Durchführungsverordnung (EU) 2021/1805 der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1
1 Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Stangen und Stäben, warmgewalzt, in ungleichmäßig aufgewickelten Rollen (Coils), aus Eisen, nicht legiertem oder legiertem Stahl, ausgenommen nicht rostender Stahl, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 72131000, 72132000, 72139110, 72139120, 72139141, 72139149, 72139170, 72139190, 72139910, 72139990, 72271000, 72272000, 72279010, 72279050 und 72279095 eingereiht werden.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenAntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeValin Group7,9 %A930Alle übrigen Unternehmen24,0 %A999
3 Die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes für das in Absatz 2 genannte Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Walzdraht von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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