Beschluss (EU) 2022/258 der Kommission vom 21. Februar 2022 über die Ausnahme der Hellenischen Republik von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Kreta (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1140) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Der Hellenischen Republik wird im Hinblick auf Kreta eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 6, des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 8 Absätze 1 und 4 sowie der Artikel 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) 2019/943 und von den Bestimmungen des Artikels 40 Absätze 4 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 gewährt.
Article 2
Die in Artikel 1 gewährte Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2023 oder bis Abschluss der Phase II des Anschlusses zwischen Kreta und dem griechischen Festland, je nachdem, was zuerst eintritt.
Article 3
Die Hellenische Republik unterrichtet die Europäische Kommission bis Ende 2022 über die Fortschritte und die verbleibenden Planungen im Hinblick auf den Abschluss und den kommerziellen Betrieb der Phase II des Anschlusses zwischen Kreta und dem griechischen Festland, einschließlich der Einrichtung und des Betriebs der geeigneten Messinfrastruktur, die die Teilnahme Kretas am griechischen Großhandels- und Regelreservemarkt ermöglicht.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
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