Verordnung (EU) 2021/1925 der Kommission vom 5. November 2021 zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 im Hinblick auf die Anforderungen für das Inverkehrbringen bestimmter Insektenprodukte und auf die Anpassung einer Einschlussmethode (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Anhänge I, IX, X, XI und XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
Unternehmer, die in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert sind, welcher nationale Maßnahmen für die Verarbeitung von Insektenkot anwendet, dürfen diese nationalen Maßnahmen zum Inverkehrbringen von Insektenkot in dem betroffenen Mitgliedstaat bis zum 8. November 2022 weiter anwenden.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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