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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2022/313 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine

CELEX
32022D0313
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-02-24
In force since
2022-03-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Union stellt der Ukraine eine Makrofinanzhilfe (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) in Höhe von höchstens 1,2 Mrd. EUR zur Verfügung, um die Ukraine bei der wirtschaftlichen Stabilisierung des Landes und einem weitreichenden Reformprogramm zu unterstützen. Der volle Betrag der Makrofinanzhilfe der Union wird der Ukraine in Form von Darlehen gewährt. Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt vorbehaltlich der Billigung des Haushaltsplans der Union für das betreffende Jahr durch das Europäische Parlament und den Rat. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs der Ukraine geleistet.

2 Um die Makrofinanzhilfe der Union zu finanzieren, wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und als Darlehen an die Ukraine weiterzuverleihen. Die Laufzeit der Darlehen beträgt im Durchschnitt höchstens 15 Jahre.

3 Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und der Ukraine getroffenen Übereinkünften und Absprachen und den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die in dem im Rahmen der ENP vereinbarten Assoziierungsabkommen, einschließlich der vertieften und umfassenden Freihandelszone, festgelegt sind. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über Entwicklungen bezüglich der Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich über deren Auszahlung, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung.

4 Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von 12 Monaten ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung bereitgestellt.

5 Sollte der Finanzierungsbedarf der Ukraine im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen erheblich sinken, wird die Kommission die Hilfe nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren kürzen oder ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen.

Article 2

1 Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass die Ukraine sich wirksame demokratische Mechanismen — einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems — und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

2 Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst überprüfen die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1 während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.

3 Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels werden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates angewandt.

Article 3

1 Die Kommission vereinbart gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den ukrainischen Behörden klar definierte, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellende wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird. Diese wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen sind in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen, welche auch einen Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Auflagen enthält. Die in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen entsprechen den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen und Absprachen, einschließlich der von der Ukraine mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen.

2 Mit den Auflagen nach Absatz 1 wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in der Ukraine, auch im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines regelbasierten und fairen Handels sowie sonstigen außenpolitischen Prioritäten der Union angemessen berücksichtigt. Die Kommission überprüft regelmäßig die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele.

3 Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und der Ukraine zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

4 Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiter erfüllt sind, darunter auch, ob die Wirtschaftspolitik der Ukraine mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Für die Zwecke der Überprüfung stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.

Article 4

1 Vorbehaltlich der in Absatz 3 festgelegten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in zwei gleichen Tranchen zur Verfügung gestellt, die jeweils aus einem Darlehen bestehen. Der Zeitplan für die Auszahlung jeder Tranche wird in der Grundsatzvereinbarung festgelegt.

2 Für die im Rahmen der Makrofinanzhilfe der Union gewährten Beiträge in Form von Darlehen werden erforderlichenfalls gemäß der Verordnung (EU) 2021/947 Rücklagen gebildet.

3 Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Auflagen erfüllt sind: a) die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Vorbedingung; b) eine kontinuierliche zufriedenstellende Erfolgsbilanz bei der Umsetzung einer nicht der Vorsorge dienenden IWF-Kreditvereinbarung; c) eine zufriedenstellende Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen. Die Freigabe der zweiten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.

4 Werden die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Auflagen nicht erfüllt, so setzt die Kommission die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union zeitweise aus oder stellt sie ein. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.

5 Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Nationalbank der Ukraine ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Grundsatzvereinbarung festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das ukrainische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

Article 5

1 Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleichem Wertstellungsdatum abgewickelt und dürfen für die Union keine Laufzeitänderungen mit sich bringen und die Union auch nicht einem Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstigen kommerziellen Risiken aussetzen.

2 Wenn die Umstände es gestatten und die Ukraine darum ersucht, kann die Kommission die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die allgemeinen Darlehensbedingungen und eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen wird.

3 Wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und die Ukraine darum ersucht, kann die Kommission beschließen, ihr ursprüngliches Darlehen ganz oder teilweise zu refinanzieren, oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der Absätze 1 und 4 und dürfen weder zur Verlängerung der Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung ausstehenden Kapitalbetrags führen.

4 Alle Kosten, die der Union durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, werden von der Ukraine getragen.

5 Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen in Bezug auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.

Article 6

1 Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt.

2 Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.

3 Die in Artikel 3 Absatz 3 genannte Darlehensvereinbarung enthält Bestimmungen, a) die sicherstellen, dass die Ukraine die ordnungsgemäße Verwendung der aus dem Gesamthaushalt der Union bereitgestellten Mittel regelmäßig überprüft, geeignete Maßnahmen ergreift, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und bei Bedarf rechtliche Schritte einleitet, um im Rahmen dieses Beschlusses bereitgestellten Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen; b) die im Einklang mit den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates , der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und im Falle der an der Verstärkten Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft teilnehmenden Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1939 den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, wobei insbesondere geeignete Maßnahmen vorzusehen sind, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu bekämpfen, die sich auf die Makrofinanzhilfe der Union auswirken; c) die das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ausdrücklich ermächtigen, Untersuchungen durchzuführen, einschließlich Kontrollen vor Ort und Inspektionen einschließlich digitaler forensischer Maßnahmen und Befragungen; d) mit denen die Kommission und ihre Vertreter ausdrücklich ermächtigen werden, Kontrollen — einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort — durchzuführen; e) mit denen die Kommission und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe der Union bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen; f) die sicherstellen, dass die Union Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn die Ukraine im Zusammenhang mit der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union nachweislich Betrugs-, Korruptions- oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorgenommen hat; g) die garantieren, dass alle Kosten, die der Union durch die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, von der Ukraine getragen werden.

4 Vor der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung, wie solide die für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle der Ukraine sind.

Article 7

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 8

1 Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. Darin a) prüft sie den bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erzielten Fortschritt; b) bewertet sie die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftlichen Aussichten der Ukraine sowie die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielten Fortschritte; c) erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage der Ukraine und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.

2 Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.

Article 9

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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