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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2227 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der Anforderungen an den Allwetterflugbetrieb und die Ausbildung zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung und Musterberechtigung für Hubschrauber (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R2227
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-12-14
In force since
2022-10-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 4d Übergangsmaßnahmen für Instrumentenflugberechtigungen für einmotorige Hubschrauber

Unbeschadet Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.630.H dieser Verordnung gilt Folgendes insgesamt: (1) Instrumentenflugberechtigungen für Hubschrauber (IR(H)), die vor dem 30. Oktober 2022 gemäß Anhang I (Teil-FCL) dieser Verordnung erteilt wurden, gelten sowohl für einmotorige als auch für mehrmotorige Hubschrauber als IR(H) und sind als solche IR(H) bei der Neuerteilung einer Lizenz für Hubschrauberpiloten aus verwaltungstechnischen Gründen neu zu erteilen. (2) Antragstellern, die vor dem 30. Oktober 2022 die Ausbildung für eine IR(H) für einmotorige oder mehrmotorige Hubschrauber begonnen haben, ist es gestattet, diese Ausbildung abzuschließen und in diesem Fall eine IR(H) für einmotorige und mehrmotorige Hubschrauber zu erhalten.“

Article 4e Übergangsmaßnahmen für Ausbildung, Prüfung und Befähigungsüberprüfung für den Betrieb mit mehreren Piloten in Hubschraubern, die für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen sind

1 Die Mitgliedstaaten können beschließen, Antragstellern, die alle folgenden Bedingungen erfüllen, besondere Rechte für die Durchführung von Schulungen, praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen im Betrieb mit mehreren Piloten in Hubschraubern zu erteilen, die für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen sind: a) Sie sind Inhaber einer nach Anhang I (Teil-FCL) dieser Verordnung erteilten Lehrberechtigung oder Prüferberechtigung, darunter auch der Rechte zur Ausbildung bzw. Prüfung mit dem betreffenden Hubschraubermuster, b) sie haben die Ausbildung nach Teil-FCL Punkt FCL.735.H abgeschlossen, c) sie verfügen über Erfahrung im Hubschrauberbetrieb mit mehreren Piloten auf einem Niveau, das für die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats annehmbar ist.

2 Die nach Absatz 1 gewährten Rechte gelten bis zum 30. Oktober 2025. Antragsteller müssen zur Verlängerung ihrer Rechte die in Teil-FCL festgelegten Anforderungen an die Erfahrung von Lehrern und Prüfern im Zusammenhang mit dem Betrieb von Hubschraubern mit mehreren Piloten in Hubschraubern, die für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen sind, erfüllen.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 30. Oktober 2022. Artikel 1 Absatz 1 gilt jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens.

Relations

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