Durchführungsbeschluss (EU) 2022/197 der Kommission vom 17. Januar 2022 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 74)
Text
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Article 1
Der gemäß der Richtlinie 95/60/EG anzuwendende gemeinsame Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung aller Gasöle der KN-Codes 27101943, 27101946, 27101947, 27101948, 27102011, 27102016 und 27102019 sowie von Kerosin des KN-Codes 27101925 ist ACCUTRACE™ PLUS, der im Anhang zu diesem Beschluss näher bezeichnet ist. Die Mitgliedstaaten schreiben einen Gehalt an ACCUTRACE™ PLUS von mindestens 12,5 Milligramm und höchstens 18,75 Milligramm pro Liter Energieerzeugnis vor. Dies entspricht einem Gehalt von mindestens 9,5 Milligramm Butoxybenzol und höchstens 14,25 Milligramm Butoxybenzol pro Liter Energieerzeugnis.
Article 2
Die Mitgliedstaaten dürfen während einer Übergangszeit bis zum 18. Januar 2024 entweder Solvent Yellow 124 oder ACCUTRACE™ PLUS als gemeinsamen Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung im Sinne der Richtlinie 95/60/EG verwenden. Verwenden die Mitgliedstaaten Solvent Yellow 124 als gemeinsamen Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung während dieser Übergangszeit, so schreiben sie einen Gehalt an Solvent Yellow 124 von mindestens 6 mg und höchstens 9 mg pro Liter Energieerzeugnis vor.
Article 3
Dieser Beschluss wird spätestens bis zum 31. Dezember 2028 überprüft, wobei den technischen Entwicklungen im Bereich der Kennzeichnungsstoffe Rechnung zu tragen ist sowie der Notwendigkeit, die missbräuchliche Verwendung von Energieerzeugnissen zu verhindern, die von der Steuer befreit sind oder ermäßigten Verbrauchsteuersätzen unterliegen. Sollte festgestellt werden, dass ACCUTRACE™ PLUS zu Steuerhinterziehung führt oder Gesundheits- oder Umweltschäden verursacht, wird eine frühere Überprüfung durchgeführt.
Article 4
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/74 wird aufgehoben.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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