Delegierte Verordnung (EU) 2021/1934 der Kommission vom 30. Juli 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf bestimmte Vorschriften über den Ursprung von Waren
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Article 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 31 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) dort angebaute und geerntete pflanzliche Erzeugnisse;“; (2) Artikel 33 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Bei Waren, die nicht unter Anhang 22-01 fallen und deren letzte Be- oder Verarbeitung als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt gilt, wird davon ausgegangen, dass die Waren in demjenigen Land oder Gebiet ihrer letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, unterzogen wurden, in dem der größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 1 bis 29 oder 31 bis 40 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Gewichts der Vormaterialien bestimmt. Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 30 oder 41 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Wertes der Vormaterialien bestimmt.“; (3) in Artikel 34 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für Waren des Anhangs 22-01 gelten die Restregeln für solche Waren zu dem Kapitel. Für Waren, die nicht unter den Anhang 22-01 fallen und deren letzte Be- oder Verarbeitung als Minimalbehandlung gilt, gilt als Ursprung des Enderzeugnisses das Land oder Gebiet, in dem der größere Teil der Vormaterialien seinen Ursprung hat. Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 1 bis 29 oder 31 bis 40 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Gewichts der Vormaterialien bestimmt. Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 30 oder 41 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Wertes der Vormaterialien bestimmt.“; (4) Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) ohne die der Betrieb von Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen, die bereits früher zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, nicht aufrechterhalten werden kann, und“; (5) Anhang 22-01 wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert; (6) Anhang 22-03 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert; (7) Anhang 22-04 wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Absätze 5, 6 und 7 gelten ab 1. Januar 2022.
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