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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1900 der Kommission vom 27. Oktober 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R1900
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-10-27
In force since
2021-11-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793

„(3 Aus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel, die in Anhang II Tabelle 2 aufgeführt sind und Erzeugnisse umfassen, welche nur unter einen Eintrag in Anhang II Tabelle 1 fallen, werden Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen mit der in Anhang II Tabelle 1 für diesen Eintrag angegebenen Gesamthäufigkeit unterzogen.

4 Aus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel, die in Anhang II Tabelle 2 aufgeführt sind und Erzeugnisse umfassen, welche wegen der gleichen Gefahr unter mehrere Einträge in Anhang II Tabelle 1 fallen, werden Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen mit der höchsten in Anhang II Tabelle 1 für diese Einträge angegebenen Gesamthäufigkeit unterzogen.“

Article 12 Aktualisierungen der Anhänge

Die Kommission überprüft die Listen in den Anhängen I, II und IIa regelmäßig mindestens alle sechs Monate, um aktuelle Informationen über Risiken und Verstöße zu berücksichtigen.“

Article 14 Übergangszeitraum

Sendungen mit Sesamsamen aus Äthiopien und Sendungen mit Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Sri Lanka, denen keine amtliche Bescheinigung und keine Ergebnisse der Probenahmen und Analysen gemäß der vorliegenden Verordnung beiliegen, werden bis zum 13. Januar 2022 für den Eingang in die Union zugelassen.“

Article 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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