Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt: a) die in Drittländern erfolgende Überprüfung von Sendungen von Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen, sowie die Ausstellung der Kontrollbescheinigung, b) amtliche Kontrollen von aus Drittländern in die Union eingeführten Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen, und c) die von den zuständigen Behörden, den Kontrollbehörden und den Kontrollstellen in Drittländern bei Verdacht eines Verstoßes oder einem festgestellten Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2018/848 zu ergreifenden Maßnahmen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Sendung“ eine Sendung im Sinne von Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2017/625 von Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen; im Falle von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, bezeichnet der Ausdruck jedoch eine Menge von Erzeugnissen unter einem oder mehreren Codes der Kombinierten Nomenklatur, die unter eine einzige Kontrollbescheinigung fallen und mit demselben Transportmittel aus demselben Drittland eingeführt werden; 2. „Grenzkontrollstelle“ eine Grenzkontrollstelle im Sinne von Artikel 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2017/625; 3. „Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ einen Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, an dem im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 amtliche Kontrollen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, durchgeführt werden; 4. „Kontrollstelle“ eine andere Kontrollstelle als eine Grenzkontrollstelle im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625; 5. „Dokumentenprüfung“ eine Dokumentenprüfung im Sinne von Artikel 3 Nummer 41 der Verordnung (EU) 2017/625; 6. „Nämlichkeitskontrolle“ eine Nämlichkeitskontrolle im Sinne von Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) 2017/625; 7. „Warenuntersuchung“ eine Warenuntersuchung im Sinne von Artikel 3 Nummer 43 der Verordnung (EU) 2017/625; 8. „qualifiziertes elektronisches Siegel“ ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Article 3 Überprüfung im Drittland
1 Die gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannte zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle überprüft die Sendung gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission .
2 Für die Zwecke der Artikel 48 und 57 der Verordnung (EU) 2018/848 überprüft die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Sendung hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der als gleichwertig anerkannten Produktionsnormen und Kontrollmaßnahmen. Diese Überprüfung umfasst systematische Dokumentenprüfungen und gegebenenfalls — auf der Grundlage einer Risikobewertung — Warenuntersuchungen, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt.
3 Für die Zwecke der Absätze 2 bis 5 handelt es sich bei der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle um a) eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Artikel 57 der Verordnung (EU) 2018/848, die für die betreffenden Erzeugnisse und für das Drittland anerkannt wurde, in dem die Erzeugnisse ihren Ursprung haben oder in dem gegebenenfalls der letzte Vorgang zur Aufbereitung durchgeführt wurde, oder b) eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die von einer zuständigen Behörde eines anerkannten Drittlandes nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/848, in dem die Erzeugnisse ihren Ursprung haben oder in dem gegebenenfalls der letzte Vorgang zur Aufbereitung durchgeführt wurde, benannt wurde.
4 Die Überprüfung gemäß Absatz 2 wird durchgeführt a) von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Erzeugers oder Verarbeiters des betreffenden Erzeugnisses oder b) wenn es sich bei dem Unternehmer oder der Unternehmergruppe, der bzw. die den letzten Vorgang zur Aufbereitung im Sinne von Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2018/848 durchführt, nicht um den Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeugnisses handelt, von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Unternehmers oder der Unternehmergruppe, der bzw. die den letzten Vorgang zur Aufbereitung durchführt.
5 Mit den Dokumentenprüfungen gemäß Absatz 2 wird Folgendes überprüft: a) die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse und Zutaten; b) die Übereinstimmung des Volumens der in der Sendung enthaltenen Erzeugnisse mit den Massenbilanzprüfungen der jeweiligen Unternehmer gemäß der Bewertung durch die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle; c) die einschlägigen Beförderungs- und Handelspapiere (einschließlich Rechnungen) der Erzeugnisse; d) bei Verarbeitungserzeugnissen, dass alle ökologischen/biologischen Zutaten dieser Erzeugnisse von Unternehmern oder Unternehmergruppen erzeugt wurden, die in einem Drittland von einer gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle oder einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Artikel 57 der genannten Verordnung oder von einem gemäß Artikel 47 oder 48 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Drittland zertifiziert wurden, oder in der Union gemäß der genannten Verordnung erzeugt und zertifiziert wurden. Diese Dokumentenprüfungen stützen sich auf alle einschlägigen Unterlagen, einschließlich der den Unternehmern ausgestellten Bescheinigung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848, der Aufzeichnungen über die Inspektionen, des Produktionsplans für das betreffende Erzeugnis und der Aufzeichnungen der Unternehmer oder Unternehmergruppen, der verfügbaren Beförderungspapiere, der Geschäftspapiere und Finanzunterlagen sowie aller sonstigen Unterlagen, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für relevant erachtet werden.
Article 4 Ausstellung der Kontrollbescheinigung
1 Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Sendung gemäß Artikel 3 überprüft hat, stellt für jede Sendung eine Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 5 aus, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt.
2 Wurde die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt, stellt sie die Kontrollbescheinigung für Sendungen, die Erzeugnisse mit hohem Risiko gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 enthalten, erst aus, wenn sie im Besitz der vollständigen Unterlagen über die Rückverfolgbarkeit ist und die Ergebnisse der Analysen der aus der Sendung entnommenen Proben gemäß Artikel 16 Absatz 6 der genannten Delegierten Verordnung erhalten und bewertet hat.
Article 5 Format der Kontrollbescheinigung und Verwendung von TRACES
1 Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt im Trade Control and Expert System (TRACES) die Kontrollbescheinigung nach dem Muster und den Erläuterungen im Anhang aus und füllt die Felder 1 bis 18 der Bescheinigung aus.
2 Bei der Ausstellung der Kontrollbescheinigung lädt die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde alle Belege in TRACES hoch, darunter: a) gegebenenfalls die Ergebnisse der Analysen oder Tests, die an den entnommenen Proben durchgeführt wurden; b) die Geschäfts- und Beförderungspapiere wie das Konnossement, die Rechnungen und die Verpackungsliste sowie, wenn die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt wurde, den gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 erstellten Reiseplan.
3 Die Kontrollbescheinigung wird in TRACES ausgestellt und trägt ein qualifiziertes elektronisches Siegel. Falls zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht verfügbar, werden die Angaben über die Anzahl der Packstücke gemäß Feld 13 der Kontrollbescheinigung und die Angaben gemäß den Feldern 16 und 17 sowie die in Absatz 2 genannten Unterlagen innerhalb von 10 Tagen nach der Ausstellung der Kontrollbescheinigung und in jedem Fall vor ihrer Überprüfung und dem Versehen mit dem Sichtvermerk durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 6 in die Kontrollbescheinigung aufgenommen oder aktualisiert.
4 Die Kontrollbescheinigung wird abgefasst a) in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Union, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen; b) in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden soll, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.
5 Abweichend von Absatz 4 kann ein Mitgliedstaat einwilligen, dass Bescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union abgefasst werden und erforderlichenfalls eine beglaubigte Übersetzung beigelegt wird.
Article 6 Amtliche Kontrollen von Sendungen
1 Die zuständige Behörde an einer Grenzkontrollstelle oder gegebenenfalls an einem Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nimmt an Sendungen folgende amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 vor: a) Dokumentenprüfungen bei allen Sendungen, b) nach dem Zufallsprinzip durchgeführte Nämlichkeitskontrollen und c) Warenuntersuchungen in einer Häufigkeit, die von der Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2018/848 abhängt. Die Dokumentenprüfungen umfassen die Prüfung der Kontrollbescheinigung, aller sonstigen Belege gemäß Artikel 5 und gegebenenfalls der Ergebnisse der Analysen oder Tests, die an den entnommenen Proben durchgeführt wurden. Erfordert eine Kontrollbescheinigung Korrekturen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art, so kann die zuständige Behörde akzeptieren, dass die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Kontrollbescheinigung ausgestellt hat, die Angaben in TRACES aktualisiert, indem sie das Dokument nach dem in TRACES verfügbaren Verfahren ersetzt, ohne dass die Angaben in der ursprünglichen Bescheinigung, die die Identifizierung der Sendung, ihre Rückverfolgbarkeit und die Garantien betreffen, geändert werden.
2 Bei Sendungen von Erzeugnissen mit hohem Risiko gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 führt die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Behörde systematische Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch, entnimmt mindestens eine repräsentative Stichprobe aus den Sendungen und prüft die Unterlagen gemäß Artikel 16 Absatz 6 der genannten Verordnung. Die zuständige Behörde legt ein repräsentatives, für die Kategorie, Menge und Verpackung des Erzeugnisses geeignetes Stichprobenverfahren fest.
3 Nach der Überprüfung gemäß Absatz 1 und gegebenenfalls gemäß Absatz 2 trifft die zuständige Behörde eine Entscheidung über jede Sendung. Die Entscheidung über die Sendung wird in Feld 30 der Kontrollbescheinigung nach dem Muster und den Erläuterungen im Anhang eingetragen und enthält eine der folgenden Angaben: a) Die Sendung kann als Sendung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. b) Die Sendung kann als Sendung von Umstellungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. c) Die Sendung kann als Sendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. d) Die Sendung kann nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. e) Ein Teil der Sendung kann mit einer Teilkontrollbescheinigung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Die zuständige Behörde versieht die Kontrollbescheinigung in TRACES mit einem qualifizierten elektronischen Siegel.
4 Für Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen, gilt Folgendes: a) Absatz 3 gilt zusätzlich zu den Vorschriften für die Verwendung des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) durch die zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2017/625 und an Kontrollstellen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission sowie den Vorschriften für Entscheidungen über Sendungen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625; b) Dokumentenprüfungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a können für bestimmte ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse im Einklang mit den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden; c) Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c können für bestimmte ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse im Einklang mit den Artikeln 2 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 an Kontrollstellen durchgeführt werden.
5 Die gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625 getroffene Entscheidung über Sendungen bezieht sich auf eine der Angaben gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels. Hat der Einführer durch Ausfüllen von Feld 23 der Kontrollbescheinigung die Überführung in ein besonderes Zollverfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung beantragt, so ist in der Entscheidung über Sendungen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625 das anwendbare Zollverfahren anzugeben. Die in der Kontrollbescheinigung vermerkte Entscheidung, dass die Sendung oder ein Teil davon nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann, wird der zuständigen Behörde, die amtliche Kontrollen durchführt, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h und Buchstabe j der Verordnung (EU) 2017/625 zu überprüfen, unverzüglich in TRACES mitgeteilt. Ergibt die im GGED gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625 getroffene Entscheidung, dass die Sendung nicht den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung entspricht, wird die zuständige Behörde, die die Entscheidung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels getroffen hat, von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle in TRACES entsprechend unterrichtet, damit die Kontrollbescheinigung aktualisiert wird. Darüber hinaus stellt jede zuständige Behörde, die amtliche Kontrollen durchführt, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h und Buchstabe j der Verordnung (EU) 2017/625 zu überprüfen, der zuständigen Behörde, die die Entscheidung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels getroffen hat, in TRACES alle relevanten Informationen wie etwa die Ergebnisse von Laboranalysen zur Verfügung, damit die Kontrollbescheinigung gegebenenfalls aktualisiert wird.
6 Wird nur ein Teil einer Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so wird die Sendung vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in mehrere Partien aufgeteilt. Der Einführer füllt für jede Partie eine Teilkontrollbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 aus und übermittelt diese in TRACES. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Partie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden soll, überprüft die Partie und versieht die Teilkontrollbescheinigung in TRACES mit einem qualifizierten elektronischen Siegel.
7 Bei Sendungen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Absatz 4 unterliegen, gestatten die Zollbehörden die Überlassung der Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr nur gegen Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten GGED gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 und einer gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels mit einem Sichtvermerk versehenen Kontrollbescheinigung, in der angegeben ist, dass die Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann. Wird die Sendung in mehrere Partien aufgeteilt, so verlangen die Zollbehörden die Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten GGED gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 und einer Teilkontrollbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307, deren Feld 12 die Angabe enthält, dass die Partie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann.
Article 7 Besondere Zollverfahren
1 Wird eine Sendung in ein Zolllagerverfahren oder ein Verfahren der aktiven Veredelung gemäß Artikel 240 Absatz 1 bzw. Artikel 256 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates übergeführt und einer oder mehreren Aufbereitungen gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes unterzogen, so überprüft die zuständige Behörde die Sendung gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung, bevor die erste Aufbereitung erfolgt. Die Bezugsnummer der Zollanmeldung, unter der die Waren für das Zolllagerverfahren oder die aktive Veredelung angemeldet wurden, wird vom Einführer in Feld 23 der Kontrollbescheinigung angegeben. Die Aufbereitungen gemäß Unterabsatz 1 sind auf folgende Arten von Vorgängen beschränkt: a) Verpackung oder Änderung der Verpackung oder b) Anbringung, Entfernung und Änderung von Etiketten, die die Form des Hinweises auf die ökologische/biologische Produktion betreffen.
2 Nach den Aufbereitungen gemäß Absatz 1 überprüft die zuständige Behörde die Sendung und versieht die Kontrollbescheinigung vor der Überlassung der Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 6 mit einem Sichtvermerk.
3 Vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr kann eine Sendung nach der Überprüfung der Kontrollbescheinigung und dem Versehen mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 6 unter zollamtlicher Überwachung in mehrere Partien aufgeteilt werden. Der Einführer füllt für jede aus der Aufteilung resultierende Partie eine Teilkontrollbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 aus und übermittelt diese in TRACES.
4 Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Partie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden soll, überprüft die Partie gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 und versieht die Teilkontrollbescheinigung in TRACES mit einem qualifizierten elektronischen Siegel.
5 Die Aufbereitung und Aufteilung gemäß den Absätzen 1 und 3 erfolgen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Kapitel III und IV der Verordnung (EU) 2018/848.
Article 8 Notfallregelungen für TRACES bei Nichtverfügbarkeit und im Falle höherer Gewalt
1 Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die die Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 4 ausstellen, halten eine ausfüllbare Vorlage dieser Bescheinigung nach dem Muster im Anhang sowie aller gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 erforderlichen Unterlagen, die in TRACES hochgeladen werden können, bereit.
2 Ist TRACES oder eine seiner Funktionen länger als 24 Stunden kontinuierlich nicht verfügbar, so können seine Nutzer für die Aufzeichnung und den Austausch von Informationen eine ausfüllbare Vorlage gemäß Absatz 1 in Papierform oder elektronischer Form verwenden. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Absatz 1 versieht jede ausgestellte Bescheinigung mit einer Referenz und führt ein Register der ausgestellten Bescheinigungen in chronologischer Reihenfolge, um die Übereinstimmung mit der alphanumerischen Referenz zu gewährleisten, die von TRACES, sobald dieses wieder funktioniert, vergeben wird. Werden Kontrollbescheinigungen in Papierform verwendet, so werden diese durch nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen ungültig.
3 Sobald TRACES oder seine Funktionen wieder verfügbar sind, verwenden die Nutzer die gemäß Absatz 2 aufgezeichneten Informationen, um die Kontrollbescheinigung elektronisch zu erstellen und die Unterlagen gemäß Absatz 1 hochzuladen.
4 Gemäß Absatz 2 erstellte Bescheinigungen und Unterlagen werden mit dem Vermerk „während eines Systemausfalls erstellt“ versehen.
5 Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung. Darüber hinaus unterrichten die zuständigen Behörden, die Kontrollbehörden oder die Kontrollstellen die Kommission unverzüglich über ein solches Ereignis, und die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen tragen innerhalb von zehn Kalendertagen nach Ende dieses Ereignisses alle erforderlichen Angaben in TRACES ein.
6 Artikel 5 Absätze 4 und 5 gilt entsprechend für gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erstellte Bescheinigungen und Unterlagen.
Article 9 Verwendung der Kontrollbescheinigung und der Teilkontrollbescheinigung durch die Zollbehörden
Bei Erzeugnissen, die amtlichen Kontrollen an einem Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 unterliegen, gestatten die Zollbehörden die Überlassung einer Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr nur gegen Vorlage einer Kontrollbescheinigung, deren Feld 30 die Angabe enthält, dass die Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann. Wird die Sendung in mehrere Partien aufgeteilt, so verlangen die Zollbehörden die Vorlage einer Teilkontrollbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307, deren Feld 12 die Angabe enthält, dass die Partie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann.
Article 10 Von einer zuständigen Behörde, einer Kontrollbehörde oder einer Kontrollstelle in einem Drittland bereitzustellende Informationen über den Verdacht eines Verstoßes oder einen festgestellten Verstoß bei Sendungen
1 Wird eine zuständige Behörde, eine Kontrollbehörde oder eine Kontrollstelle in einem Drittland von der Kommission entsprechend benachrichtigt, nachdem die Kommission gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 eine Mitteilung eines Mitgliedstaats über den Verdacht eines Verstoßes oder einen festgestellten Verstoß erhalten hat, der die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in einer Sendung beeinträchtigt, so führt sie eine Untersuchung durch. Die zuständige Behörde, die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle antwortet der Kommission und dem Mitgliedstaat, der die ursprüngliche Mitteilung übermittelt hat (meldender Mitgliedstaat), innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung, unterrichtet sie über die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich der Ergebnisse der Untersuchung, und stellt alle sonstigen verfügbaren und/oder vom meldenden Mitgliedstaat verlangten Informationen anhand der Vorlage in Anhang II Abschnitt X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission zur Verfügung.
2 Die zuständige Behörde, die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle stellt alle weiteren Informationen zur Verfügung, die von einem Mitgliedstaat in Bezug auf zusätzliche getroffene Maßnahmen angefordert werden. Die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann die zuständige Behörde, die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle auffordern, unverzüglich das Verzeichnis aller Unternehmer oder Unternehmergruppen in der ökologischen/biologischen Produktionskette, zu der die Sendung gehört, sowie der für sie zuständigen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen zur Verfügung zu stellen.
3 Wurde die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt, so gilt Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698.
Article 11 Übergangsbestimmungen für Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen in Papierform
1 Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 kann die Kontrollbescheinigung bis zum 30. Juni 2022 in Papierform ausgestellt werden, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde. Die Bescheinigung in Papierform muss folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie trägt in Feld 18 die handschriftliche Unterschrift der befugten Person der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Bescheinigung ausstellt, sowie den amtlichen Stempel; b) sie wird ausgestellt, bevor die Sendung, auf die sie sich bezieht, das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt.
2 Abweichend von Artikel 6 Absatz 3 gilt bis zum 30. Juni 2022 Folgendes: a) Wird die Kontrollbescheinigung gemäß Absatz 1 in Papierform ausgestellt, so wird diese Bescheinigung, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde, auf dem Papier in den Feldern 23, 25 und 30 mit der handschriftlichen Unterschrift der befugten Person der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle bzw. am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr versehen; b) wird die Kontrollbescheinigung in TRACES ausgestellt und trägt sie gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 ein qualifiziertes elektronisches Siegel, so kann diese Bescheinigung, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde, auf dem Papier in den Feldern 23, 25 und 30 mit der handschriftlichen Unterschrift der befugten Person der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle bzw. am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr versehen werden.
3 Die Kontrollbehörden, Kontrollstellen und zuständigen Behörden vergewissern sich in jeder Phase der Ausstellung der Kontrollbescheinigung und gegebenenfalls des Versehens mit dem Sichtvermerk, dass die Angaben in der Kontrollbescheinigung in Papierform mit den Angaben in der in TRACES ausgefüllten Bescheinigung übereinstimmen. Werden die Angaben zur Anzahl der Packstücke gemäß Feld 13 der Kontrollbescheinigung oder die Angaben in den Feldern 16 und 17 der Bescheinigung nicht in der Kontrollbescheinigung in Papierform eingetragen oder unterscheiden sich diese Angaben von den Angaben in der in TRACES ausgefüllten Bescheinigung, so berücksichtigen die zuständigen Behörden für die Zwecke der Überprüfung der Sendung und des Versehens der Bescheinigung mit dem Sichtvermerk nur die in TRACES eingetragenen Angaben.
4 Die Kontrollbescheinigung in Papierform gemäß Absatz 1 wird der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union, an der die Sendung amtlichen Kontrollen unterzogen wird, oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt. Die zuständige Behörde gibt die Bescheinigung in Papierform an den Einführer zurück.
5 Abweichend von Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 4 kann die Teilkontrollbescheinigung bis zum 30. Juni 2022 auf dem Papier mit dem Sichtvermerk versehen werden, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde. Die Teilbescheinigung in Papierform muss folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie wird auf dem Papier in Feld 12 mit der handschriftlichen Unterschrift der befugten Person der zuständigen Behörde versehen; b) sie trägt in Feld 13 die handschriftliche Unterschrift des Empfängers der Partie. Die zuständige Behörde gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gibt diese Teilkontrollbescheinigung in Papierform an die Person zurück, die sie vorgelegt hat.
Article 12 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird aufgehoben. Die genannte Verordnung gilt jedoch weiterhin für die Zwecke des Ausfüllens und des Versehens mit dem Sichtvermerk von noch offenen, vor dem 1. Januar 2022 ausgestellten Kontrollbescheinigungen und von noch offenen, vom Einführer vor dem 1. Januar 2022 vorgelegten Teilkontrollbescheinigungen sowie für die Zwecke der Erklärung des ersten Empfängers oder des Empfängers in der Kontrollbescheinigung oder der Teilkontrollbescheinigung.
Article 13 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
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