Delegierte Verordnung (EU) 2021/1972 der Kommission vom 11. August 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 durch Festlegung der Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten, die Betreibern bei der Fischerei, der Fischzucht sowie der Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage entstehen
Text
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Article 1
Diese Verordnung enthält die Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten, die Betreibern bei der Fischerei, der Fischzucht sowie der Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wegen der besonderen Nachteile dieser Gebiete in äußerster Randlage im Förderzeitraum gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 entstanden sind.
Article 2
1 Die in Artikel 1 genannten Mehrkosten werden für jede der nachstehenden Tätigkeiten getrennt berechnet: a) Fischfang; b) Fischzucht; c) Verarbeitung; d) Vermarktung.
2 Innerhalb jeder der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten werden die Mehrkosten nach Ausgabenposten für jedes Erzeugnis oder jede Erzeugniskategorie berechnet, das bzw. die von dem betreffenden Mitgliedstaat als für einen Ausgleich in Betracht kommend eingestuft wurde.
3 Für jeden Ausgabenposten sind die Mehrkosten die Differenz zwischen den Kosten, die Betreibern in den betreffenden Gebieten in äußerster Randlage entstehen — abzüglich jeder Form von öffentlicher Intervention, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirkt —, und den vergleichbaren Kosten, die Betreibern im Festlandsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats entstehen.
4 Bei Ausgabenposten für spezifische Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien, für die es im Festlandsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats keine Vergleichskriterien oder Maßeinheiten gibt, werden die Mehrkosten im Vergleich zu den vergleichbaren Kosten festgesetzt, die Betreibern im Festlandsgebiet der Union für gleichwertige Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien entstehen.
5 Bei der Berechnung der Mehrkosten werden alle öffentlichen Interventionen, einschließlich aller gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV und Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/1139 angemeldeten staatlichen Beihilfen, berücksichtigt.
Article 3
1 Die Berechnung der Mehrkosten erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der Kosten, die aufgrund der besonderen Nachteile der Gebiete in äußerster Randlage entstehen.
2 Für die Berechnung der Mehrkosten wird der Jahresdurchschnitt der erfassten Preise zugrunde gelegt.
3 Die Mehrkosten werden in Euro je Tonne Lebendgewicht angegeben, und alle Kostenbestandteile des Gesamtbetrags der Mehrkosten werden gegebenenfalls in Euro je Tonne Lebendgewicht umgerechnet. Hierzu werden die in den Anhängen XIII und XIV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 festgelegten Umrechnungsfaktoren herangezogen.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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