Delegierte Verordnung (EU) 2021/2155 der Kommission vom 13. August 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Klassen von Instrumenten, die die Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln, sowie zur Bestimmung möglicher alternativer Regelungen, die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Klassen von Instrumenten, die die Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind
1 Die folgenden Klassen von Instrumenten erfüllen die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Bedingungen: a) Klassen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, sofern diese Klassen die in Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 2 genannten Bedingungen erfüllen und im Einklang mit Artikel 5 Absatz 9 sowie Artikel 5 Absatz 13 Buchstabe c stehen; b) Klassen von Instrumenten des Ergänzungskapitals, sofern diese Klassen die in Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 3 genannten Bedingungen erfüllen und im Einklang mit Artikel 5 stehen; c) Klassen von Instrumenten, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder herabgeschrieben werden können und die weder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals noch Instrumente des Ergänzungskapitals sind („Artikel andere Instrumente“), und zwar in den Fällen, auf die in Artikel 4 Bezug genommen wird, sofern diese Klassen die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllen und im Einklang mit Artikel 5 stehen.
2 Die in Absatz 1 genannten Klassen von Instrumenten müssen folgende Bedingungen erfüllen: a) Die Instrumente sind nicht besichert und unterliegen keiner Garantie, die den Ansprüchen des Inhabers einen höheren Rang verleiht. b) Soweit die für ein Instrument geltenden Bestimmungen dessen Umwandlung zulassen, wird dieses Instrument nur dann für die Zwecke der Gewährung einer variablen Vergütung eingesetzt, wenn der Umwandlungssatz oder die Umwandlungsspanne auf einem Niveau festgelegt werden, das sicherstellt, dass der Wert des Instruments, in das das ursprünglich zugeteilte Instrument umgewandelt wird, nicht höher ist als der Wert des ursprünglich zugeteilten Instruments zum Zeitpunkt seiner Zuteilung als variable Vergütung. c) Die für wandelbare Instrumente, die allein zum Zwecke der variablen Vergütung eingesetzt werden, geltenden Bestimmungen stellen sicher, dass der Wert des Instruments, in das das ursprünglich zugeteilte Instrument umgewandelt wird, nicht höher ist als der Wert des ursprünglich zugeteilten Instruments zum Zeitpunkt dieser Umwandlung. d) In den für das Instrument geltenden Bestimmungen ist vorgesehen, dass Ausschüttungen mindestens jährlich ausgezahlt werden und dass die Auszahlung an den Inhaber des Instruments erfolgt. e) Der Kurs der Instrumente wird unter Beachtung des geltenden Rechnungslegungsrahmens unter Zugrundelegung ihres Werts zum Zeitpunkt ihrer Zuteilung festgelegt. f) Die für Instrumente, die allein zum Zwecke der variablen Vergütung eingesetzt werden, geltenden Bestimmungen sehen für den Fall, dass das Instrument gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt wird, eine gemäß geltendem Rechnungslegungsrahmen durchzuführende Bewertung vor. Für die Zwecke von Buchstabe e wird die Bewertung einer unabhängigen Überprüfung unterzogen.
Article 2 Bedingungen für Klassen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
Die Klassen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals müssen folgende Bedingungen erfüllen: a) In den für das Instrument geltenden Bestimmungen ist für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer iii der Verordnung (EU) 2019/2033 ein Auslöseereignis festgelegt. b) Das unter Buchstabe a genannte Auslöseereignis tritt ein, wenn die harte Kernkapitalquote der das Instrument begebenden Wertpapierfirma unter einen der folgenden Werte sinkt: i) 7 % des Produkts aus 12,5 multipliziert mit den gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Eigenmittelanforderungen; ii) einen Wert, der über dem in Ziffer i genannten Wert liegt, den die Wertpapierfirma oder das Institut, die bzw. das das Instrument begibt, festgelegt und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen angegeben hat. c) Eine der folgenden Anforderungen ist erfüllt: i) Die Instrumente werden zum alleinigen Zweck der Zuteilung als variable Vergütung begeben und die für das Instrument geltenden Bestimmungen gewährleisten, dass Ausschüttungen in Höhe eines Satzes ausgezahlt werden, der mit den Marktsätzen für ähnliche, von der Wertpapierfirma oder Wertpapierfirmen oder Instituten mit vergleichbarer Bonität begebene Instrumente kohärent ist und zum Zeitpunkt der Gewährung der Vergütung auf keinen Fall um mehr als acht Prozentpunkte über der durchschnittlichen jährlichen Veränderungsrate der von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindizes für die Union liegt. ii) Zum Zeitpunkt der Zuteilung der Instrumente als variable Vergütung wurden mindestens 60 % der die Emission bildenden Instrumente zu anderen Zwecken als zur Zuteilung als variable Vergütung begeben und befinden sich nicht im Besitz eines der folgenden Unternehmen oder mit diesen eng verbundener Unternehmen: der Wertpapierfirma oder ihrer Tochterunternehmen; des Mutterunternehmens der Wertpapierfirma oder dessen Tochterunternehmen; der Mutterfinanzholdinggesellschaft der Wertpapierfirma oder deren Tochterunternehmen; der gemischten Holdinggesellschaft der Wertpapierfirma oder deren Tochterunternehmen; der gemischten Finanzholdinggesellschaft der Wertpapierfirma und deren Tochterunternehmen. Für die Zwecke von Ziffer i können die Wertpapierfirmen, wenn die Instrumente Mitarbeitern zugeteilt werden, die den überwiegenden Teil ihrer beruflichen Tätigkeiten außerhalb der Union ausüben, und die Instrumente auf eine von einem Drittland ausgegebene Währung lauten, einen ähnlichen, von einer unabhängigen Stelle berechneten, für das betreffende Drittland erstellten Verbraucherpreisindex verwenden.
Article 3 Bedingungen für Klassen von Instrumenten des Ergänzungskapitals
Die Klassen von Instrumenten des Ergänzungskapitals müssen folgende Bedingungen erfüllen: a) Zum Zeitpunkt der Zuteilung der Instrumente als variable Vergütung entspricht die bis zur Fälligkeit der Instrumente verbleibende Frist der Summe der in Bezug auf die Zuteilung der betreffenden Instrumente als variable Vergütung geltenden Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträume oder übersteigt diese. b) Nach den für die Instrumente geltenden Bestimmungen wird bei Eintreten eines Auslöseereignisses der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft oder vorübergehend herabgeschrieben oder werden die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt. c) Das in Buchstabe b genannte Auslöseereignis tritt ein, wenn die harte Kernkapitalquote der das Instrument begebenden Wertpapierfirma unter einen der folgenden Werte sinkt: i) 7 % des Produkts aus 12,5 multipliziert mit den gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Eigenmittelanforderungen; ii) einen Wert, der über dem in Ziffer i genannten Wert liegt, den die Wertpapierfirma oder das Institut, die bzw. das das Instrument begibt, festgelegt und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen angegeben hat. d) Eine der in Artikel 2 Buchstabe c genannten Anforderungen ist erfüllt.
Article 4 Bedingungen für Klassen anderer Instrumente
1 Unter den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen andere Instrumente in jedem der folgenden Fälle die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Bedingungen: a) Die anderen Instrumente erfüllen die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bedingungen. b) Die anderen Instrumente sind mit einem Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder einem Instrument des Ergänzungskapitals verbunden und erfüllen die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Bedingungen. c) Die anderen Instrumente sind mit einem Instrument verbunden, das ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder ein Instrument des Ergänzungskapitals wäre, wenn es nicht von einem außerhalb des Konsolidierungskreises gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 befindlichen Mutterunternehmen der Wertpapierfirma begeben worden wäre. Ferner erfüllen die anderen Instrumente die in Absatz 4 niedergelegten Bedingungen.
2 Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen sind die folgenden: a) Die anderen Instrumente werden unmittelbar oder über eine Wertpapierfirma, ein Institut oder ein Finanzinstitut begeben, die in den Konsolidierungskreis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 fallen, vorausgesetzt, dass bei einer Veränderung in der Bonität des Emittenten des Instruments in angemessener Weise davon ausgegangen werden kann, dass sie zu einer ähnlichen Veränderung der Bonität der die anderen Instrumente zum Zweck der variablen Vergütung einsetzenden Wertpapierfirma führt. b) Die für die anderen Instrumente geltenden Bestimmungen verleihen dem Inhaber nicht das Recht, die planmäßige Auszahlung der Ausschüttungen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, es sei denn bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts oder der Wertpapierfirma, das bzw. die das Instrument begibt. c) Zum Zeitpunkt der Zuteilung der anderen Instrumente als variable Vergütung entspricht die bis zur Fälligkeit der anderen Instrumente verbleibende Frist der Summe der in Bezug auf die Zuteilung der betreffenden Instrumente geltenden Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträume oder übersteigt diese. d) Nach den für die Instrumente geltenden Bestimmungen wird bei Eintreten eines Auslöseereignisses der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft oder vorübergehend herabgeschrieben oder werden die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt. e) Das unter Buchstabe d genannte Auslöseereignis tritt ein, wenn die harte Kernkapitalquote des Instituts oder der Wertpapierfirma, das bzw. die das Instrument begibt, unter einen der folgenden Werte sinkt: i) wenn eine Wertpapierfirma die Instrumente begibt, 7 % des Produkts aus 12,5 multipliziert mit den gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Eigenmittelanforderungen; ii) wenn ein Institut die Instrumente begibt, 7 % der harten Kernkapitalquote des das Instrument begebenden Instituts; iii) einen höheren als den in Ziffer i oder ii genannten Wert, wenn die Wertpapierfirma oder das Institut, die bzw. das das Instrument begibt, diesen festlegt und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen angibt. f) Eine der Anforderungen des Artikel 2 Buchstabe c ist erfüllt.
3 Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bedingungen sind die folgenden: a) Die anderen Instrumente erfüllen die Bedingungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis e. b) Die anderen Instrumente sind mit einem Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals verbunden, das von einem in den Konsolidierungskreis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 fallenden Unternehmen begeben wurde („Referenzinstrument“). c) Das Referenzinstrument erfüllt zur Zeit der Zuteilung des Instruments als variable Vergütung die Anforderungen des Absatzes 2 Buchstaben c und f. d) Der Wert des anderen Instruments ist so mit dem Referenzinstrument verknüpft, dass er zu keiner Zeit den Wert des Referenzinstruments übersteigt. e) Der Wert der nach dem Übergang des Instruments vorgenommenen Ausschüttungen ist so mit dem Referenzinstrument verknüpft, dass die vorgenommene Ausschüttung zu keiner Zeit den Wert der im Rahmen des Referenzinstruments vorgenommenen Ausschüttungen übersteigt. f) In den für die anderen Instrumente geltenden Bestimmungen ist vorgesehen, dass dann, wenn das Referenzinstrument innerhalb des Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeitraums gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt wird, die anderen Instrumente mit einem gleichwertigen Referenzinstrument verknüpft werden, das die Bedingungen im vorliegenden Artikel in einer Weise erfüllt, dass der Gesamtwert der anderen Instrumente nicht zunimmt.
4 Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Bedingungen sind die folgenden: a) Die zuständigen Behörden haben für die Zwecke des Artikels 55 der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder des Artikels 127 der Richtlinie 2013/36/EU bestimmt, dass die Wertpapierfirma oder das Institut, die bzw. das das Instrument begibt, mit dem die anderen Instrumente verknüpft sind, der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch eine Aufsichtsbehörde eines Drittlands unterliegt, die nach den in der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Grundsätzen, wenn es sich bei dem Emittenten um eine Wertpapierfirma in einem Drittland handelt, oder nach den in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Grundsätzen, wenn es sich bei dem Emittenten um ein Institut in einem Drittland handelt, und den Anforderungen des Teils 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleichwertig ist. b) Die anderen Instrumente erfüllen die Bedingungen des Absatzes 3 Buchstabe a und Buchstaben c bis f.
Article 5 Herabschreibungs-, Aufwertungs- und Umwandlungsverfahren
1 Für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe b und des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe d entsprechen die für Instrumente des Ergänzungskapitals und andere Instrumente geltenden Bestimmungen den in den Absätzen 2 bis 14 dieses Artikels für die Berechnung der harten Kernkapitalquote und der Herabschreibungs-, Aufwertungs- und Umwandlungsbeträge festgelegten Verfahren und Zeitplänen. Die für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals geltenden Bestimmungen entsprechen den in Absatz 9 und in Absatz 13 Buchstabe c dieses Artikels bezüglich der Herabschreibungs-, Aufwertungs- und Umwandlungsbeträge festgelegten Verfahren.
2 Soweit in den für Instrumente des Ergänzungskapitals und andere Instrumente geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, dass die Instrumente bei Eintreten eines Auslöseereignisses in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, wird in diesen Bestimmungen eines von Folgendem festgelegt: a) die Quote einer solchen Umwandlung und eine Obergrenze für den zulässigen Umwandlungsbetrag; b) eine Spanne, innerhalb der diese Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, festzulegen.
3 Soweit in den für die Instrumente geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, dass deren Kapitalbetrag bei Eintreten eines Auslöseereignisses herabzuschreiben ist, wird durch die Herabschreibung Folgendes vorübergehend oder dauerhaft gemindert: a) die Forderung des Inhabers des Instruments im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts oder der Wertpapierfirma, das bzw. die das Instrument begibt; b) die bei Kündigung oder Rückzahlung des Instruments zu zahlende Summe; c) die für das Instrument vorgenommenen Ausschüttungen.
4 Den nach einer Herabschreibung vorzunehmenden Ausschüttungen wird der verminderte Kapitalbetrag zugrunde gelegt.
5 Aus der Herabschreibung oder Umwandlung des Instruments ergeben sich nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen Posten, die zu den Posten des harten Kernkapitals gerechnet werden können.
6 Hat die Wertpapierfirma oder das Institut, die bzw. das das Instrument begibt, festgestellt, dass die harte Kernkapitalquote unter das eine Umwandlung oder Herabschreibung des Instruments auslösende Niveau gefallen ist, hat das Leitungsorgan oder ein anderes maßgebliches Organ der Wertpapierfirma oder des Instituts, die bzw. das das Instrument begibt, unverzüglich das Eintreten eines Auslöseereignisses festzustellen und es besteht eine unwiderrufliche Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung des Instruments.
7 Der Gesamtbetrag der Instrumente, die bei Eintreten eines Auslöseereignisses herabzuschreiben oder umzuwandeln sind, darf den niedrigeren der beiden folgenden Werte nicht unterschreiten: a) den Betrag, der zur vollständigen Wiederherstellung der harten Kernkapitalquote der Wertpapierfirma oder des Instituts, die bzw. das das Instrument begibt, auf den Prozentsatz, der in den für das Instrument geltenden Bestimmungen für das Auslöseereignis festgesetzt wurde, erforderlich ist; b) den vollständigen Kapitalbetrag des Instruments.
8 Tritt ein Auslöseereignis ein, a) hat die Wertpapierfirma die Mitarbeiter, denen die Instrumente als variable Vergütung zugeteilt wurden, und die Personen, die derartige Instrumente weiterhin in Besitz haben, zu informieren; b) hat die Wertpapierfirma oder das Institut, die bzw. das das Instrument begibt, den Kapitalbetrag der Instrumente herabzuschreiben oder die Instrumente so bald wie möglich innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat gemäß den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen in Instrumente des harten Kernkapitals umzuwandeln.
9 Beinhalten Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, Instrumente des Ergänzungskapitals und andere Instrumente ein Auslöseereignis gleicher Höhe, wird der Kapitalbetrag gegenüber allen Inhabern derartiger, zum Zweck der variablen Vergütung eingesetzter Instrumente anteilig herabgeschrieben oder umgewandelt.
10 Der herabzuschreibende oder umzuwandelnde Betrag des Instruments unterliegt einer unabhängigen Überprüfung. Diese Überprüfung wird so schnell wie möglich abgeschlossen und schafft keine Hindernisse für die Herabschreibung oder Umwandlung des Instruments.
11 Eine Wertpapierfirma oder ein Institut, die bzw. das Instrumente begibt, die bei Eintreten eines Auslöseereignisses in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, hat sicherzustellen, dass sein genehmigtes Stammkapital jederzeit ausreicht, um sämtliche wandelbaren Instrumente bei Eintreten eines Auslöseereignisses in Aktien umzuwandeln. Die Wertpapierfirma oder das Institut hat zu jedwedem Zeitpunkt die erforderliche Vorabbewilligung zur Ausgabe von Instrumenten des harten Kernkapitals, in die derartige Instrumente bei Eintreten eines Auslöseereignisses umgewandelt würden, aufrechtzuerhalten.
12 Eine Wertpapierfirma oder ein Institut, die bzw. das Instrumente begibt, die bei Eintreten eines Auslöseereignisses in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, stellt sicher, dass einer solchen Umwandlung keine verfahrenstechnischen Hindernisse aufgrund seiner Satzung oder anderer satzungsmäßiger oder vertraglicher Regelungen entgegenstehen.
13 Damit die Herabschreibung eines Instruments als vorübergehend betrachtet werden kann, müssen sämtliche nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt werden: a) Aufwertungen stützen sich auf die Gewinne, nachdem der Emittent der Instrumente einen offiziellen Beschluss zur Bestätigung der endgültigen Gewinne getroffen hat. b) Aufwertungen des Instruments oder die Zahlung von Anleihezinssätzen auf den verminderten Kapitalbetrag erfolgen im vollständigen Ermessen der Wertpapierfirma oder des Instituts, die bzw. das das Instrument begibt, und unterliegen den in den Buchstaben c, d und e genannten Bedingungen, und die Wertpapierfirma oder das Institut ist nicht verpflichtet, unter bestimmten Umständen eine Aufwertung vorzunehmen oder zu beschleunigen. c) Eine Aufwertung wird anteilig unter den für die Zwecke der variablen Vergütung eingesetzten Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, Instrumenten des Ergänzungskapitals und anderen Instrumenten, die zuvor Gegenstand einer Herabschreibung waren, vorgenommen. d) Der der Summe der Aufwertungen für die Instrumente des Ergänzungskapitals und die anderen Instrumente sowie der Zahlung von Anleihezinssätzen auf den verminderten Kapitalbetrag zuzuweisende Höchstbetrag ist gleich dem Gewinn der Wertpapierfirma oder des Instituts, die bzw. das das Instrument begibt, multipliziert mit dem Betrag, der sich aus der Division des in Ziffer i bestimmten Betrags durch den in Ziffer ii bestimmten Betrag ergibt: i) Summe der vor der Herabschreibung geltenden Nominalbeträge aller Instrumente des Ergänzungskapitals und anderer Instrumente der Wertpapierfirma, die Gegenstand einer Herabschreibung waren; ii) Summe der Eigenmittel und des Nominalbetrags anderer Instrumente der Wertpapierfirma, die zu Zwecken der variablen Vergütung eingesetzt werden. e) Die Summe der Aufwertungsbeträge und der Zahlungen von Anleihezinssätzen auf den verminderten Kapitalbetrag wird als Zahlung behandelt, die zu einer Minderung des harten Kernkapitals führt und muss i) mit der Aufrechterhaltung einer soliden Kapitalbasis einer Wertpapierfirma vereinbar sein, ii) gegebenenfalls mit einer frühzeitigen Einstellung der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln vereinbar sein, und iii) gegebenenfalls auf einen Teil der Nettoeinkünfte begrenzt sein, wenn der Wertpapierfirma eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird.
14 Die Berechnung für die Zwecke des Absatzes 13 Buchstabe d erfolgt zum Zeitpunkt der Wiederzuschreibung.
Article 6 Alternative Regelungen
Alternative Regelungen, die Wertpapierfirmen mit Billigung der zuständigen Behörden für die Auszahlung der variablen Vergütung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 verwenden können, müssen folgende Bedingungen erfüllen: a) Die alternative Regelung trägt dazu bei, die variable Vergütung auf die langfristigen Interessen der Wertpapierfirma, ihrer Gläubiger und Kunden abzustimmen. b) Die von der alternativen Regelung umfassten Instrumente werden für angemessene Zeit einbehalten, um die Anreize der Person nach den längerfristigen Interessen der Wertpapierfirma, ihrer Gläubiger und Kunden auszurichten; der Einbehaltungszeitraum beträgt mindestens sechs Monate. c) Der im Rahmen einer alternativen Regelung erhaltene Betrag und die geltenden Bedingungen werden gut dokumentiert und sind aus Sicht des Mitarbeiters, der im Rahmen einer solchen Vereinbarung eine variable Vergütung erhält, transparent. d) Bei Beträgen, die im Rahmen von Zurückbehaltungs- und Einbehaltungsvereinbarungen gewährt werden, stellt die alternative Regelung sicher, dass die Mitarbeiter während dieser Zeiträume nicht auf den zurückbehaltenen Teil der variablen Vergütung zugreifen, ihn nicht übertragen oder einlösen können. e) Die alternative Regelung sieht nicht vor, dass der Wert der während der Zurückbehaltungszeiträume erhaltenen variablen Vergütung durch Zinszahlungen oder andere ähnliche Mechanismen erhöht wird, es sei denn, es handelt sich um Mechanismen, die die Bedingungen gemäß Buchstabe f erfüllen. f) Ermöglicht die alternative Regelung während der Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträume im Voraus festgelegte Änderungen des als variable Vergütung erhaltenen Werts auf der Grundlage der Wertentwicklung der Wertpapierfirma oder der verwalteten Vermögenswerte, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: i) Die Änderung des Werts basiert auf vorab festgelegten Leistungsindikatoren, die auf der Bonität der Wertpapierfirma oder der Wertentwicklung der verwalteten Vermögenswerte beruhen. ii) Sofern eine Zurückbehaltung und eine Einbehaltung vorgenommen werden müssen, sind die Wertänderungen mindestens einmal jährlich am Ende des Einbehaltungszeitraums zu berechnen. iii) Die Höhe möglicher positiver und negativer Wertänderungen sollte sich gleichermaßen an der Höhe der positiven oder negativen Veränderungen der Bonität oder der gemessenen Wertentwicklung orientieren. iv) Basiert die Wertänderung gemäß Ziffer i auf der Wertentwicklung der verwalteten Vermögenswerte, beschränkt sich die prozentuale Wertänderung auf die prozentuale Wertänderung des verwalteten Vermögens. v) Basiert die Wertänderung nach Ziffer i auf der Bonität der Wertpapierfirma, beschränkt sich die prozentuale Wertänderung auf den Prozentsatz der jährlichen Bruttogesamteinnahmen im Verhältnis zu den gesamten Eigenmitteln der Wertpapierfirmen. g) Die alternative Regelung steht der Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie (EU) 2019/2034 nicht entgegen.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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