Durchführungsbeschluss (EU) 2022/75 der Kommission vom 17. Januar 2022 zur Festlegung der Liste der Interreg-Programmgebiete, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt werden sollen, aufgeschlüsselt nach Aktionsbereichen und Interreg-Programmen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 109)
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Article 1
Die Programmgebiete, die aus dem EFRE im Rahmen des Aktionsbereichs „Grenzübergreifende Zusammenarbeit“ des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ unterstützt werden sollen, einschließlich im Rahmen der auch aus IPA III und NDICI unterstützten grenzübergreifenden Zusammenarbeit und einschließlich der Regionen von Drittländern oder Partnerländern oder Gebieten außerhalb der Union, die keine Unterstützung aus dem EFRE oder einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhalten oder die in Form externer zweckgebundener Einnahmen zum Unionshaushalt beitragen, sind in Anhang I aufgeführt.
Article 2
Die Programmgebiete, die aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union im Rahmen des Aktionsbereichs „Transnationale Zusammenarbeit“ des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ unterstützt werden sollen, einschließlich der Regionen von Drittländern oder Partnerländern oder Gebieten außerhalb der Union, die keine Unterstützung aus dem EFRE oder aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhalten oder die in Form externer zweckgebundener Einnahmen zum Unionshaushalt beitragen, sind in Anhang II aufgeführt.
Article 3
Die Programmgebiete, einschließlich der aus dem NDICI unterstützten Partnerländer oder Teilgebieten davon und/oder der aus dem ÜLGP unterstützten ÜLG, die im Rahmen des Aktionsbereichs „Gebiete in äußerster Randlage“ des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem EFRE unterstützt werden sollen, sind in Anhang III aufgeführt.
Article 4
Die Regionen der Union der NUTS-3-Ebene, die bei EFRE-Mittelzuweisungen für grenzübergreifende Zusammenarbeit an allen Binnengrenzen und denjenigen Außengrenzen berücksichtigt werden, die unter die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union fallen, sind in Anhang IV aufgeführt.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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