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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2246 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R2246
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-12-15
In force since
2022-01-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 14 Übergangszeitraum

1 Artikel 14 erhält folgende Fassung: Für Sendungen mit Schwarzem Pfeffer (Piper nigrum) aus Brasilien, Sendungen mit Auberginen (Solanum melongena), Gemüsepaprika (Capsicum annuum), Paprika der Gattung Capsicum (ausgenommen Gemüsepaprika) und Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus der Dominikanischen Republik und Sendungen mit Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten sowie Orangen aus der Türkei, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verstärkten amtlichen Kontrollen unterlagen, darf bis zum 26. Januar 2022 die Verbringung in die Union gestattet werden, ohne dass diesen Sendungen eine amtliche Bescheinigung sowie die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen beiliegen müssen.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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