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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der amtlichen Kontrollen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, um die Einhaltung des Verbots bestimmter Verwendungen antimikrobieller Wirkstoffe sicherzustellen, und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hinsichtlich der direkten Abgabe von Fleisch von Geflügel und Hasentieren (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R1756
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2021-10-06
In force since
2022-01-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Verordnung (EU) 2017/625 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates ; diese Verordnung gilt jedoch für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 118 Absatz 1 der genannten Verordnung. 2. Artikel 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten amtlichen Kontrollen bei lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken stufen die zuständigen Behörden die Erzeugungs- und Umsetzgebiete ein.“ b) Absatz 7 Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann abweichend von Absatz 6, die Erzeugungs- und Umsetzgebiete nicht eingestuft werden in Bezug auf: i) Kammuscheln und ii) soweit sie nicht Filtrierer sind, Stachelhäuter und Meeresschnecken;“. c) Absatz 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Bedingungen für die Einstufung und Überwachung von eingestuften Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken;“. 3. Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Tiere und Waren, bei denen die Kommission in Rechtsakten gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Artikel 261 der Verordnung (EU) 2016/429 oder Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 eine Sofortmaßnahme beschlossen hat, wonach Sendungen dieser Tiere und Waren — identifiziert anhand ihrer Codes aus der Kombinierten Nomenklatur — bei ihrem Eingang in die Union amtlich zu kontrollieren sind;“.

Article 2

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erhält folgende Fassung: „d) die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch direkt an den Endverbraucher abgeben;“

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 28. Oktober 2021. Jedoch gilt Artikel 1 Nummer 1 ab dem 28. Januar 2022.

Relations

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