Durchführungsverordnung (EU) 2021/1948 der Kommission vom 10. Novembber 2021 über die Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen an Nichtsteuerpflichtige und an Steuerpflichtige mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE-Verordnung) und zur Aufhebung der Entscheidung 1999/622/EG, Euratom der Kommission und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 116/2005 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Bei der Berechnung von Aggregaten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/516 werden Rückzahlungen der bei Käufen entrichteten Mehrwertsteuer an Nichtsteuerpflichtige oder an Steuerpflichtige mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten im ESVG 2010 als sonstige laufende Transfers (D.7) oder als Vermögenstransfers (D.9) behandelt, und nicht als wären sie abziehbare Mehrwertsteuer.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 hat der Begriff „Steuerpflichtiger“ die Bedeutung, die in Artikel 9 bis Artikel 13 der Richtlinie 2006/112/EG festgelegt ist, und unter dem Begriff „steuerbefreite Tätigkeiten“ werden die in Artikel 132 bis Artikel 137 dieser Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten verstanden.
Article 2
Die Entscheidung 1999/622/EG, Euratom der Kommission und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 116/2005 der Kommission werden aufgehoben.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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