Durchführungsbeschluss (EU) 2022/146 der Kommission vom 1. Februar 2022 zur Feststellung, ob es sich bei einem Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid enthaltenden Produkt um ein Biozidprodukt gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Ein Produkt, das den Wirkstoff Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid in einer Konzentration von 2,4 % enthält und das gemäß den Angaben des Herstellers und von Vertreibern zur Bekämpfung von Algen verwendet werden soll, gilt als Biozidprodukt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und fällt unter die in Anhang V der genannten Verordnung definierte Produktart 2.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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