Durchführungsbeschluss (EU) 2022/133 des Rates vom 25. Januar 2022 zur Ermächtigung Frankreichs, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen
Text
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Article 1
Abweichend von Artikel 218 der Richtlinie 2006/112/EG wird Frankreich ermächtigt, Rechnungen, die von im französischen Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen in Form von Dokumenten oder Mitteilungen ausgestellt wurden, nur dann zu akzeptieren, wenn diese Dokumente oder Mitteilungen ausschließlich elektronisch übermittelt werden.
Article 2
Abweichend von Artikel 232 der Richtlinie 2006/112/EG wird Frankreich ermächtigt, eine Bestimmung zu erlassen, wonach die Verwendung elektronischer Rechnungen, die von im französischen Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen ausgestellt wurden, nicht der Zustimmung eines im französischen Hoheitsgebiet ansässigen Rechnungsempfängers unterliegt.
Article 3
Frankreich teilt der Kommission die nationalen Maßnahmen zur Durchführung der abweichenden Sondermaßnahmen gemäß den Artikeln 1 und 2 mit.
Article 4
1 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
2 Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026.
3 Sollte Frankreich die Verlängerung der in den Artikeln 1 und 2 genannten abweichenden Sondermaßnahmen für erforderlich halten, so legt Frankreich der Kommission zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht vor, in dem die Wirksamkeit der in Artikel 3 genannten nationalen Maßnahmen bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sowie bei der Vereinfachung der Steuererhebung bewertet wird. In diesem Bericht ist zu evaluieren, wie sich diese Maßnahmen auf die Steuerpflichtigen auswirken und ob sie insbesondere zu einer Zunahme von Verwaltungslasten und -kosten führen.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
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