Durchführungsbeschluss (EU) 2022/179 der Kommission vom 8. Februar 2022 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen im 5-GHz-Band für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/513/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 628) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Dieser Beschluss vereinheitlicht die Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung der Frequenzbänder 5150-5250 MHz, 5250-5350 MHz und 5470-5725 MHz für drahtlose Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs).
Article 2
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a) „drahtlose Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs)“ Breitband-Funksysteme für private und der Öffentlichkeit zugängliche Anwendungen, die einen drahtlosen Zugang unabhängig von der Netztopologie ermöglichen; b) „Innenraumeinsatz“ den Einsatz innerhalb eines geschlossenen Raums, der für die zur Erleichterung der gemeinsamen Nutzung mit anderen Diensten erforderliche Dämpfung sorgt. Der Einsatz in Innenräumen kann in vier Anwendungsfälle unterteilt werden, die in den technischen Bedingungen des Anhangs dieses Beschlusses aufgeführt sind und spezifische Szenarien darstellen: innerhalb von Gebäuden, innerhalb von Straßenfahrzeugen, innerhalb von Zügen und innerhalb von Luftfahrzeugen; c) „äquivalente isotrope Strahlungsleistung“ (Equivalent Isotropically Radiated Power, EIRP) das Produkt der an die Antenne abgegebenen Leistung und des Antennengewinns in einer bestimmten Richtung im Verhältnis zu einer isotropen Antenne (absoluter oder isotroper Gewinn); d) „mittlere äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP)“ die EIRP während der Pegelspitze (Burst) bei der Übertragung, die gleichzeitig die maximale Sendeleistung darstellt, sofern eine Sendeleistungsregelung erfolgt.
Article 3
Bis zum 31. März 2022 weisen die Mitgliedstaaten die Frequenzbänder 5150-5250 MHz, 5250-5350 MHz und 5470-5725 MHz für die Einrichtung von WAS/Funk-LANs gemäß den technischen Bedingungen im Anhang aus und stellen sie nicht-exklusiv dafür zur Verfügung.
Article 4
Die Mitgliedstaaten beobachten die Entwicklung der Normen und der Technik in Bezug auf die Nutzung der Frequenzbänder 5150-5250 MHz, 5250-5350 MHz und 5470-5725 MHz für WAS/Funk-LANs und berichten der Kommission auf deren Anfrage oder von sich aus über ihre Erkenntnisse, um eine rechtzeitige Überprüfung dieses Beschlusses zu ermöglichen.
Article 5
Die Entscheidung 2005/513/EG wird aufgehoben.
Article 6
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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