, in dem diese Maßnahmen die unter Buchstabe a genannten Auswirkungen auf Regionen und Sektoren abgefedert haben, sowie der Art und Weise, wie diese Maßnahmen umgesetzt wurden; c) eine Begründung für die Förderfähigkeit der angefallenen und getätigten Ausgaben mit Angaben zum direkten Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union; d) eine Beschreibung der Regelungen, die eingeführt wurden, um Doppelfinanzierungen zu vermeiden und die Komplementarität mit anderen Unionsinstrumenten und nationalen Finanzierungen sicherzustellen; e) eine Beschreibung des Beitrags der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel.
3 Die Übersicht gemäß Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung umfasst Angaben zu den aus den durchgeführten Abhilfemaßnahmen resultierenden Gesamt- und Restfehlerquoten für die Ausgaben, die Gegenstand des bei der Kommission eingereichten Antrags auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve sind.
Article 12 Verrechnung der Vorfinanzierung der verbleibenden vorläufigen Mittelzuweisung und Berechnung der den Mitgliedstaaten zustehenden zusätzlichen Beträge
1 Die Kommission bewertet den gemäß Artikel 11 eingereichten Antrag und vergewissert sich, dass der Antrag vollständig, genau und sachlich richtig ist. Bei der Berechnung des dem Mitgliedstaat zustehenden Finanzbeitrags aus der Reserve schließt die Kommission Ausgaben für Maßnahmen, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht durchgeführt wurden, oder Zahlungen, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden, von der Finanzierung durch die Union aus.
2 Auf der Grundlage ihrer Bewertung legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts Folgendes fest: a) die Höhe des Betrags der anerkannten förderfähigen Ausgaben; b) den Betrag der technischen Hilfe, berechnet gemäß Artikel 6 Absatz 2; c) die Summe der in den Buchstaben a und b genannten Beträge (im Folgenden „anerkannter Gesamtbetrag“); d) ob der Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels Anspruch auf den Betrag hat, der gemäß dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 5 vorläufig zugewiesen wurde (im Folgenden „vorläufige Mittelzuweisung“), oder ob Beträge gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels einzuziehen sind.
3 Übersteigt der anerkannte Gesamtbetrag den ausgezahlten Vorfinanzierungsbetrag, so hat der betreffende Mitgliedstaat Anspruch auf einen Betrag aus den Mitteln gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b bis zur Höhe der vorläufigen Mittelzuweisung für diesen Mitgliedstaat.
4 Für die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels fälligen Beträge gilt der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Durchführungsrechtsakt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung und als rechtliche Verpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung.
5 Die Kommission verrechnet die Vorfinanzierung und zahlt den Mitgliedstaaten alle gegebenenfalls geschuldeten Beträge innerhalb von 30 Tagen nach Erlass des in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts aus.
6 Die Kommission stellt alle nicht verwendeten Mittel aus den vorläufigen Mittelzuweisungen als zusätzliche Zahlungen zur Verfügung, indem der Finanzbeitrag aus der Reserve für Mitgliedstaaten, deren anerkannter Gesamtbetrag ihre jeweilige vorläufige Mittelzuweisung übersteigt, proportional angehoben wird. Die nicht verwendeten Mittel setzen sich zusammen aus gemäß Artikel 9 Absatz 4 übertragenen Beträgen, dem verbleibenden Teil der vorläufigen Mittelzuweisung eines Mitgliedstaats, dessen anerkannter Gesamtbetrag geringer ist als seine vorläufige Mittelzuweisung, und Beträgen, die sich aus Einziehungen gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes ergeben. Ist der anerkannte Gesamtbetrag niedriger als die dem betreffenden Mitgliedstaat ausgezahlte Vorfinanzierung, so wird die Differenz gemäß der Haushaltsordnung eingezogen. Die eingezogenen Beträge werden als interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b der Haushaltsordnung behandelt. Übersteigt die Summe der berechneten zusätzlichen Beträge für alle Mitgliedstaaten, deren anerkannter Gesamtbetrag ihre jeweilige vorläufige Mittelzuweisung übersteigt, die gemäß Unterabsatz 1 verfügbaren Mittel, so werden die Finanzbeiträge aus der Reserve für die die vorläufigen Zuweisungen übersteigenden Beträge proportional gekürzt. Wurden die zusätzlichen Zahlungen an die Mitgliedstaaten, deren anerkannter Gesamtbetrag ihre jeweilige vorläufige Mittelzuweisung übersteigt, zu einem Satz von 100 % geleistet, so werden alle verbleibenden Beträge in den Unionshaushalt zurückgeführt.
7 Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels fälligen zusätzlichen Beträge fest. Dieser Durchführungsrechtsakt gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung und als rechtliche Verpflichtung im Sinne jener Verordnung. Die Kommission zahlt alle gegebenenfalls geschuldeten zusätzlichen Beträge innerhalb von 30 Tagen nach Erlass jenes Durchführungsrechtsakts aus.
8 Vor dem Erlass der in den Absätzen 2 und 7 genannten Durchführungsrechtsakte unterrichtet die Kommission den jeweiligen Mitgliedstaat über ihre Bewertung und fordert den Mitgliedstaat auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach der Unterrichtung des Mitgliedstaats über ihre Bewertung dazu zu äußern.
Article 13 Verwendung des Euro
Die von den Mitgliedstaaten im Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve an die Kommission angegebenen Beträge lauten auf Euro. Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, rechnen die Beträge im Antrag auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve anhand des von der Kommission festgelegten monatlichen Buchungskurses in dem Monat, in dessen Verlauf die Ausgaben in den Rechnungsführungssystemen der für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständigen Stelle oder Stellen gebucht wurden, in Euro um.
Article 14 Verwaltung und Kontrolle
1 Wenn die Mitgliedstaaten Aufgaben im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Reserve wahrnehmen, ergreifen sie sämtliche zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen, einschließlich rechtliche, regulatorische oder verwaltungstechnische Maßnahmen, indem sie insbesondere a) eine für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständige Stelle oder — sofern der verfassungsrechtliche Rahmen des Mitgliedstaats es vorschreibt — Stellen sowie eine unabhängige Prüfstelle gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Haushaltsordnung benennen und diese Stellen beaufsichtigen; b) Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Reserve nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung einrichten und das wirksame Funktionierens dieser Systeme gewährleisten; c) eine Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Reserve gemäß dem Muster in Anhang III erstellen, die Beschreibung auf dem neuesten Stand halten und sie der Kommission auf Anfrage zur Verfügung stellen; d) der Kommission bis zum 10. Dezember 2021 die Namen der benannten Stelle oder Stellen sowie der Stelle, an die die Vorfinanzierung ausgezahlt wird, mitteilen und bestätigen, dass die Beschreibungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Reserve erstellt wurden; e) sicherstellen, dass im Rahmen anderer Unionsfonds und -programme geförderte Ausgaben nicht für eine Unterstützung aus der Reserve vorgesehen werden; f) Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie zur Vermeidung von Interessenkonflikten ergreifen; diese Maßnahmen umfassen die Erhebung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Empfänger von Finanzmitteln gemäß Anhang III Nummer 4 Buchstabe a; die Vorschriften für die Erhebung und Verarbeitung solcher Daten müssen den geltenden Datenschutzvorschriften genügen; g) mit der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten — mit der EUStA zusammenarbeiten. Die Verwendung der in Buchstabe f genannten Daten und der Zugriff darauf sind beschränkt auf die unter Buchstabe a genannten Stellen, die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und — im Falle der an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten — die EUStA. Die Mitgliedstaaten und die Kommission dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn das für die Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlich ist; sie verarbeiten personenbezogene Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725.
2 Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b können die Mitgliedstaaten bereits bestehende, für die Durchführung der kohäsionspolitischen Mittel oder des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zuständige Stellen auf der geeigneten Gebietsebene und Verwaltungs- und Kontrollsysteme nutzen.
3 Die für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständige Stelle bzw. zuständigen Stellen a) stellt bzw. stellen das Funktionieren eines wirksamen und effizienten Systems der internen Kontrolle sicher; b) legt bzw. legen Kriterien und Verfahren für die Auswahl der zu finanzierenden Maßnahmen sowie die Bedingungen für einen Finanzbeitrag aus der Reserve fest; c) überprüft bzw. überprüfen, ob die aus der Reserve finanzierten Maßnahmen gemäß geltendem Recht und den Bedingungen für einen Finanzbeitrag aus der Reserve durchgeführt werden und ob die Ausgaben auf überprüfbaren Belegen beruhen; d) legt bzw. legen wirksame Maßnahmen fest, um Doppelfinanzierungen derselben Kosten durch die Reserve und andere Finanzierungsquellen der Union zu vermeiden; e) sorgt bzw. sorgen für die nachträgliche Bekanntmachung gemäß Artikel 38 Absätze 2 bis 6 der Haushaltsordnung; f) verwendet bzw. verwenden ein Rechnungsführungssystem, um Daten über die getätigten Ausgaben, die durch den Finanzbeitrag aus der Reserve gedeckt werden sollen, elektronisch zu erfassen und zu speichern; dieses System stellt rasch genaue, vollständige und verlässliche Daten zur Verfügung; g) hält bzw. halten alle Belege über Ausgaben, die durch den Finanzbeitrag aus der Reserve gedeckt werden sollen, während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve bereit und schreibt bzw. schreiben diese Verpflichtung auch in Verträgen mit anderen an der Inanspruchnahme der Reserve beteiligten Stellen fest; h) erfasst bzw. erfassen für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe f und gemäß Anhang III Informationen in einem standardisierten elektronischen Format, sodass die Empfänger eines Finanzbeitrags aus der Reserve und ihre wirtschaftlichen Eigentümer identifiziert werden können.
4 Die unabhängige Prüfstelle prüft das Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Reserve und führt Prüfungen von finanzierten Maßnahmen durch, damit der Kommission zum wirksamen Funktionieren dieses Systems und zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung eine unabhängige Zusicherung gegeben werden kann. Die Prüftätigkeiten werden unter Beachtung international anerkannter Prüfstandards durchgeführt. Bei den Prüfungen der finanzierten Maßnahmen werden die Ausgaben anhand einer Stichprobe geprüft. Diese Stichprobe ist repräsentativ und basiert auf statistischen Stichprobenverfahren. Besteht die Grundgesamtheit aus weniger als 300 Stichprobeneinheiten, so kann ein nichtstatistisches Stichprobenverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen der unabhängigen Prüfstelle angewandt werden. In diesen Fällen muss die Stichprobe groß genug sein, damit die unabhängige Prüfstelle einen gültigen Bestätigungsvermerk erstellen kann. Das nichtstatistische Stichprobenverfahren deckt mindestens 10 % der Stichprobeneinheiten in der Grundgesamtheit des Bezugszeitraums ab, wobei die Auswahl zufällig erfolgt.
5 Die Kommission kann bei allen an der Inanspruchnahme der Reserve beteiligten Stellen Prüfungen vor Ort der aus der Reserve finanzierten Maßnahmen durchführen, und ihr wird Zugang zu den Belegen für die Ausgaben gewährt, die durch den Finanzbeitrag aus der Reserve gedeckt werden sollen.
6 Die Kommission achtet besonders auf den Aufbau des Verwaltungs- und Kontrollsystems für die Reserve, wenn Mitgliedstaaten nicht auf bestehende Stellen zurückgreifen, die für die Durchführung der Mittel der Kohäsionspolitik oder des Solidaritätsfonds der Europäischen Union benannt wurden. Wenn Risiken festgestellt werden, führt die Kommission eine Bewertung durch, um sicherzustellen, dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Reserve wirksam zum Schutz der finanziellen Interessen der Union funktioniert. Die Kommission unterrichtet den jeweiligen Mitgliedstaat über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen und fordert diesen Mitgliedstaat auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach der Informierung des Mitgliedstaats über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen dazu zu äußern.
Article 15 Finanzkorrekturen
1 Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f vorgenommenen Finanzkorrekturen bestehen in der vollständigen oder teilweisen Streichung des Finanzbeitrags aus der Reserve. Die Mitgliedstaaten ziehen alle Beträge ein, die infolge einer festgestellten Unregelmäßigkeit verloren gegangen sind.
2 Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, indem unrechtmäßige Beträge, die der Kommission in dem in Artikel 11 der vorliegenden Verordnung genannten Antrag vorgelegt werden, von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden und zu Unrecht gezahlte Beträge gemäß Artikel 101 der Haushaltsordnung eingezogen werden, wenn in der Folge Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
3 Die Kommission legt die ihrer Finanzkorrekturen anhand konkreter Fälle ermittelter Unregelmäßigkeit fest, wobei sie berücksichtigt, ob die Unregelmäßigkeit systembedingt ist. Ist der Betrag der mit Unregelmäßigkeiten behafteten Ausgaben nicht genau zu beziffern oder stellt die Kommission fest, dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Reserve nicht wirksam die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben gewährleistet, so legt die Kommission einen Pauschalsatz fest oder nimmt eine extrapolierte Finanzkorrektur vor. Die Kommission wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie die Art und die Schwere der Unregelmäßigkeit sowie ihre finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt berücksichtigt.
4 Vor der Anwendung von Finanzkorrekturen durch die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat über ihre Bewertung und fordert diesen Mitgliedstaat auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach der Informierung des Mitgliedstaats über ihre Bewertung dazu zu äußern.
Article 16 Information und Kommunikation
Die Mitgliedstaaten, und gegebenenfalls ihre regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, sind dafür zuständig, die Unionsbürgerinnen und -bürger, einschließlich derjenigen, die potenziell in den Genuss der Reserve kommen, mittels Informations- und Kommunikationsmaßnahmen über die Rolle, die Ergebnisse und die Wirkung des Unionsbeitrags aus der Reserve zu informieren und diese Aspekte bekannt zu machen sowie in diesem Zusammenhang das Bewusstsein für die Veränderungen, die sich aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ergeben, zu schärfen.
Article 17 Bewertung und Berichterstattung
1 Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat bis Juni 2024 auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über den Stand des Verfahrens der Umsetzung dieser Verordnung.
2 Die Kommission nimmt bis zum 30. Juni 2027 eine Bewertung zur Untersuchung von Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und Unionsmehrwert der Reserve vor. Die Kommission kann alle relevanten bereits verfügbaren Informationen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung verwenden.
3 Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 30. Juni 2028 einen Bericht über die Umsetzung der Reserve.
Article 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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