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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/98 des Rates vom 25. Januar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1561 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Ungarn mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

CELEX
32022D0098
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-01-25
In force since
2022-01-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Die Union stellt Ungarn ein Darlehen in Höhe von maximal 651470000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.“

„(4 Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums hierzu oder einer geänderten Darlehensvereinbarung.“

Article 3

Ungarn darf folgende Maßnahmen finanzieren: a) vorübergehende Unterstützung für die Modernisierung von Touristenunterkünften, um Personal zu halten, gemäß dem Regierungsbeschluss 2080/2020 über die nationale Entwicklung von Unterkünften, für den Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht; b) vorübergehende Unterstützung für lebensmittelverarbeitende Unternehmen gemäß dem Dekret des Landwirtschaftsministers Nr. 25/2020 (VI. 22.), für den Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht; c) vorübergehende Unterstützung für Gartenbaubetriebe in den Sektoren Anbau einjähriger Pflanzen und Pflanzenvermehrung gemäß dem Dekret des Landwirtschaftsministers Nr. 26/2020 (VI. 22.), für den Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht; d) vorübergehende Unterstützung für Fischzuchtbetriebe gemäß dem Dekret des Landwirtschaftsministers Nr. 30/2020 (VI. 22.), für den Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht; e) die Verlängerung des Anspruchs auf Kindergeld bis zum 30. Juni 2020 gemäß dem Regierungsdekret Nr. 59/2020 (III. 23.) und Artikel 71 des ‚Gesetzes LVIII von 2020‘, wenn der Anspruch während des Zeitraums erloschen wäre, für den die Gefahrenlage ausgerufen worden war; f) die Befreiung der Arbeitgeber von Sozialversicherungsbeiträgen in bestimmten Sektoren gemäß Artikel 4 Buchstabe a des ‚Regierungsdekrets Nr. 47/2020 (III. 18.)‘ (in der geänderten Fassung), für den Teil der Ausgaben für Unternehmen, die die Arbeitszeit verkürzen oder aussetzen oder deren Arbeitnehmer kontinuierlich beschäftigt waren, wie verlängert und geändert; g) Befreiungen von Ausbildungsabgaben der Arbeitgeber in bestimmten Sektoren gemäß Artikel 4 Buchstabe a des ‚Regierungsdekrets Nr. 47/2020 (III. 18.)‘ (in der geänderten Fassung), für den Teil der Ausgaben für Unternehmen, die die Arbeitszeit verkürzen oder aussetzen oder deren Arbeitnehmer kontinuierlich beschäftigt waren, wie verlängert und geändert; h) die Senkung der Rehabilitationsabgabe der Arbeitgeber in bestimmten Sektoren gemäß Artikel 4 Buchstabe a des ‚Regierungsdekrets Nr. 47/2020 (III. 18.)‘ (in der geänderten Fassung), für den Teil der Ausgaben für Unternehmen, die die Arbeitszeit verkürzen oder aussetzen oder deren Arbeitnehmer kontinuierlich beschäftigt waren, wie verlängert und geändert; i) eine Befreiung für gering besteuerte Unternehmen in bestimmten Bereichen von der Pauschalbesteuerung für Kleinunternehmen (‚KATA‘) gemäß Artikel 5 des ‚Regierungsdekrets Nr. 47/2020 (III. 18.)‘ (in der geänderten Fassung), für den Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht, wie verlängert und geändert; j) den Abzug von Personalkosten von der Bemessungsgrundlage der Steuer für Kleinunternehmen (‚KIVA‘) in bestimmten Sektoren gemäß dem ‚Regierungsdekret Nr. 47/2020. (III. 18.)‘ (in der geänderten Fassung), für den Teil der Ausgaben für Unternehmen, die die Arbeitszeit verkürzen oder aussetzen oder deren Arbeitnehmer kontinuierlich beschäftigt waren, wie verlängert und geändert; k) eine Pauschalleistung für Beschäftigte im Gesundheitswesen als Anerkennung für die während der Pandemie geleistete zusätzliche Arbeit gemäß dem ‚Regierungsdekret Nr. 275/2020 (VI. 12.)‘; l) Kosten im Zusammenhang mit Sondermaßnahmen, die in staatseigenen Unternehmen eingeführt wurden, um die Pandemie unter Kontrolle zu bringen; m) Kosten im Zusammenhang mit Sondermaßnahmen, die der Bewältigung der Pandemie und dem Schutz der Gesundheit von Staatsbediensteten dienen, gemäß dem ‚Regierungsdekret Nr. 250/2014 (X. 2.) über die Generaldirektion für öffentliche Beschaffung und Versorgung‘ (KEF); n) Kosten im Zusammenhang mit Infrastruktur und Investitionen in Krankenhäusern für ein hohes Schutzniveau für Beschäftigte im Gesundheitswesen und für Patienten gemäß dem ‚Regierungsbeschluss 1012/2020 (I. 31) über die Verwaltung von Betriebspersonal‘; o) direkte Kosten für Instrumente und Ausrüstung für den persönlichen Schutz in Krankhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen für ein hohes Schutzniveau für Beschäftigte im Gesundheitswesen gemäß dem ‚Regierungsbeschluss 1012/2020 (I 31.) über die Verwaltung von Betriebspersonal‘; p) eine Regelung zur einmaligen Einkommensstützung für Selbstständige in von Schutzmaßnahmen betroffenen Sektoren unter der Voraussetzung, dass die Betroffenen ihre Tätigkeit mindestens zwei Monate nach dem voraussichtlichen Ende der Gefahrenlage aufrechterhalten, gemäß dem ‚Regierungsdekret Nr. 310/2021 (VI. 7.)‘.“

Article 4

1 Ungarn unterrichtet die Kommission bis zum 28. April 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

2 Beruhen in Artikel 3 genannte Maßnahmen auf geplanten öffentlichen Ausgaben und waren sie Gegenstand eines Durchführungsbeschlusses zur Änderung dieses Beschlusses, so unterrichtet Ungarn die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Erlasses jenes Änderungs-Durchführungsbeschlusses und danach alle sechs Monate über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt worden sind.“

Article 2

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Relations

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Versions

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