Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 der Kommission vom 1. Dezember 2021 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über bestimmte von Unternehmern und Unternehmergruppen verlangte Aufzeichnungen und Erklärungen und über die technischen Mittel für die Ausstellung von Zertifikaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission hinsichtlich der Ausstellung der Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern
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Article 1 Ausstellung des Zertifikats gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 in elektronischer Form
Das Zertifikat gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 wird folgendermaßen ausgestellt: a) gemäß dem Muster in Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848; b) in elektronischer Form mithilfe des elektronischen Trade Control and Expert System (TRACES) gemäß Artikel 2 Nummer 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715.
Article 2 Von den Unternehmern und Unternehmergruppen aufzubewahrende Aufzeichnungen
1 Unternehmer und Unternehmergruppen bewahren alle erforderlichen Unterlagen auf, einschließlich Bestands- und Finanzbücher, die es den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen ermöglichen, insbesondere folgende Kontrollen durchzuführen: a) Kontrollen der Vorsorge- und Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/848; b) die Rückverfolgbarkeitsprüfung gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/771; c) die Massenbilanzprüfung gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/771.
2 Die Unterlagen, die für die Zwecke der Kontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe a aufzubewahren sind, umfassen insbesondere Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Unternehmer oder die Unternehmergruppe verhältnismäßige und geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um a) das Auftreten von Schädlingen und Krankheiten zu verhindern; b) die Kontamination durch Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 zugelassen sind, sowie eine Vermischung mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden.
Article 3 Für die amtlichen Kontrollen erforderliche Erklärungen und andere Mitteilungen
Unternehmer und Unternehmergruppen nehmen in ihre Erklärungen oder Mitteilungen gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 an die zuständige Behörde, Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die amtliche Kontrollen durchführt, folgende Informationen auf: a) welche Tätigkeiten, für die das Zertifikat gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gilt, als Unterauftrag vergeben werden; b) Anschrift oder Geolokalisierung der ökologischen/biologischen Produktionseinheiten, der Umstellungseinheiten und der nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten, des Gebiets der Ernte von Wildpflanzen oder Algen sowie anderer Betriebsstätten und Einheiten, die für ihre Tätigkeiten genutzt werden; c) im Falle von Betrieben, die gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 in verschiedene Produktionseinheiten aufgeteilt sind, Beschreibung und Anschrift oder Geolokalisierung der nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten; d) ihre geplante Produktionsprognose. Diese Erklärungen und Mitteilungen werden bei Bedarf aktualisiert.
Article 4 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) wird wie folgt ausgestellt: i) gemäß dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung; ii) in elektronischer Form mithilfe des elektronischen Trade Control and Expert System (TRACES) gemäß Artikel 2 Nummer 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission ; 2. In Artikel 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: „Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii gilt ab dem 1. Januar 2023.“
Article 5 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022. Artikel 1 Buchstabe b gilt ab dem 1. Januar 2023.
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