Durchführungsverordnung (EU) 2021/1963 der Kommission vom 8. November 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf Sicherheitsmanagementsysteme in Instandhaltungsorganisationen und zur Berichtigung jener Verordnung (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
„(7 Abweichend von Anhang II (Teil-145) Punkt 145.B.350(d)(1) und (2) kann eine Instandhaltungsorganisation, die Inhaberin einer gültigen, gemäß Anhang II (Teil-145) ausgestellten Genehmigungsurkunde ist, bis zum 2. Dezember 2024 alle Beanstandungen wegen Nichterfüllung der mit der Verordnung (EU) 2021/1963 der Kommission in Anhang II eingeführten Anforderungen beheben. Werden die Beanstandungen bis zum 2. Dezember 2024 nicht von dieser Organisation behoben, muss die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt werden.
„(7 Eingeschränkte Genehmigungen für freigabeberechtigtes Personal, die Inhabern von Flugingenieurlizenzen nach Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.30(j)(3) oder (4) vor dem 2. Dezember 2022 erteilt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf oder ihrem Widerruf durch die Instandhaltungsorganisation gültig.“
Article 2
Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung berichtigt.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. Dezember 2022. Folgende Bestimmungen gelten jedoch ab dem 2. Dezember 2021: a) Artikel 2 b) Anhang I, Nummern 2 und 4 c) Anhang III
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