Durchführungsbeschluss (EU) 2022/288 der Kommission vom 22. Februar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 in Bezug auf rescEU-Kapazitäten für Notunterkünfte und die Anpassung der Qualitätsanforderungen für Kapazitäten für medizinische Notfallteams vom Typ 3 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 963) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
„2 ‚medizinisches Notfallteam vom Typ 3 (stationäre Versorgung überwiesener Patienten)‘ ein entsendbares Team aus medizinischem und anderem Personal, das für die Behandlung von Patienten, die von einer Katastrophe betroffen sind, ausgebildet und ausgestattet ist und eine komplexe stationäre chirurgische Behandlung überwiesener Patienten einschließlich Intensivpflegekapazitäten gewährleistet;“.
„3 ‚virtuelle Reserve für Notunterkünfte‘ eine oder mehrere Vereinbarungen mit ausgewählten Anbietern, die bei Bedarf in Anspruch genommen werden, um bestimmte Mengen bestimmter Ressourcen innerhalb eines vorab festgelegten Zeitrahmens zu liefern.“
Article 3a Förderfähige Kosten für rescEU-Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport, für medizinische Notfallteams der Typen 2 und 3, medizinische Bevorratung, CBRN-Dekontamination, Bevorratungskapazitäten für CBRN-Schutz und Kapazitäten für provisorische Unterkünfte
Bei der Berechnung der förderfähigen Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten werden alle in Anhang IA des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kostenkategorien berücksichtigt.“
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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