Beschluss (GASP) 2022/153 des Rates vom 3. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan
Text
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Article 1
„(6 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Bearbeitung und Auszahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen sowie die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die erforderlich sind, um die rechtzeitige Durchführung humanitärer Hilfe und anderer Tätigkeiten zur Deckung der Grundbedürfnisse der Menschen in Afghanistan zu gewährleisten oder diese Tätigkeiten zu unterstützen.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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