Durchführungsbeschluss (EU) 2022/142 der Kommission vom 31. Januar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741 hinsichtlich der Berichterstattung über das Produktionsvolumen und zur Berichtigung jenes Durchführungsbeschlusses (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 451) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741
Artikel 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die administrativen Informationen gemäß den Abschnitten 1 bis 4 des Anhangs werden der Kommission bis spätestens 30. September des folgenden Berichtsjahrs übermittelt. Abweichend davon werden die administrativen Informationen in den Feldern 2.12, 2.13 und 2.14 der Kommission bis spätestens 30. November des folgenden Berichtsjahrs übermittelt.“ Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Article 2 Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741
Im Anhang wird in den Tabellenvermerken 9 und 10 die Angabe „Nummer 7“ durch „Nummer 8“ ersetzt. Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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