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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/181 der Kommission vom 9. Februar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 in Bezug auf bestimmte Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten von Wassertieren, die nationalen Maßnahmen unterliegen, sowie des Anhangs I hinsichtlich des Seuchenstatus von Irland mit Blick auf das Ostreide Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022D0181
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-02-09
In force since
2022-02-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 4 Verbringungen von Wassertieren empfänglicher Arten zwischen Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten, die nationalen Maßnahmen einschließlich Tilgungsprogrammen unterliegen

1 Wassertiere von für eine bestimmte Seuche empfänglichen Arten, die in der zweiten Spalte in Anhang III aufgeführt sind, dürfen nur dann in Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten verbracht werden, die in der zweiten und vierten Spalte der Tabellen in Anhang I oder II aufgeführt sind, wenn sie a) aus einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mitgliedstaats stammen, der in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang I als frei von der betreffenden Seuche aufgeführt ist; b) von einer amtlichen Bescheinigung begleitet werden, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats im Einklang mit einer entsprechenden in Anhang I Kapitel 1, 2, 3 oder 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission enthaltenen Musterveterinärbescheinigung ausgestellt wurde, in der die für die spezifischen nationalen Maßnahmen relevanten Garantien dargelegt sind.

2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dürfen Wassertiere von für eine bestimmte Seuche empfänglichen Arten, die in der zweiten Spalte in Anhang III aufgeführt sind, in Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten verbracht werden, die in der zweiten und vierten Spalte der Tabellen in Anhang I oder II aufgeführt sind, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) im Fall von wild lebenden Wassertieren wenn sie in einem gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 zugelassenen Aquakulturbetrieb in Quarantäne gehalten wurden; b) im Fall von Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten, die nationalen Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Infektion mit Gyrodactylus salaris unterliegen: i) wenn die Wassertiere unmittelbar vor der Verbringung unter den Bedingungen gehalten wurden, die in Kapitel 10.3, Artikel 10.3.8, Nummer 2 des Gesundheitskodex für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) festgelegt sind; ii) wenn die Fischeier desinfiziert und anschließend unter den Bedingungen gehalten wurden, die in Kapitel 10.3, Artikel 10.3.8, Nummer 3 des Gesundheitskodex für Wassertiere der OIE festgelegt sind.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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